← Deutschland

BGH 6 StR 157/25

KORE722422025 ECLI:DE:BGH:2025:210825B6STR157.25.0 BGH

  1. Strafsenat 20250821 6 StR 157/25 Beschluss vorgehend LG Hildesheim,
  2. Dezember 2024, Az: 20 KLs 11 Js 6563/24 DEU Bundesrepublik Deutschland
  3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom
  4. Dezember 2024 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  5. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Hildesheim vom
  6. Februar 2024 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die in der früheren Entscheidung getroffene Anordnung der Einziehung des „Wertes des Erlangten“ und von näher bezeichneten Tatmitteln aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Gesamtstrafenausspruch unterliegt der Aufhebung. Der Senat kann nicht prüfen, ob das Landgericht die Gesamtstrafe zu Recht unter Einbeziehung der durch das Urteil vom
  7. Februar 2024 festgesetzten Strafen gebildet hat. Denn die jetzt abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am
  8. Oktober 2022 und damit vor seinen Verurteilungen durch das Amtsgericht Hannover vom
  9. Oktober 2022 und vom
  10. März
  11. Mangels Angabe des jeweiligen Vollstreckungsstands und der Tatzeitpunkte kann nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls hinsichtlich einer dieser Verurteilungen eine Gesamtstrafenlage bestand. 3 Damit ist der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung (§ 55 Abs. 2 StGB) die Grundlage entzogen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. 4 Der Senat weist auf das Folgende hin: 5 Bei Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe wird das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
  12. Dezember 1990 – 2 StR 513/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1). 6 Sollte erneut die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus dem Urteil vom
  13. Februar 2024 in Betracht kommen, wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die Einziehungsanordnung damit erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  14. November 2022 – 6 StR 454/22). Ferner ist auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge – hier allein aus dem einbezogenen Urteil – zu erkennen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
  15. August 2021 – 6 StR 311/21, Rn. 5). Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE722422025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.