BGH, Urteil vom 01.07.2025 – VI ZR 278/24 – Schadensersatz nach Autobahnunfall: Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland; Geltendmachung durch eine…
KORE722482025 ECLI:DE:BGH:2025:010725UVIZR278.24.0 BGH 6. Zivilsenat 20250701 VI ZR 278/24 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 249 Abs 2 S 2 BGB, § 398 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 7 StVG, § 17 StVG, § 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG, § 1 PflVG vorgehend OLG München, 25. Juli 2024, Az: 14 U 4671/23 evorgehend LG Augsburg, 20. November 2023, Az: 123 O 4034/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz nach Autobahnunfall: Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland; Geltendmachung durch eine Betreibergesellschaft nach zweifacher Forderungsabtretung Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht.
2 Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) / München - Augsburg". Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. In der Präambel dieses Vertrags heißt es auszugsweise: "2.2.14 ‘Drittgewalt‘: durch Dritte verursachte Ereignisse, die die Substanz oder Funktion des Konzessionsgegenstands zerstören, schädigen oder in sonstiger Weise beeinträchtigen, einschließlich Unfallschäden, Vandalismus (z.B. durch Sprayer), Terrorakte oder Blockaden."
3 Unter "§ 24 höhere Gewalt, Drittgewalt" heißt es im Konzessionsvertrag unter anderem: "24.1. Wird der Konzessionsgegenstand während des Konzessionszeitraumes ganz oder teilweise infolge höherer Gewalt oder aufgrund Drittgewalt beschädigt, zerstört oder in sonstiger Weise beeinträchtigt, ist der Konzessionsnehmer auf eigene Kosten zur Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten Zustands verpflichtet, sofern die Kosten für die Wiederherstellung von einer Versicherung, zu deren Abschluss der Konzessionsnehmer gemäß § 57 verpflichtet ist, gedeckt sind oder gedeckt wären, hätte der Konzessionsnehmer die Versicherung abgeschlossen […].
24.2. Im Fall von Drittgewalt hat der Konzessionsnehmer ebenfalls den vertraglich geschuldeten Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen, wenn und soweit er den entstandenen Schaden von dem Verursacher, dessen Versicherung oder der Versicherung des Konzessionsnehmers erstattet bekommt. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Konzessionsgeber, etwaige Ansprüche gegen Dritte aufgrund durch Drittgewalt verursachter Schäden an den Konzessionsnehmer abzutreten. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Zwangsvollstreckungsmittel zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen Dritte auf eigene Kosten auszuschöpfen und dies dem Konzessionsgeber auf Verlangen in nachprüfbarer Form nachzuweisen, es sei denn, der Konzessionsgeber verzichtet auf die Geltendmachung dieses Rechts, wenn der Konzessionsnehmer ihm nachweist, dass einzelne Rechtsmittel oder Zwangsvollstreckungsmittel aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll sind. Der Terminplan ist gegebenenfalls anzupassen.
24.3. In dem Umfang, in dem eine Wiederherstellungspflicht nach den §§ 24.1, 24.2 nicht besteht, ist der Konzessionsnehmer nur bis zu einem Betrag von 5 (fünf) Millionen Euro je Schadensereignis zur Wiederherstellung verpflichtet. Die Wiederherstellungspflicht des Konzessionsnehmers nach Satz 1 ist beschränkt auf einen Höchstbetrag von insgesamt 15 (fünfzehn) Millionen Euro, wobei für die Berechnung dieses Höchstbetrags nur solche Schadensereignisse herangezogen werden, die im Einzelfall nach einvernehmlicher Meinung der Parteien angemessene Wiederherstellungskosten von mindestens 250.000 (zweihundertfünfzigtausend) Euro verursacht haben. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, dem Konzessionsgeber unverzüglich nach dem Eintritt des jeweiligen Ereignisses die Angemessenheit der Wiederherstellungskosten nachzuweisen.
24.4. In dem Umfang, in dem eine Wiederherstellungspflicht nach den §§ 24.1, 24.2, 24.3 nicht besteht, kann der Konzessionsgeber vom Konzessionsnehmer die Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten Zustands gegen Übernahme der Kosten, die die Höchstbeträge nach § 24.3 überschreiten, durch den Konzessionsgeber verlangen. Die Kostenabrechnung erfolgt gemäß § 48."
4 Die Konzessionsnehmerin schloss mit der Klägerin einen Vertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A8 (A-Modell) / O&M Vertrag" (im Folgenden: O&M-Vertrag), in dem sich die Klägerin (im Vertrag "O&M GmbH" genannt) verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen. In der Präambel des O&M-Vertrags heißt es auszugsweise: "Die O&M GmbH verpflichtet sich in diesem O&M Vertrag, alle Betriebsleistungen und die Leistungen des Erhaltungsmanagements des Konzessionsnehmers sowie alle hierzu gehörenden Risiken zu übernehmen, welche der Konzessionsnehmer nach der Konzessionsvereinbarung übernimmt, es sei denn in diesem O&M Vertrag ist etwas anderes geregelt.
Soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anders geregelt, haben die von der O&M GmbH für die Betriebsleistungen und für das Erhaltungsmanagement übernommenen Leistungspflichten und Risiken den gleichen Inhalt wie die entsprechenden Leistungspflichten und Risiken des Konzessionsnehmers nach dem Konzessionsvertrag (‘back to back‘)."
Im O&M-Vertrag heißt es unter "§ 24 höhere Gewalt, Drittgewalt": "Die O&M GmbH ist im Fall von höherer Gewalt und/oder Drittgewalt nur insoweit zur Wiederherstellung bzw. Instandsetzung verpflichtet, als die beschädigte oder zerstörte Leistung Umfang ihrer Leistungspflicht ist und soweit der Konzessionsnehmer dieses Risiko unter dem Konzessionsvertrag trägt."
5 Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund der Beschädigung dieses Autobahnabschnitts hat die Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetreten hat.
6 Am 26. Juli 2019 wurde die Bundesautobahn A 8 zwischen Augsburg und München durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin stellte für die von ihr oder in ihrem Auftrag durch Dritte durchgeführten Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Beklagten einen Nettobetrag in Rechnung, den diese beglich. Vor dem Hintergrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. März 2022 (Gz. III C 2 - S 7100/20/10002 :001) verlangt die Klägerin von der Beklagten den Ersatz von Umsatzsteuer in Höhe von 7.066,79 € auf den bezahlten Betrag als weiteren Schadensersatz. In dem Schreiben des BMF heißt es unter "II. Errichtung und Erhalt von Streckenabschnitten - A-Modelle": "1. Nach dem A-Modell für den mehrstreifigen Autobahnausbau in der Variante Mischmodell ist vorgesehen, dass ein Privater (‘Konzessionsnehmer‘) den Bau bzw. den Ausbau eines Autobahnstreckenabschnitts (‘Konzessionsstrecke‘) sowie dessen Erhalt für die Dauer eines Vertragszeitraums von 30 Jahren übernimmt und als Gegenleistung neben einer im Einzelfall vereinbarten sog. Anschubfinanzierung einen Teilbetrag der auf diesem Streckenabschnitt vom Streckenbetreiber/Bund (‘Konzessionsgeber‘) erhobenen Maut erhält. […] 12. Ist bei Public-Private-Partnerships im Bundesfernstraßenbau im sog. ‘A-Modell‘ nach dem Konzessionsvertrag vorgesehen, dass ein Privater (‘Konzessionsnehmer‘) den Betrieb des Konzessionsgegenstands übernommen hat, und ist der Private dabei zur umgehenden Beseitigung und Absicherung von Unfallschäden sowie auch zur Geltendmachung und Abrechnung von Unfallschäden mit dem Unfallverursacher verpflichtet, so sind diese Leistungen Teil seiner umsatzsteuerbaren und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtigen Gesamtleistung an den Konzessionsgeber. Tritt der Konzessionsgeber zu diesem Zweck etwaige Ansprüche gegen Dritte aufgrund von durch Drittgewalt verursachten Schäden an den Konzessionsnehmer ab und berechtigt ihn, diese unmittelbar gegen den Schädiger geltend zu machen, so stellen die Zahlungen, die der Konzessionsnehmer von Unfallverursachern bzw. deren Versicherungen erhält, zusätzliches Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsgeber dar.
7 Das Landgericht hat der auf Zahlung von 7.066,79 € nebst Prozesszinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9 Der Klägerin stehe ein Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 249 Abs. 2, § 398 BGB zu. Dieser umfasse auch die im Zusammenhang mit den Reparaturarbeiten angefallene Umsatzsteuer. Geschädigte sei die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin des beschädigten Autobahnabschnitts. Da diese nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne sie im Falle der Erteilung eines Reparaturauftrags im Rahmen des ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer geltend machen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die geschädigte Bundesrepublik habe den Schaden nicht selbst behoben, sondern vorab einen Auftrag erteilt, der die Behebung von Schäden eingeschlossen habe. Diesen Auftrag habe innerhalb der "Leistungskette" die Klägerin abgearbeitet, die die erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchgeführt bzw. bei einem Fremdunternehmer in Auftrag gegeben habe. Die Durchführung von Reparaturarbeiten durch die Klägerin und die Auftragserteilung an einen Dritten stellten jeweils umsatzsteuerpflichtige Geschäfte dar. Zudem folgten die Reparaturmaßnahmen der Klägerin aus ihren Vertragspflichten gegenüber der Konzessionsnehmerin und somit mittelbar gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Für die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sei bei einer Forderungsabtretung auf den Geschädigten und Zedenten abzustellen. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
II.
10 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin der zuerkannte Betrag als weiterer Schadensersatz aus abgetretenem Recht zusteht.
11 1. Aufgrund der Beschädigung ihres Eigentums an der Autobahn A 8 durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug stand der Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG gegen die Beklagte zu. Die Bundesrepublik Deutschland hat diesen Anspruch, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, im Voraus an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die ihn wiederum an die Klägerin abgetreten hat. Für den Schaden ist die Beklagte voll einstandspflichtig. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Bundesrepublik Deutschland sei ein eigener Schaden entstanden (hierzu unter a)). Dieser Schaden ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht durch die Instandsetzung seitens der Klägerin auf diese verlagert worden. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation finden im Streitfall keine Anwendung (hierzu unter b)).
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15 Die gegenteilige Ansicht der Revision lässt die abgestufte Regelung der Instandsetzungspflichten in Fällen von "Drittgewalt" in § 24 des Konzessionsvertrags außer Acht. Nach § 24 des Konzessionsvertrags ist die Konzessionsnehmerin im Fall von "Drittgewalt" nur insoweit zur Instandsetzung verpflichtet, als die Kosten der Instandsetzung von einem Versicherer der Konzessionsnehmerin (§ 24.1) oder vom Schädiger oder seinem Versicherer (§ 24.2) getragen werden. Sind die Voraussetzungen der § 24.1 und § 24.2 des Konzessionsvertrags nicht erfüllt, ist die Konzessionsnehmerin nach § 24.3 des Konzessionsvertrags nur innerhalb bestimmter Betragsgrenzen zur Instandsetzung verpflichtet. Sind diese Grenzen überschritten, ist die Konzessionsnehmerin nach § 24.4 des Konzessionsvertrags zur Instandsetzung nur gegen Übernahme der diese Grenzen überschreitenden Kosten durch die Konzessionsgeberin verpflichtet.
16 Weitere tatsächliche Feststellungen, die der hier vertretenen Auslegung des Konzessionsvertrags entgegenstehen könnten, sind auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Revision nicht zu erwarten.
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18 2. Da der Zessionar die Forderung grundsätzlich in der Form erwirbt, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 62 mwN), und die Bundesrepublik Deutschland nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann die Klägerin die auf die Leistung der Konzessionsnehmerin angefallene Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland aus abgetretenem Recht ersetzt verlangen. Die Höhe des von der Klägerin hierfür geltend gemachten Betrags von 7.066,79 € hat die Revision nicht angegriffen.
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Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (BFHE 277, 508 Rn. 23; BFHE 219, 455 Rn. 25 f.; jeweils mwN; zu Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem EuGH, Urteile vom 28. November 2024 - C-622/23, DStR 2024, 2821 Rn. 16; vom 9. Februar 2023 - C-713/21, MwStR 2023, 254 Rn. 49 f. [zur Abtretung eines Anspruchs als Entgelt für eine Leistung]). Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH, NZM 2019, 834 Rn. 18 mwN).
22 Dagegen sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (BFH, NZM 2019, 834 Rn. 19; BFHE 231, 248 Rn. 14; jeweils mwN).
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24 Dass die Zahlung der Beklagten auf den abgetretenen Schadensersatzanspruch nicht an die Konzessionsnehmerin, sondern an die Klägerin erfolgt, steht dem Charakter des abgetretenen Anspruchs als "Entgelt" im Verhältnis zwischen Konzessionsnehmerin und Konzessionsgeberin nicht entgegen. Denn die Zahlung erfolgt nur deshalb an die Klägerin, weil die Konzessionsnehmerin ihre gegenüber der Bundesrepublik Deutschland übernommene Instandsetzungsverpflichtung nicht selbst erfüllt, sondern sich hierzu der Klägerin bedient hat und dieser dafür als Gegenleistung den Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland abgetreten hat.
25 Entgegen der Ansicht der Revision hindert auch der Umstand, dass die Zahlung auf den abgetretenen Anspruch aus Sicht des Schädigers und seines Versicherers zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG dient, nicht, diesen Schadensersatzanspruch im Verhältnis zwischen Konzessionsgeberin und -nehmerin als vertraglich vereinbartes "Entgelt" für die Instandsetzungsleistung der Konzessionsnehmerin anzusehen.
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