BGH, Urteil vom 10.07.2025 – IX ZR 108/24 – Insolvenz eines Ehegatten: Insolvenzanfechtung von Tilgungsleistungen für das gemeinsame Hausgrundstück der Ehegatten wegen…
KORE722492025 ECLI:DE:BGH:2025:100725UIXZR108.24.0 BGH 9. Zivilsenat 20250710 IX ZR 108/24 Urteil § 129 Abs 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 362 Abs 1 BGB, § 421 BGB, § 426 Abs 1 S 1 BGB, § 427 BGB, § 1360 S 1 BGB, § 1360a BGB vorgehend OLG Koblenz, 12. Juli 2024, Az: 16 U 886/23, Urteilvorgehend LG Trier, 9. Juni 2023, Az: 5 O 330/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenz eines Ehegatten: Insolvenzanfechtung von Tilgungsleistungen für das gemeinsame Hausgrundstück der Ehegatten wegen Unentgeltlichkeit ehebedingter Zuwendungen des Alleinverdienerehegatten 1. Nehmen Ehegatten gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung eines in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Grundstücks auf, können Zahlungen des Schuldners auf die Darlehensverbindlichkeiten eine anfechtbare Leistung an den anderen Ehegatten enthalten, soweit der andere Ehegatte durch die Zahlung von seiner Mithaftung befreit wird und aufgrund der Zahlung lastenfreies Eigentum erwirbt.
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 2024 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 26. Mai 2020 am 17. August 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Y. (fortan: Schuldner). Die Beklagte ist die Ehefrau des Schuldners.
2 Der Schuldner ging einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und sorgte als Alleinverdiener für die finanzielle Versorgung der Familie, während die Beklagte die Führung des Haushalts sowie weit überwiegend auch die Versorgung und Erziehung der vier gemeinsamen Kinder übernahm. Im Jahr 2005 erwarben der Schuldner und die Beklagte ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu hälftigem Miteigentum. In diesem Haus wohnten sie mit ihrer Familie. Zur Finanzierung des Grundstückskaufs schlossen die Eheleute am 27. Dezember 2005 mit einer Bank einen Darlehensvertrag über 142.000 €. Zur Sicherheit bestellten die Eheleute der Bank eine Buchgrundschuld über 142.000 € an ihrem Grundstück. Aufgrund einer Abrede der Eheleute erbrachte der Schuldner sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen auf das Darlehen. Im Zeitraum vom 26. Mai 2016 bis zum 4. Juli 2019 zahlte er während der intakten Ehe monatliche Darlehensraten in Höhe von insgesamt 24.122,76 €, hiervon entfielen 6.163,74 € auf den Zinsanteil und 17.959,02 € auf den Tilgungsanteil.
3 Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt unentgeltlicher Leistungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO auf Erstattung der hälftigen Darlehensraten in Höhe von 12.061,38 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.979,51 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht seinem Antrag nicht entsprochen hat.
4 Die Revision und die Anschlussrevision haben keinen Erfolg.
A.
5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten die Zahlung eines Betrags in Höhe von 8.979,51 € zur Insolvenzmasse verlangen. Der Anspruch des Klägers erstrecke sich auf die von dem Schuldner erbrachten hälftigen Tilgungsleistungen in Höhe von 8.979,51 €, nicht jedoch auf die Zinsaufwendungen in Höhe von 3.081,87 €. Bei den hälftigen Tilgungszahlungen habe es sich um anfechtbare, gläubigerbenachteiligende Leistungen an die Beklagte im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO gehandelt. Das Vermögen der Beklagten habe sich infolge der verringerten Darlehensschuld vermehrt. Nach der Abrede der Eheleute habe dem Schuldner gegen die Beklagte kein Anspruch auf einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB zugestanden.
6 Lediglich die Zahlung der Zinsanteile sei unterhaltsrechtlich geschuldet und daher entgeltlich gewesen. Es habe sich um laufende Aufwendungen für den Wohnbedarf der Familie gehandelt. Hinsichtlich der Tilgungsanteile fehle es an einem unterhaltsrechtlichen Anspruch der Beklagten; die Leistungen seien als unentgeltlich zu bewerten. Die von den Eheleuten getroffene Abrede, nach der die Zahlungen die Gegenleistung für die von der Beklagten erbrachte Haushaltsführung und Kindererziehung darstellen sollten, sei anfechtungsrechtlich unbeachtlich. Aus dem unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs folge kein Anspruch auf Verschaffung von Wohneigentum. Die Zahlung der Tilgungsanteile habe nicht der Deckung der laufenden Bedürfnisse gedient, sondern in Gestalt einer Vermögensbildung in die Zukunft gewirkt. Aufwendungen zur Vermögensbildung zum Zwecke einer Altersvorsorge seien unterhaltsrechtlich nicht geschuldet gewesen, weil finanzielle Mittel nicht vorhanden gewesen seien. Der Schuldner habe fortlaufend am wirtschaftlichen Abgrund operiert.
B.
7 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
I.
8 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Tilgungsleistungen des Schuldners in Höhe von 8.979,51 € der Anfechtung unterliegen. Die Zahlungen stellen anfechtbare Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO dar, weil sie unentgeltlich im Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläubiger des Schuldners benachteiligen.
9 1. Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen. Die Zahlungen des Schuldners sind wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistungen einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 11 mwN; vom 19. September 2024 - IX ZR 217/22, WM 2024, 1909 Rn. 14). Mit den Zahlungen an die Bank als Darlehensgeberin erbrachte der Schuldner zugleich Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO an die Beklagte.
10 Eine Zahlung kann mehrere Leistungen im Sinne von § 134 InsO umfassen, also - wie hier - mehrere rechtliche Wirkungen nach sich ziehen, die anfechtungsrechtlich gesondert zu betrachten sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rn. 10). Die Eheleute haften für das gemeinsam aufgenommene Darlehen als Gesamtschuldner, §§ 421, 427 BGB. Die Zahlungen, die der Schuldner aus seinem Vermögen auf das Darlehen bewirkte, tilgten nicht nur seine eigene Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bank, sondern erfüllten auch eine Schuld der Beklagten (§ 362 Abs. 1 BGB). Zugleich erfüllte der Schuldner damit den im Streitfall gegen ihn abredegemäß bestehenden Befreiungsanspruch der Beklagten aus dem Gesamtschuldverhältnis. Damit verschaffte er der Beklagten lastenfreies Eigentum. Auf diese Weise wurde das Vermögen der Beklagten gemehrt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2018 - IV ZR 170/16, FamRZ 2018, 775 Rn. 15) und eine Leistung an die Beklagte bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 100 f; vom 13. Februar 2014, aaO).
11 2. Die Rechtshandlungen erfolgten innerhalb des anfechtbaren Zeitraums, der für jede Teilleistung gesondert zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rn. 17; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, WM 2018, 1560 Rn. 12). Der Schuldner nahm die Zahlungen im Zeitraum vom 26. Mai 2016 bis zum 4. Juli 2019 und damit innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 26. Mai 2020 vor.
12 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung bejaht.
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16 4. Die mit den Tilgungen an die Beklagte erbrachte Leistung erfolgte unentgeltlich.
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18 Erfüllt der Schuldner eine eigene Verbindlichkeit, ist die Leistung unentgeltlich, wenn es sich um eine unentgeltlich begründete Verbindlichkeit handelt. Auch eine Leistung, die auf Grund eines Schenkungsvertrags - also mit Rechtsgrund - erfolgt, ist unentgeltlich (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, BGHZ 214, 350 Rn. 15). Leistungen, mit denen der Schuldner eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, sind hingegen entgeltlich, sofern die Verbindlichkeit ihrerseits entgeltlich begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 84). Entgeltlich ist nach ständiger Rechtsprechung weiter die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Schuldner im Einzelfall ein ausgleichender Gegenwert zufließt. Die Entgeltlichkeit folgt aus der mit der Erfüllung bewirkten Schuldbefreiung. Die Bestimmungen über gesetzliche Schuldverhältnisse beruhen auf der gesetzlichen Wertung, dass mit ihnen stets ein Ausgleich verfolgt wird, so dass sich ein Schuldner bei der Erfüllung solcher Verbindlichkeiten nicht auf Kosten seiner Gläubiger objektiv freigiebig zeigt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15, BGHZ 209, 8 Rn. 15; vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 85 mwN). Die Erfüllung einer eigenen entgeltlichen rechtsbeständigen Schuld schließt als Gegenleistung die dadurch bewirkte Schuldbefreiung mit ein (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 9).
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25 Derartige, der Vermögensbildung dienende Aufwendungen heben sich in ihrer Zielrichtung deutlich von denjenigen Kosten ab, die nach § 1360a BGB als laufende Kosten zur Bestreitung des Haushalts und zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich sind. Die Vereinbarung der Ehegatten, ihren Wohnbedarf in einem Eigenheim zu befriedigen, mag zwar bei Fortbestand der Ehe einen gegenseitigen Anspruch der Ehegatten gesellschaftsähnlicher Art auf Einhaltung dieser Vereinbarung enthalten, sofern nicht besondere Umstände ein Umdisponieren erfordern. Zum angemessenen Unterhalt gehört der Aufwand einer derartigen Vermögensbildung aber nicht, denn dieser bestimmt sich danach, "was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten". Erforderlich ist eine solche Art der Befriedigung des Wohnbedarfs nicht. Vielmehr fällt eine derartige Absprache der Ehegatten aus dem Rahmen dessen, was sie als Eheleute unterhaltsrechtlich schulden, heraus (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83, NJW 1985, 49, 50).
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BGH, Urteil vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265, 269 f; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676, 678; vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353, 1355). Soweit der Schuldner aufgrund der Abrede der Eheleute im Innenverhältnis zur Beklagten verpflichtet war, die Beklagte von den Darlehensverbindlichkeiten zu befreien, sind die Tilgungsleistungen in Höhe des auf die Beklagte entfallenden Anteils unentgeltlich erfolgt. Denn damit erlangte die Beklagte lastenfreies Eigentum, worauf unterhaltsrechtlich kein Anspruch besteht und wofür der Schuldner keinen Ausgleich erhielt. Damit erbrachte der Schuldner auch mit der Erfüllung dieser Verpflichtung insoweit eine unentgeltliche Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 100 f).
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30 Im Streitfall waren die ehelichen Lebensverhältnisse dahingehend ausgestaltet, dass die Beklagte den Haushalt geführt sowie die minderjährigen Kinder betreut hat und der Schuldner für die finanzielle Versorgung der Familie aufgekommen ist. Mit der Haushaltsführung hat die Beklagte, die keinen finanziellen Anteil erbringen konnte, die sich aus § 1360 BGB ergebende Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, erfüllt (BVerfGE 49, 280, 285; BGH, Urteil vom 6. Mai 1980 - VI ZR 149/78, VersR 1980, 844; vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167, 171; Staudinger/Voppel, BGB, 2024, § 1360 Rn. 25). Mit der Pflege und Erziehung der Kinder ist die Beklagte auch ihrer Verpflichtung nachgekommen, zum Unterhalt der Kinder beizutragen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - IV ZR 4/77, BGHZ 70, 151, 155; vom 6. Mai 1980, aaO).
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II.
34 Die Anschlussrevision des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass es sich bei der Entrichtung der Darlehenszinsen nicht um anfechtbare, unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO handelt.
35 1. Die Zinsaufwendungen für das von der Familie bewohnte Eigenheim waren unterhaltsrechtlich geschuldet. Diese stellten keine Aufwendungen zur Vermögensbildung dar, sondern dienten wirtschaftlich - jedenfalls auch - der Finanzierung des Wohnbedarfs und sind insofern der Miete vergleichbar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88, FamRZ 1990, 253, 254; vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02, FamRZ 2004, 88, 90; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 112/03, FamRZ 2004, 1543, 1544). Die Überlegung der Anschlussrevision, die Zinszahlungen dienten der Finanzierung des Eigenheimerwerbs, steht dem nicht entgegen. Für die Anschaffung der Immobilie verwendeten die Eheleute die von der Darlehensgeberin zur Verfügung gestellte Darlehensvaluta, welche der Schuldner mit den Tilgungsleistungen zurückführte (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der daneben geschuldete Zins stellte lediglich den Preis für die Nutzung des überlassenen Kapitals (BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23) und nicht den Gegenwert der bei Erwerb der Immobilie aufgewandten Mittel dar.
36 2. Die Zinsleistungen überstiegen nicht die Höhe der Miete für eine angemessene Wohnung und waren daher ein gemäß §§ 1360, 1360a BGB geschuldeter Beitrag zu den gemeinsamen Wohnkosten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88, FamRZ 1990, 253, 254; vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02, FamRZ 2004, 88, 90; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 112/03, FamRZ 2004, 1543, 1544; MünchKomm-BGB/Weber-Monecke, 9. Aufl., § 1360a Rn. 4; Staudinger/Voppel, BGB, 2024, § 1360a Rn. 7; Wendl/Dose/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 3 Rn. 27; vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2018 - IV ZR 170/16, FamRZ 2018, 775 Rn. 24; Beschluss vom 6. November 2019 - XII ZB 311/18, BGHZ 223, 374 Rn. 21, 27). Die Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs bewirkte als Gegenleistung die Befreiung von der Schuld und damit die Entgeltlichkeit der Leistungen des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 85).
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