KORE722502025 ECLI:DE:BGH:2025:060825BXIIZB103.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20250806 XII ZB 103/25 Beschluss § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 5 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 234 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familienstreitsache: Verschuldete Fristversäumung trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung; Hinweispflicht des Gerichts auf drohende Fristversäumung Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2025 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: bis 13.000 € I. 1 Die Beteiligten streiten über Kindesunterhalt für die Antragstellerin. 2 Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Antragstellerin laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 482 € sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 9.016 € zu zahlen. Der Beschluss, der der Antragsgegnerin am 6. September 2024 zugestellt worden ist, enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht (…) einzulegen. (…) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. (…) Die Beschwerde soll begründet werden.“ 3 Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin durch ihren zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 6. Oktober 2024 beim Amtsgericht „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Am 7. Oktober 2024 (Montag) hat sie durch ihren erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt. Am 28. Oktober 2024 hat der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte dem Oberlandesgericht mitgeteilt, dass eine Beschwerdebegründung erst bis zum 15. November 2024 erfolgen werde. In dem wie angekündigt eingegangenen Schriftsatz ist die Beschwerde teilweise beschränkt und begründet worden. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts, dass die Beschwerdebegründungsfrist versäumt sei, hat die Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Die Antragsgegnerin vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Indem das Oberlandesgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen hat, hält es sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 5 1. Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass es sich bei dem auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten Verfahren gemäß §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG um eine Familienstreitsache handelt, für die § 117 Abs. 1 FamFG gilt. Danach war hier binnen zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses eine Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht einzureichen. Diese Frist lief am 6. November 2024 ab, so dass der erst am 15. November 2024 beim Oberlandesgericht eingegangene Begründungsschriftsatz die Frist nicht gewahrt hat. 6 2. Auch die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt zu Rechtsbedenken keinen Anlass. Denn die Fristversäumung ist nicht unverschuldet im Sinne von § 117 Abs. 5 FamFG, § 233 Satz 1 ZPO. Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, dass das Oberlandesgericht sie trotz der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in der Entscheidung des Amtsgerichts und des offensichtlichen Irrtums ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht auf die drohende Fristversäumung hingewiesen habe. Vielmehr hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass die Fristversäumung trotz der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung und der Ankündigung der Beschwerdebegründung auf dem Verschulden des anwaltlichen Vertreters der Antragsgegnerin beruht, das sich diese gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.