KORE722702025 ECLI:DE:BGH:2025:070825B6STR196.25.2 BGH 6. Strafsenat 20250807 6 StR 196/25 Beschluss vorgehend BGH, 7. August 2025, Az: 6 StR 196/25, Beschlussvorgehend BGH, 7. August 2025, Az: 6 StR 196/25, Beschlussvorgehend BGH, 7. August 2025, Az: 6 StR 196/25, Beschlussvorgehend LG Hannover, 22. Januar 2025, Az: 34 KLs 8/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Januar 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und ein Vorwegvollzug angeordnet worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Jugendstrafe angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge ausschließlich gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 2 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB beschränkt. 3 Die Staatsanwaltschaft hat zwar einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Angriffsziel ist ausweislich der nach § 156 RiStBV maßgeblichen Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2024 – 5 StR 276/24, Rn. 8; Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 6 StR 355/24, Rn. 21) aber allein die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Diese Beschränkung ist wirksam, weil die Frage der Aufhebung der Maßregel nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 424/23, Rn. 5; Urteil vom 20. Juli 2023 – 4 StR 32/23, Rn. 21). Auch § 5 Abs. 3 JGG steht der Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf den Maßregelausspruch nicht entgegen. Ein Wegfall der von dem Rechtsmittelführer in Zweifel gezogenen Maßregel könnte sich nach dieser Vorschrift nicht zu Gunsten auf die – unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 JGG – verhängte und von der Staatsanwaltschaft unbeanstandet gelassene Jugendstrafe auswirken, so dass eine isolierte Anfechtung in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2015 – 4 StR 334/15, NStZ 2016, 105; Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 55 Rn. 21). 4 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, weil die den Angeklagten beschwerende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2025 – 6 StR 90/25; vom 16. Januar 2025 – 4 StR 97/24, Rn. 3; vom 21. August 2024 – 3 StR 119/24, Rn. 18) Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.