BGH, Beschluss vom 27.08.2025 – 5 StR 130/25 – Gewerbsmäßiges Ausstellen von Attesten zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Die Revision der Angeklagten gegen das…
KORE722852025 ECLI:DE:BGH:2025:270825B5STR130.25.0 BGH 5. Strafsenat 20250827 5 StR 130/25 Beschluss § 278 Abs 2 StGB, § 75a Abs 1 Nr 1 IfSG vorgehend LG Dresden, 17. Juni 2024, Az: 15 KLs 734 Js 35923/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Gewerbsmäßiges Ausstellen von Attesten zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte in den Fällen B.I. bis B.III. der Urteilsgründe schuldig ist des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 1.003 Fällen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit unrichtigem Dokumentieren einer Testung.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 1.003 Fällen, davon in 224 Fällen in je zwei tateinheitlichen Fällen, in weiteren 335 Fällen in je drei tateinheitlichen Fällen und in 26 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem „Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz“ sowie wegen Betruges und wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe (Elektroimpulsgerät ohne Prüfzeichen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner Einziehungsentscheidungen getroffen und der Angeklagten für die Dauer von drei Jahren die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt. Die dagegen gerichtete, mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten führt allein zu einer Klarstellung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.
3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
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7 Die Approbation der Angeklagten ruhte zwar auf Anordnung der zuständigen Behörde ab dem 1. Februar 2022. Das Ruhen führte aber nicht dazu, dass die Angeklagte bei den anschließend begangenen Taten nicht mehr von dem von § 278 StGB vorausgesetzten Täterkreis erfasst wurde. Denn die Ruhensanordnung lässt im Gegensatz zu Rücknahme oder Widerruf der Approbation den ärztlichen Status unberührt, der Betroffene bleibt mithin auch während des Ruhens Arzt, er darf den ärztlichen Beruf nur nicht mehr ausüben (vgl. Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 6 BÄO Rn. 2, 41; Heyers/Bergmann/Krekeler in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl., § 6 BÄO Rn. 1; Rehborn in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl., § 8 Rn. 7; Quaas in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl., § 13 Rn. 27; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 4. April 2006 – 14 A 104.04).
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Das Landgericht hat bei den nach dem 23. November 2021 begangenen Taten den für besonders schwere Fälle geltenden Strafrahmen des § 278 Abs. 2 Satz 1 StGB zugrunde gelegt (UA S. 155 f.). Zwar stellt nach § 278 Abs. 2 Satz 2 StGB das gewerbsmäßige Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse nur dann regelmäßig einen besonders schweren Fall dar, wenn es sich auf „Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten“ bezieht (missverständlich UA S. 155; zum eindeutigen Gesetzeswortlaut vgl. Bericht des Hauptausschusses des Deutschen Bundestags BT-Drs. 20/89, S. 20). Solche Testzertifikate waren Gegenstand nur eines Teils der nach dem 23. November 2021 begangenen Taten, nämlich der Taten unter B.III.45 bis 70 der Urteilsgründe.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber noch zu entnehmen, dass das Landgericht im Anschluss an die dahingehenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschriften auch bei den übrigen nach dem 23. November 2021 begangenen Taten besonders schwere Fälle aufgrund der Vergleichbarkeit des jeweils ausgestellten Gesundheitszeugnisses mit einem „Impfnachweis oder Testzertifikat betreffend übertragbare Krankheiten“ bejaht hat.
10 Dem schließt sich der Senat an.
Cirener RiBGH Gericke istim Urlaub und kannnicht unterschreiben.
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