BGH, Beschluss vom 03.09.2025 – StB 42/25 – Durchsuchung und Beschlagnahme: Zulässigkeit vorläufiger Durchsicht von konsularischen Archiven und Schriftstücken Die für…
KORE722892025 ECLI:DE:BGH:2025:030925BSTB42.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250903 StB 42/25 Beschluss Art 1 Abs 1 Buchst k KonsÜbk Wien, Art 33 KonsÜbk Wien, Art 43 Abs 1 KonsÜbk Wien, § 98 Abs 2 S 2 StPO, § 102 StPO, § 110 Abs 1 StPO, § 110 Abs 3 StPO, § 162 Abs 1 StPO, § 305 Abs 5 StPO, § 26 StGB, § 27 StGB, § 99 Abs 1 StGB, § 353b Abs 1 S 1 StGB nachgehend BGH, 25. Juli 2025, Az: 1 BGs 1391/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Durchsuchung und Beschlagnahme: Zulässigkeit vorläufiger Durchsicht von konsularischen Archiven und Schriftstücken Die für Verteidigungsunterlagen geltenden Erwägungen, wonach eine Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt, sind auf den Umgang mit konsularischen Archiven und Schriftstücken zu übertragen.
I.
1 Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren insbesondere wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit, strafbar nach § 99 Abs. 1 StGB. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 2. Juli 2025 die Durchsuchung der Person der Beschuldigten sowie der von ihr genutzten Wohn- und Nebenräume einschließlich der dazugehörigen Kellerräume und Garagen nach näher beschriebenen Beweismitteln angeordnet (1 BGs 1375/25).
2 Die Durchsuchung, anlässlich derer verschiedene Gegenstände vorläufig sichergestellt worden sind, ist am 9. Juli 2025 vollzogen worden. Am selben Tag hat der Generalbundesanwalt beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht der Gegenstände beantragt.
3 Unter dem 21. Juli 2025 hat die Beschuldigte „gegen den Durchsuchungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2025 sowie gegen die erfolgte Sicherstellung/Beschlagnahme“ mit der Begründung Beschwerde eingelegt, sie sei als Verwaltungsangestellte und nicht als „Ortskraft“ für das Generalkonsulat der Republik Türkei in H. tätig, weshalb für sie nach der Regelung des Art. 43 Abs. 1 WÜK Immunität bestehe. Darüber hinaus handele es sich bei den sichergestellten Gegenständen um in erster Linie solche, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwende, weshalb diese im Hinblick auf die Regelung des Art. 33 WÜK über die Unverletzlichkeit konsularischer Archive und Schriftstücke nicht hätten sichergestellt werden dürfen und herauszugeben seien.
4 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Verfügung vom 25. Juli 2025 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zudem hat er mit Beschluss vom selben Tag (1 BGs 1391/25) die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht bestätigt.
5 Der Senat hat die Beschwerde der Beschuldigten mit Beschluss vom 21. August 2025 (StB 37/25), soweit sie die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht betroffen hat, wegen prozessualer Überholung als unzulässig, im Übrigen als unbegründet verworfen.
6 Mit erneuter Beschwerde vom 4. August 2025 hat sich die Beschuldigte gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2025 gewandt, mit dem die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht bestätigt worden ist. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat sie zunächst auf ihre Beschwerdebegründung vom 21. Juli 2025 verwiesen und diese später dahin ergänzt, dass die Durchsuchungsanordnung durch bloße Vermutungen veranlasst worden sei. Zudem unterliege auch das von der Beschuldigten selbst angeschaffte Mobiltelefon dem Anwendungsbereich des Art. 33 WÜK, da es allein darauf ankomme, dass sie dieses beruflich genutzt habe. Schließlich könne – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – kein Vergleich zum Umgang mit Verteidigerpost angestellt werden, weil es sich bei den konsularischen Archiven und Schriftstücken um sensible Unterlagen des Konsulats handele.
7 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat dieser Beschwerde ebenfalls nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
8 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
9 1. Die Beschwerde gegen die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der noch nicht abgeschlossenen Durchsicht ist zulässig. Die angefochtene Entscheidung betrifft die Durchsuchung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 – StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 6; vom 31. Juli 2018 – StB 4/18, StV 2019, 617 Rn. 9 f.).
10 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Satz 2 analog, §§ 102, 110 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO liegen weiterhin vor.
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17 (a) In diesem Sinne ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
18 Am Generalkonsulat der Republik Türkei in H. ist eine Legalresidentur des nationalen türkischen Inlands- und Auslandsnachrichtendienstes Millî İstihbarat Teşkilatı (MIT) angesiedelt, die mit hauptamtlichen Mitarbeitern des MIT besetzt ist. Der MIT dient der türkischen Regierung, dem Staatspräsidenten und dessen Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) zur Durchsetzung der Regierungspolitik, der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und der Informationsbeschaffung. In seinem Fokus stehen vor allem Organisationen, welche die Türkei als extremistisch oder terroristisch einstuft, darunter die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK). Zudem sammelte der MIT zuletzt vermehrt Informationen zu (vermeintlichen) islam- und türkeifeindlichen Aktivitäten.
19 Im Rahmen ihrer Tätigkeit im türkischen Konsulat war die Beschuldigte jedenfalls auch mit Sachverhalten von sicherheits- bzw. nachrichtendienstlicher Relevanz beschäftigt. Sie unterstützte die Mitarbeiter des MIT logistisch und administrativ, führte Recherchen durch und verfasste Berichte, die infolge der Organisationsstruktur der türkischen Konsulate und Sicherheitsbehörden jedenfalls mittelbar an den MIT übersandt wurden, was die Beschuldigte wusste und billigte. Zudem besuchte sie Veranstaltungen, die durch das türkische Konsulat als kritisch bewertet wurden, beobachtete diese und verfasste im Anschluss hieran ebenfalls Berichte.
20 Spätestens seit dem Jahr 2021 standen die Beschuldigte und eine als Polizistin beim Polizeipräsidium in K. tätige Mitbeschuldigte in regelmäßigem Kontakt, wobei beide sowohl über Telefonie als auch verschlüsselte Messenger-Dienste miteinander kommunizierten. Jedenfalls im Zeitraum vom 29. März 2024 bis zum 27. Februar 2025 leitete die Mitbeschuldigte auf diesem Weg aus K. und mutmaßlich weiteren Orten teilweise auf Nachfrage der Beschuldigten, teilweise aus eigener Initiative wiederholt dienstinterne Informationen und Bewertungen an sie weiter. Die Informationen betrafen vor allem islam- und türkeifeindliche Vorfälle sowie Aktivitäten der PKK oder ihr nahestehender kurdischer Gruppierungen. Der Beschuldigten war dabei bewusst, dass ihr Handeln den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlief, was sie billigte.
21 Wegen der Einzelheiten der den Anfangsverdacht begründenden Umstände wird auf die detaillierten Ausführungen im Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2025 Bezug genommen.
22 (b) Der Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte ergibt sich maßgeblich aus dem Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2025 sowie den Protokollen der G 10-Maßnahmen. Aus ersterem gehen insbesondere Erkenntnisse zum türkischen Nachrichtendienst MIT, zu dessen Vorgehensweise, zu den internen Strukturen des türkischen Generalkonsulats in H. sowie zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und der Mitbeschuldigten hervor. Die Protokolle der G 10-Maßnahmen dokumentieren Zeitpunkt und Inhalt der Gespräche beziehungsweise der übermittelten Informationen zwischen beiden. Insoweit handelt es sich nicht nur um Vermutungen, sondern um einen auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützten konkreten Verdacht.
23 (c) In rechtlicher Hinsicht ist die Beschuldigte der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 StGB tateinheitlich mit einer Vielzahl von Fällen der Anstiftung oder Beihilfe zum Verrat von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 Nr. 1, §§ 26, 27 StGB verdächtig (zur Klammerwirkung vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 3 StR 211/17, juris; KG, Urteil vom 5. Januar 2017 – (2A) 3 StE 6/16 - 5 (1/16), juris Rn. 534). Auf weitere Einzelheiten der rechtlichen Bewertung kommt es vorliegend nicht an. Das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 30. Juli 2025 die Strafverfolgungsermächtigung erteilt (§ 353b Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 4 StGB).
24 (d) Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung als Teil der Durchsuchung lag nach § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 3, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Nr. 1 GVG vor.
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31 (a) Insoweit sind die für Verteidigungsunterlagen geltende Erwägungen, wonach eine Durchsicht zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410; Paradissis, NStZ 2023, 449, 451; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 97 Rn. 31 ff., § 110 Rn. 13), auf den Umgang mit konsularischen Archiven zu übertragen.
32 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt eine vergleichbare Interessenslage vor. In beiden Konstellationen stehen sich das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung besonders vertraulicher Informationen sowie dasjenige der Allgemeinheit und des Staates an einer effektiven Strafverfolgung gegenüber. Dabei wird ersterem der Vorrang eingeräumt; Verteidigungsunterlagen sind in der Regel auf Grundlage strafprozessualer Regelung – wie konsularische Archive infolge ihrer Unverletzlichkeit – dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entzogen (s. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1998 – 3 StR 490/97, BGHSt 44, 46, 47 f. für vom Beschuldigten für seine Verteidigung angefertigte Unterlagen). Voraussetzung für diesen weitreichenden Schutz und das vollumfängliche Zurücktreten des Strafverfolgungsinteresses ist jedoch, dass die betreffenden Gegenstände sicher als solche zu qualifizieren sind. Hierzu bedarf es objektiver Umstände. Denn andernfalls könnten Schriftstücke oder Speichermedien dem legitimen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden ohne Weiteres dadurch entzogen werden, dass sie, unter Umständen missbräuchlich, als dem rechtlich gewährleisteten Schutz unterliegende Gegenstände deklariert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410; Paradissis, NStZ 2023, 449, 451; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 97 Rn. 31 ff., § 110 Rn. 13).
33 Diese Erwägungen gelten für Verteidigungsunterlagen und konsularische Archive gleichermaßen, da auch die Unverletzlichkeitsgewährleistungen des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen nicht bewirken sollen, dass den Strafverfolgungsbehörden des Empfangsstaates ein Zugriff auf Dokumente verwehrt wird, welche die konsularische Tätigkeit nicht betreffen (vgl. Grützner/Pötz/Kreicker, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 96. Lfg., Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, Rn. 49).
34 (b) Die in den privaten Wohnräumen der Beschuldigten vorgefundenen und vorläufig sichergestellten Gegenstände waren weder als konsularische Archive gekennzeichnet noch anhand objektiver Merkmale zweifelsfrei als solche identifizierbar. Vielmehr wurden sie gemeinsam mit weiteren privaten Gegenständen der Beschuldigten und ihrer Familie in den allgemeinen Wohnräumen vorgefunden. Die nicht weiter überprüfbare Behauptung der Beschuldigten, dass es sich hierbei um Gegenstände handele, die dienstlich genutzt würden, genügt insoweit nicht. Da nicht feststellbar ist, dass für die vorgefundenen Gegenstände ein Beschlagnahme- oder sonstiges Verwertungsverbot besteht, können sie vorläufig sichergestellt und durchgesehen werden; auf dieser Grundlage erfordern bereits die tatsächlichen Umstände ihre Durchsicht (vgl. für Verteidigungsunterlagen BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 97 Rn. 25; LR/Tsambikakis, StPO, 28. Aufl., § 110 Rn. 17; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 110 Rn. 2).
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Schäfer Berg Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE722892025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public