KORE723052025 ECLI:DE:BGH:2025:100925B5STR300.25.0 BGH 5. Strafsenat 20250910 5 StR 300/25 Beschluss vorgehend LG Hamburg, 24. Oktober 2024, Az: 638 Ks 2/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Revision des Angeklagten O. S. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten On. S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Fall 1 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die dem Nebenkläger K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers T. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten O. S. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit Besitz von Munition sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten On. S. hat es wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten On. S. erzielt mit einer Verfahrensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind beide Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Angeklagte On. S. beanstandet zu Recht, dass er wegen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers T. (Fall 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ohne zuvor gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden zu sein. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.