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BGH VIa ZR 296/22

KORE723082025 ECLI:DE:BGH:2025:230925UVIAZR296.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20250923 VIa ZR 296/22 Urteil vorgehend OLG Dresden, 27. Januar 2022, Az: 11a U 294/21vorgehend LG Chemnitz, 18. Januar 2021, Az:

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 der Verordnung (EG) 715/2007, weil es sich bei den § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht um auf den Schutz der Fahrzeugkäufer ausgerichtete Vorschriften im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele. 6 Für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB habe der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten aufgezeigt. Das implementierte Thermofenster reiche mangels Prüfstandsbezogenheit für die Annahme von Sittenwidrigkeit selbst dann nicht aus, wenn es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Weitere Umstände, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen, habe der Kläger nicht hinreichend dargetan. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8 1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 9 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 10 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
  3. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 11 Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese im Umfang der Aufhebung nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 12 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
  4. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Katzenstein Ostwaldt Tausch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE723082025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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