BGH, Beschluss vom 24.07.2025 – IX ZB 32/23 – Prozessweg oder Insolvenzgerichtsbarkeit: Pfändbarkeit der Energiepreispauschale 1. Die Frage, ob die Energiepreispauschale kraft…
KORE723252025 ECLI:DE:BGH:2025:240725BIXZB32.23.0 BGH 9. Zivilsenat 20250724 IX ZB 32/23 Beschluss § 122 S 2 EStG, § 36 Abs 1 S 2 InsO, § 36 Abs 4 InsO, § 54 Abs 2 SGB 1 vorgehend LG Darmstadt, 27. Juni 2025, Az: 5 T 133/23vorgehend AG Darmstadt, 23. Januar 2023, Az: 9 IN 424/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Prozessweg oder Insolvenzgerichtsbarkeit: Pfändbarkeit der Energiepreispauschale 1. Die Frage, ob die Energiepreispauschale kraft Gesetzes unpfändbar ist, ist nicht im Insolvenzverfahren, sondern auf dem Prozessweg zu klären.
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem weiteren Beteiligten aufgegeben worden ist, aus der Insolvenzmasse die (steuerbereinigte) Energiepreispauschale in Höhe von 204 € an den Schuldner zu erstatten. Im Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt - Insolvenzgericht - vom 23. Januar 2023 abgeändert und der Antrag des Schuldners abgelehnt.
Der Schuldner trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen der Schuldner 3/5 und der weitere Beteiligte 2/5.
I.
1 Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 3. Mai 2018 am 28. Juni 2018 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner ist Arbeitnehmer. Sein Arbeitgeber zahlte im September 2022 eine Energiepreispauschale aus. Den Nettobetrag in Höhe von 204 € erfasste der Arbeitgeber als gewöhnliche Pfändung und überwies einen entsprechenden Betrag auf ein von dem weiteren Beteiligten eingerichtetes Sonderkonto der Masse.
2 Auf Antrag des Schuldners vom 27. Dezember 2022 hat das Insolvenzgericht - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - bestimmt, dass die dem Schuldner gewährte Energiepreispauschale ihm als unpfändbar zu belassen sei. Dies hat das Insolvenzgericht damit begründet, dass die Freigabe von Beträgen aus der Insolvenzmasse mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage nur über die analoge Anwendung der allgemeinen Vollstreckungsschutzvorschrift des § 765a ZPO möglich sei. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Beschwerdegericht dem weiteren Beteiligten aufgegeben, aus der Insolvenzmasse die (steuerbereinigte) Energiepreispauschale in Höhe von 204 € an den Schuldner zu erstatten. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Antrag weiter, den Pfändungsschutzantrag des Schuldners zurückzuweisen.
II.
3 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Abänderung des Beschlusses des Insolvenzgerichts dahingehend, dass der Pfändungsschutzantrag des Schuldners hinsichtlich der Energiepreispauschale abgelehnt wird.
4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, zu Recht habe das Insolvenzgericht dem Schuldner die Energiepreispauschale als unpfändbar überlassen. Im eröffneten Insolvenzverfahren umfasse der Insolvenzbeschlag gemäß § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO alle Gegenstände, die auch der Zwangsvollstreckung unterlägen. Unpfändbare Forderungen und Vermögensrechte unterlägen grundsätzlich nicht dem Insolvenzbeschlag. Die Energiepreispauschale sei gemäß § 122 Satz 2 EStG, der durch das Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) mit Wirkung vom 21. Dezember 2022 eingeführt wurde, in Höhe des in § 112 Abs. 2 EStG genannten Betrags unpfändbar und unterfalle damit nicht dem Insolvenzbeschlag. Die neu eingefügte Vorschrift des § 122 Satz 2 EStG sei auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits ausgezahlten Energiepreispauschalen anwendbar. Anderenfalls liefe der Zweck der Gesetzesänderung leer. Jedenfalls sei die Energiepreispauschale als atypische Sozialleistung gemäß § 54 Abs. 2 SGB I unpfändbar.
5 2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Frage, ob die Energiepreispauschale gemäß § 122 Satz 2 EStG unpfändbar ist oder ob sie eine atypische Sozialleistung darstellt und deshalb Pfändungsschutz nach § 54 Abs. 2 SGB I genießt, ist nicht im Insolvenzverfahren, sondern auf dem Prozessweg zu klären. Soweit der Schuldner seinen Antrag auf die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale stützt, ist er somit unzulässig.
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7 In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO noch nicht aus der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen folgt. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht nach § 36 Abs. 4 InsO hängt vielmehr davon ab, ob die Auseinandersetzung zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit als solche geführt wird - dann gehört der Rechtsstreit vor das Prozessgericht - oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird - dann entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, WM 2012, 1444 Rn. 6 mwN; vom 27. September 2018 - IX ZA 4/18, NZI 2019, 43 Rn. 9). Voraussetzung für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist daher, dass die in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsehen, für welche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht zuständig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 27/17, NZI 2018, 52 Rn. 4 mwN).
8 Auf dieser Grundlage hat der Senat eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht etwa in den Fällen des § 850c Abs. 6, des § 850e Nr. 2 und 2a, des § 850f Abs. 1 und des § 850i ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, ZIP 2010, 1197 Rn. 2; vom 19. September 2019 - IX ZB 2/18, ZIP 2019, 2118 Rn. 7; vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20, ZIP 2021, 1403 Rn. 14 ff; vom 20. Oktober 2022 - IX ZB 12/22, NZI 2023, 221 Rn. 6; Riedel, Lohnpfändung und Insolvenz, 4. Aufl., Rn. 29 f; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 10. Aufl. § 36 Rn. 67 f), ferner für Beschlüsse über die Pfändbarkeit von Urlaubsgeld nach § 850a Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 239/10, WM 2012, 1040 Rn. 7), von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - IX ZB 41/16, WM 2018, 2047 Rn. 5) und von Erschwerniszulagen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - IX ZB 24/22, WM 2023, 1653 Rn. 9 ff) nach § 850a Nr. 3 ZPO angenommen. Bestimmt nämlich das als Vollstreckungsgericht handelnde Insolvenzgericht - wie vielfach, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat - über den Umfang der Pfändung des Arbeitslohns, ergeht die Anordnung des Insolvenzgerichts regelmäßig im Rahmen der Vollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, WM 2012, 1444 Rn. 7; vom 27. September 2018 - IX ZA 4/18, NZI 2019, 43 Rn. 10).
9 In anderen Fällen hat der Senat eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht verneint, weil die Pfändbarkeit keiner gerichtlichen Anordnung bedurfte. Daher ist etwa der Streit um die Zusammenrechnung des in Geld zahlbaren Einkommens und der Naturalien gemäß § 850e Nr. 3 ZPO auf dem Prozessweg zu klären (BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 27/17, NZI 2018, 528 Rn. 5), ebenso die Pfändbarkeit einer Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 166/07, NZI 2009, 824 Rn. 2). Danach liegt keine Vollstreckungshandlung vor, wenn der Insolvenzverwalter eine Forderung ohne Einschaltung der Gerichte zur Masse einzieht.
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11 Der Insolvenzbeschlag von Forderungen entsteht kraft Gesetzes, soweit die Forderung pfändbar ist (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ist die Forderung kraft Gesetzes unpfändbar, ist sie vom Insolvenzbeschlag nicht erfasst. Einer (vollstreckungs)gerichtlichen Anordnung bedarf es hierfür nicht. Für einen klarstellenden Beschluss des Insolvenzgerichts ist mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - IX ZB 91/12, ZInsO 2014, 687 Rn. 9 zu § 850k Abs. 7 ZPO; vom 19. April 2018 - IX ZB 27/17, NZI 2018, 52 Rn. 4 mwN zu § 850e Nr. 3 ZPO). Dagegen bedarf es in Fällen, in denen das Gesetz dem Vollstreckungsgericht die Frage der Pfändbarkeit durch von § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO nicht in Bezug genommene Normen im Einzelfall konstitutiv zuweist, auch im Insolvenzverfahren einer gerichtlichen Entscheidung zur Klärung der Frage, ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) die Forderung zur Masse gezogen werden soll. Diese gerichtliche Entscheidung soll nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO im Insolvenzverfahren nicht das Vollstreckungsgericht, sondern stets das Insolvenzgericht treffen.
12 Der Senat bejaht deshalb eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Einzelfallanordnungen gemäß dem - in § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 InsO nicht genannten - § 765a ZPO (BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - IX ZB 2/18, WM 2019, 2022 Rn. 24 mwN), außerdem für die Entscheidung über einen Antrag des Insolvenzverwalters (§ 36 Abs. 4 Satz 2 InsO) gemäß § 850b Abs. 2 ZPO, nach § 850b Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbare Bezüge, insbesondere Renten, nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften für pfändbar zu erklären, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, NJW-RR 2010, 474 Rn. 10; vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09, NZI 2010, 777 Rn. 41; Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, ZIP 2010, 1197 Rn. 2). Dagegen besteht keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts außerhalb des § 850b Abs. 2 ZPO, über die Unpfändbarkeit einer Rente nach § 850b Abs. 1 ZPO zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 166/07, NZI 2009, 824 Rn. 2 f).
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17 3. Die - im materiell-rechtlichen Ergebnis im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich des § 122 Satz 2 EStG richtige - Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden (§ 577 Abs. 3 ZPO). Dem Schuldner konnte - unabhängig von der Pfändbarkeit - schon deshalb kein Pfändungsschutz nach § 850f Abs. 1, § 850i Abs. 1 oder § 765a ZPO gewährt werden, weil die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht erfüllt sind.
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26 4. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Schuldners ist abzulehnen, weil sich für die - im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich des § 122 Satz 2 EStG inhaltlich richtige - Entscheidung des Beschwerdegerichts unter keinem in die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts fallenden Gesichtspunkt ein Pfändungsschutz für die Energiepreispauschale ergibt.
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