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BGH VIa ZR 1528/22

KORE723312025 ECLI:DE:BGH:2025:240925UVIAZR1528.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20250924 VIa ZR 1528/22 Urteil vorgehend OLG Koblenz, 5. Oktober 2022, Az: 9 U 2001/21vorgehend LG Koblenz, 13. Oktober 2021, Az

Art. 5der Verordnung (EG) Nr.

715/2007 beziehungsweise mit §§ 6, 27 EG-FGV scheitere bereits daran, dass es sich hierbei nicht um Schutzgesetze handele. Der Feststellungsantrag des Klägers sei bereits unzulässig, weil ihm die erforderliche Bestimmtheit fehle. Auch unter Heranziehung der Klage und der Berufungsbegründung lasse sich nicht ausreichend bestimmt ermitteln, welche konkrete Manipulation von dem Feststellungsantrag umfasst sein solle. II. 6 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 7

  1. Der Feststellungsantrag ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig. Der Antrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil sich das Feststellungsbegehren anhand des Klage- und Berufungsvorbringens dahin deuten lässt, von der Ersatzpflicht der Beklagten sollten Schäden erfasst sein, die daraus resultierten, dass die Beklagte in das Fahrzeug die vom Kläger angeführten, als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehenen technischen Einrichtungen - eine Fahrkurvenerkennung und ein Thermofenster - eingebaut und das so ausgestattete Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Februar 2024 - VIa ZR 764/22, juris Rn. 13; Urteil vom
  3. November 2024 - VIa ZR 710/21, juris Rn. 9). 8
  4. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte gegenüber dem KBA die Funktionsweise der Fahrkurvenerkennung offengelegt und ist dieses nach eigenen Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine unzulässige Manipulation des Emissionsverhaltens des streitgegenständlichen Motortyps nicht festzustellen ist. Damit kann das Verhalten der Beklagten bereits nicht als besonders verwerflich eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil vom
  5. Oktober 2024 - VIa ZR 506/21, juris Rn. 11; Urteil vom
  6. April 2025 - VIa ZR 282/22, DAR 2025, 317 Rn. 8 mwN). 9
  7. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 10 Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
  3. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 11 Die Berufungsentscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 12 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
  4. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Katzenstein Ostwaldt Tausch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE723312025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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