BGH, Beschluss vom 04.06.2025 – 2 StR 156/24 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, a) geändert…
KORE723362025 ECLI:DE:BGH:2025:040625B2STR156.24.0 BGH 2. Strafsenat 20250604 2 StR 156/24 Beschluss § 3 Abs 1 KrWaffKontrG, § 22a Abs 1 Nr 2 KrWaffKontrG, § 22a Abs 1 Nr 3 KrWaffKontrG vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Urteilvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 16. Mai 2023, Az: 4 KLs 850 Js 35395/21nachgehend BGH, 3. September 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussnachgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussnachgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussnachgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es ihn betrifft,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in vier tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Überlassens von Kriegswaffen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Es hat die Einziehung eines Mobiltelefons, von 10.715 Euro Bargeld sowie gesamtschuldnerisch haftend die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 427.985 Euro angeordnet.
2 Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
3 1. Die erhobenen Verfahrensbeanstandungen versagen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts.
4 2. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
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7 In den Fällen II.B.3.7. bis II.B.3.9. der Urteilsgründe ist der Angeklagte deshalb nicht jeweils des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, sondern des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG und im Fall II.D.3.1. der Urteilsgründe nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, sondern des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG schuldig. Während die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelrecht ein Qualifikationsmerkmal darstellt, ist sie bei Cannabis nach § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG nur noch ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall und als solches nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 5 StR 84/24, Rn. 2).
8 Der Senat ändert den Schuldspruch in den genannten Fällen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Das Konsumcannabisgesetz erweist sich nach dem konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2024 – 2 StR 279/24, Rn. 9) als das mildere Recht, da das Landgericht jeweils die Annahme minder schwerer Fälle verneint hat und die Strafrahmen nach § 34 Abs. 4 KCanG beziehungsweise § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG in jedem Falle milder sind. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 2 StR 327/24, Rn. 3 ff.).
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12 Nach den Feststellungen bereitete der Mitangeklagte M.U. von ihm zuvor gesondert eingeschweißte Bargeldbeträge sowohl für die Methamphetaminlieferung im Fall II.B.3.3 der Urteilsgründe als auch für die Kokainlieferung im Fall II.B.3.4 der Urteilsgründe vor, die der Angeklagte jeweils in Auftrag gegeben hatte. Der Mitangeklagte M.U. übergab diese beiden Beträge gemeinsam in Absprache mit dem Angeklagten dem Mitangeklagten W., der das Geld anlässlich der getrennten Lieferungen dem jeweiligen Kurier aushändigte.
13 Der Mitangeklagte M.U. entfaltete daher einheitliche Handelsbemühungen im Rahmen zweier Umsatzgeschäfte, so dass eine Teilidentität der Ausführungshandlungen in seiner Person besteht. Durch diesen – auch für den Angeklagten wirkenden – Vorgang im Rahmen der Geldübergabe zur Bezahlung seiner beiden Bestellungen wurden diese beiden Taten auch für ihn zur Tateinheit verknüpft.
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15 (a) Nach den Feststellungen nahm der Mitangeklagte W. am 5. März 2021 insgesamt 20 Kilogramm (S-)Methamphetamin von einem niederländischen Lieferanten entgegen, die für den gewinnbringenden Verkauf durch den Angeklagten und die Mitangeklagten M.U., We. und W. vorgesehen waren, nachdem eine vorangegangene Lieferung von mangelhafter Qualität gewesen war. Wie zwischen dem Angeklagten und dem Lieferanten vereinbart, zahlte der Mitangeklagte W. nur einen Teil des Kaufpreises, während der Rest in Höhe von 110.000 Euro bis zum 10. März 2021 gezahlt werden sollte und am 7. März 2021 tatsächlich gezahlt wurde. Das gelieferte Rauschgift wurde in der Folge mit der zuvor gelieferten Ware minderer Qualität vermischt und sodann gewinnbringend verkauft (Fall II.B.3.11 der Urteilsgründe).
16 Bereits am 18. Februar 2021 hatte der Angeklagte bei demselben Lieferanten 10 Kilogramm (S-)Methamphetamin bestellt, das am 23. Februar 2021 geliefert worden war, indem ein Abnehmer die Lieferung gegen Zahlung eines Teilbetrages entgegennahm. Den restlichen Kaufpreis bezahlte der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt (Fall II.B.3.12 der Urteilsgründe).
17 (b) Schon aufgrund der zeitlichen Nähe der festgestellten Vorgänge liegt eine Überschneidung von Ausführungshandlungen in diesen beiden Fällen nahe. Dies gilt umso mehr, als nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Fall II.B.3.11 der Urteilsgründe der Angeklagte am 5. März 2021 eine Nachricht an den Lieferanten übermittelte, in der es heißt: „Ist es OK für dich wenn ich spätestens bis Mittwoch 110 wo hin bringe ? Den Rest der vom letzten mal gefehlt hat kommt diesmal mit“. Die letzte festgestellte Lieferung war jedoch gerade diejenige in Fall II.B.3.12 der Urteilsgründe. Die Zahl 110 passt überdies zu dem in Fall II.B.3.11. festgestellten Restbetrag von 110.000 Euro. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, legt der Senat seiner rechtlichen Bewertung daher eine tateinheitliche Begehung zugrunde.
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20 Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall wegen „unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge […] in vier tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall [bzgl. der Tat zu II.B.3.13 d) der Urteilsgründe] in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ verurteilt. Der Angeklagte hatte im Fall II.D.3.4 der Urteilsgründe die Zahlung des restlichen Kaufpreises von 20.000 Euro für die Lieferung von 40 Kilogramm Marihuana an den Angeklagten W. anlässlich der Lieferung von 10 Kilogramm Methamphetamin im Fall II.3.13 d) der Urteilsgründe organisiert. Während die Verurteilung wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht zu beanstanden ist, hat das Landgericht im Hinblick auf die Beihilfehandlung im Fall II.D.3.4 der Urteilsgründe nicht festgestellt, dass der Angeklagte auch Teil der – weiteren – Bande um den Mitangeklagten W. war. Die Bandenmitgliedschaft ist aber ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, das auch in der Person eines Teilnehmers gegeben sein muss (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 2 StR 445/14, Rn. 8 mwN).
21 Der Senat ändert den Schuldspruch auch hier entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, da auszuschließen ist, dass der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen treffen kann, aus denen sich die Mitgliedschaft des Angeklagten auch in dieser Bande ergibt. Zudem bezieht sich die Tat auf Cannabis, so dass das hier mildere Konsumcannabisgesetz zur Anwendung zu bringen ist. Bei der Fassung des Schuldspruchs sieht der Senat überdies gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO wegen des Gebots der Klarheit und Verständlichkeit des Tenors davon ab, in der Beschlussformel die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 – 4 StR 503/14, Rn. 3 mwN; vom 14. November 2024 – 3 StR 289/23, Rn. 42).
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26 Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2 KrWaffG befördern lässt oder selbst befördert, wenn es sich nicht nach § 22a Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 KrWaffG um eine Selbstbeförderung in den Fällen des § 12 Abs. 6 Nr. 1 KrWaffG oder eine Beförderung im Rahmen von Umzugshandlungen durch den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Kriegswaffen gemäß § 59 Abs. 4 WaffG 1972 handelt. Unter einer Beförderung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWaffG ist dabei jede Form des Transports der Kriegswaffe zu verstehen (vgl. Lampe/Lutz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 256. EL, § 3 KrWaffG Rn. 1).
27 Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Angeklagte und der Mitangeklagte W. haben die Kriegswaffen mittäterschaftlich durch die unbekannten Boten im öffentlichen Raum des Bundesgebiets befördern lassen. Die Ausnahmetatbestände nach § 22a Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 KrWaffG finden ersichtlich keine Anwendung.
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34 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausführt, tragen die Feststellungen nicht die Annahme, dass die bei dem Angeklagten bestehende Abhängigkeitserkrankung eine dauernde schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit mit sich gebracht hat und daher die Voraussetzungen eines Hangs nach § 64 Satz 1 Halbs. 2 StGB zum Urteilszeitpunkt erfüllt waren.
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Juli 2023 – 2 StR 75/23 –, juris Rn. 11 mwN noch zu § 64 StGB a. F.; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 9 – mitursächlich Rn. 6). Diese Grundsätze, wonach auch bei (bloßer) Mitursächlichkeit des Hangs für die Anlasstaten der symptomatische Zusammenhang i. S. d. § 64 StGB zu bejahen sein kann, gelten im Ausgangspunkt auch für die neue Gesetzesfassung ab 1. Oktober 2023. Gleichwohl hat das Tatgericht nunmehr darüberhinausgehend positiv festzustellen, dass der Hang im Verhältnis aller Umstände, auf die die Anlasstaten zurückgeh[en], überwiegt. Im Zusammenspiel der Ursachen muss er jedenfalls vorrangig (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 4 StR 364/23 –, juris Rn. 7) sein, mithin quantitativ überwiegen (BGH, Beschluss vom 2.
Januar 2024 – 5 StR 545/23 –, juris Rn. 2 mwN).
Bei seiner vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens getroffenen Entscheidung hat das Landgericht diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht vor Augen gehabt […]. Es hat festgestellt, dass der erwerbslose Angeklagte durch die abgeurteilten Taten seinen gehobenen Lebensstil finanzieren wollte und daneben ‚auch‘ zur Finanzierung seines Drogenkonsums handelte […]. Damit ist aber lediglich eine Mitursächlichkeit des Substanzkonsums des Angeklagten für die verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelstraftaten belegt. Zur entscheidenden Frage des quantitativen Verursachungsbeitrags hat die Strafkammer vielmehr festgehalten, dass die Taten des Angeklagten – mit Blick auf die in kurzer Zeit vereinnahmten Gewinne nachvollziehbar – ‚im Wesentlichen‘ zur Finanzierung seines allgemeinen Lebensbedarfs von Luxusgütern bestimmt waren […]. Mit dieser Feststellung ist auszuschließen, dass die Anlasstaten überwiegend auf einen etwaigen Hang des Angeklagten zurückzuführen sind.“ 36
37 3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) das neue Tatgericht nicht hindert, die aufgrund der Änderung des Konkurrenzverhältnisses in den Fällen II.B.3.3 und II.B.3.4 neu zu verhängende Einzelstrafe sowie die in den Fällen II.B.3.11 und II.B.3.12 der Urteilsgründe neu zu verhängende Einzelstrafe höher zu bemessen als die jeweils aufgehobenen Einzelstrafen; es gebietet nur, dass die Summe der Einzelstrafen einerseits in den Fällen II.B.3.3 und II.B.3.4 und andererseits in den Fällen II.B.3.11 und II.B.3.12 der Urteilsgründe und die bislang verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht überschritten werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 6 StR 288/24, Rn. 16 mwN; Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 101/22, StV 2023, 449, 450).
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