KORE723422025 ECLI:DE:BGH:2025:230925UVIAZR584.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20250923 VIa ZR 584/22 Urteil vorgehend OLG Bamberg, 7. April 2022, Az: 1 U 470/21vorgehend LG Bamberg, 28. September 2021, Az: 2
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, weil es sich nicht um Schutzgesetze handele. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8
- Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 9
- Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht in Betracht gezogen hat. 10 a) Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 11 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Dem Kläger kann indes nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. 12 b) Die angegriffene Entscheidung hat auch nicht deshalb Bestand, weil das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu den behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen bereits als Behauptung ins Blaue hinein angesehen hat. Nach den getroffenen Feststellungen ist in das Fahrzeug des Klägers unstreitig ein "Thermofenster" integriert. Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug messe mittels Sensoren die Außentemperatur. Liege diese in einem Temperaturbereich zwischen 20°C und 30°C, werde die Abgasrückführung optimal angesteuert und zu 100 % durchgeführt. Außerhalb dieses Temperaturbereichs werde die Abgasrückführung schrittweise reduziert und schließlich ganz ausgeschaltet, so dass die Grenzwerte für den Stickoxidausstoß überschritten würden. 13 Weitergehender Vortrag zum (bloßen, objektiven) Vorliegen einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Gestalt eines unstreitig in das Fahrzeug eingebauten "Thermofensters", das zu einer Verringerung des Emissionskontrollsystems führt, kann nicht verlangt werden (vgl. BGH, Urteil VIa ZR 347/22, juris Rn. 14 f.). 14 Soweit das Berufungsgericht meint, der Kläger sei dem Vortrag der Beklagten, das KBA habe das "Thermofenster" bei dem streitgegenständlichen Motortyp für zulässig erachtet, nicht ausreichend entgegengetreten, verkennt es, dass den Kläger lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung als solcher im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 trifft, während der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass eine festgestellte Abschalteinrichtung zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 53 f.). Vor diesem Hintergrund durfte sich der Kläger damit begnügen, die Richtigkeit der von der Beklagten beigebrachten Auskünfte des KBA in Zweifel zu ziehen. III. 15 Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 16 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Katzenstein Ostwaldt Tausch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE723422025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public