BGH, Beschluss vom 04.06.2025 – 2 StR 156/24 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, a) geändert…
KORE723472025 ECLI:DE:BGH:2025:040625B2STR156.24.4 BGH 2. Strafsenat 20250604 2 StR 156/24 Beschluss vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Urteilvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 16. Mai 2023, Az: 4 KLs 850 Js 35395/21nachgehend BGH, 3. September 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussnachgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussnachgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussnachgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es ihn betrifft,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung eines Mobiltelefons, eines GPS-Jammers, von Taterträgen in Höhe von 11.277,85 Euro sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 103.322,15 Euro angeordnet.
2 Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
3 1. Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
4 2. Die Sachrüge ist teilweise begründet.
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6 Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall wegen „unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit „Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ verurteilt. Der Angeklagte hatte im Fall II.D.3.4 der Urteilsgründe, worauf sich die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe im Fall II.B.3.13. bezieht, die Zahlung des restlichen Kaufpreises von 20.000 Euro für die Lieferung von 40 Kilogramm Marihuana an den Angeklagten W. anlässlich der Lieferung von 10 Kilogramm Methamphetamin im Fall II.3.13 d) der Urteilsgründe verauslagt. Während die Verurteilung wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht zu beanstanden ist, hat das Landgericht im Hinblick auf die Beihilfehandlung im Fall II.D.3.4 der Urteilsgründe, deren Strafbarkeit sich gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO nach dem im konkreten Fall milderen Konsumcannabisgesetz bestimmt, nicht festgestellt, dass der Angeklagte auch Teil der – weiteren – Bande um den Mitangeklagten W. war. Die Bandenmitgliedschaft ist aber ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, das auch in der Person eines Teilnehmers gegeben sein muss (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 2 StR 445/14, Rn. 8 mwN).
7 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich, da auszuschließen ist, dass der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen treffen kann, aus denen sich die Mitgliedschaft des Angeklagten auch in dieser Bande ergibt. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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