BGH, Beschluss vom 27.08.2025 – 4 StR 306/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 6. März 2025 wird a) das Verfahren…
KORE723552025 ECLI:DE:BGH:2025:270825B4STR306.25.0 BGH 4. Strafsenat 20250827 4 StR 306/25 Beschluss vorgehend BGH, 24. Juli 2025, Az: 4 StR 306/25, Beschlussvorgehend LG Landau (Pfalz), 6. März 2025, Az: 3 KLs 7177 Js 16454/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 6. März 2025 wird
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Bandenbetrug sowie gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in Tateinheit mit Geldwäsche und wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Einstellung eines Teils des Verfahrens und erzielt den weiteren aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.7. der Urteilsgründe wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung verurteilt hat, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
3 2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hält in den Fällen II.2. und II.3. sowie II.5. und II.6. der Urteilsgründe der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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In dieser Weise kam es am 3. August 2023 zur Zulassung eines zuvor von unbekannten Tätern entwendeten Pkw Toyota Land Cruiser (Fall II.2. der Urteilsgründe), der am 4. September 2023 mit der falschen FIN an ein Autohaus verkauft wurde, wobei die Kaufpreiszahlung letztlich unterblieb, nachdem das Fahrzeug vom Gelände des Autohauses gestohlen wurde (Fall II.3. der Urteilsgründe). Im Fall II.5. der Urteilsgründe bewirkte der Angeklagte am 24. November 2023, dass ein Pkw Audi Q7, der von unbekannten Tätern in den Niederlanden gestohlen und auf seine Anweisung hin zur Verschleierung der deliktischen Herkunft mit einer anderen FIN versehen worden war, unter Vorlage gefälschter österreichischer Dokumente eine Zulassung erhielt.
Das Fahrzeug wurde am 6. Dezember 2023 an einen gutgläubigen Erwerber veräußert, der den Kaufpreis zahlte (Fall II.6. der Urteilsgründe).
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BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 521/18 Rn. 33 mwN). Der mehrfache Gebrauch derselben falschen Urkunde führt aber, wenn er – wie hier – einem von vornherein bestehenden Gesamtvorsatz folgt, zu einer einheitlichen Tat des § 267 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 2 StR 225/23 Rn. 45, 52, 58 mwN). Die zweifache Verwendung der Fahrzeuge Toyota (Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe) und Audi (Fälle II.5. und II.6. der Urteilsgründe) stellt somit jeweils nur eine (gewerbs- und bandenmäßige) Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB) dar. Durch diese werden auch die weiteren in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe einerseits sowie in den Fällen II.5. und II.6. der Urteilsgründe andererseits verwirklichten, nicht schwerer wiegenden Delikte jeweils zur Tateinheit verklammert (vgl.
BGH, aaO, Rn. 58).
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7 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hält der Schuldspruch ihr auch insoweit stand, als das Landgericht die Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§§ 259, 260a StGB) in vier Fällen erfüllt gesehen hat.
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10 Dass mehrere der Fahrzeuge gleichzeitig beschafft wurden und deshalb insoweit nur eine Hehlereitat vorliegen würde (vgl. zu solcher Konstellation BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 1 StR 150/14 Rn. 12), kann der Senat angesichts der zeitlichen Abstände zwischen den festgestellten Handlungen in Bezug auf die verschiedenen tatgegenständlichen Fahrzeuge sicher ausschließen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht zwischen der Hehlerei und den weiteren durch die Veräußerung der Fahrzeuge verwirklichten Delikten Tateinheit angenommen hat, obwohl zwischen diesen und den jeweiligen Verschaffungstaten richtigerweise Tatmehrheit (§ 53 StGB) anzunehmen sein dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2008 – 2 StR 329/08 Rn. 3 f.).
11 Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Aufrechterhaltung des Schuldspruchs auf der Grundlage des jeweils festgestellten Sich-Verschaffens nicht entgegen, denn dieses war Teil des angeklagten Gesamtgeschehens und der Angeklagte hätte sich im Übrigen nicht anders als geschehen verteidigen können.
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13 4. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafen in den Fällen II.2., 5. und 7. kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal drei Jahren, zwei Jahren und neun Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten aus, dass das Landgericht ohne die entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal der Schuldumfang durch die abweichende Bewertung der Konkurrenzen nicht gemindert wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – 3 StR 482/24 Rn. 6 mwN).
14 5. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sie veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin Maatsch Scheuß Ri’inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftenleistunggehindert.
Quentin Marks http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE723552025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public