BGH, Beschluss vom 12.08.2025 – 5 StR 262/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2024 im Fall 2 der Urteilsgründe…
KORE723632025 ECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR262.25.0 BGH 5. Strafsenat 20250812 5 StR 262/25 Beschluss § 263a Abs 1 Alt 3 StGB vorgehend LG Hamburg, 4. Dezember 2024, Az: 601 KLs 9/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2024 im Fall 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 1 und 3 der Urteilsgründe) und Computerbetruges (Fall 2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, den Angeklagten L. wegen Diebstahls (Fall 3 der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie ebenso wie die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten L. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Computerbetruges im Fall 2 der Urteilsgründe hält – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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6 2. Der Wegfall der hierfür verhängten Strafe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
7 3. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen, sind ergänzende Feststellungen möglich, zum Vorstellungsbild des Geschädigten bei Überlassung der Debitkarte nebst PIN geboten.
8 4. Der Senat weist auf folgendes hin:
9 Sollte das neue Tatgericht keine Feststellungen zum Vorstellungsbild des betagten Opfers bei Überlassung von Debitkarte nebst PIN treffen können, wird es zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte des versuchten Betruges strafbar gemacht hat.
10 Zur Frage der für die Annahme des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46a Nr. 2 StGB erforderlichen Verantwortungsübernahme gilt: Damit eine Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, muss der Täter einen über eine rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen. Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt daher nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein. Danach setzt die Annahme des vertypten Strafmilderungsgrundes voraus, dass die vollständige oder wenigstens teilweise Entschädigung des Opfers durch die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht des Täters möglich geworden ist (BGH, Urteil vom 3. März 2022 – 5 StR 228/21, wistra 2022, 384, 386). Angesichts der Regelungen in § 136 Abs. 1 Satz 5 und § 155a StPO steht allein der Umstand, dass der Ausgleich zwischen Täter und Opfer auf Anregung des Gerichts zustande kommt, der Annahme der Verantwortungsübernahme nicht entgegen.
Cirener RiBGH Gericke ist im Urlaub und kannnicht unterschreiben.
Köhler Cirener Resch von Häfen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE723632025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public