KORE723712025 ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZA8.25.0 BGH
- Zivilsenat 20250911 IX ZA 8/25 Beschluss vorgehend LG Wuppertal,
- Dezember 2024, Az: 9 S 139/24vorgehend AG Solingen,
- August 2024, Az: 9 C 104/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom
- Dezember 2024 wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. 1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde wäre auch im Falle der Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als unzulässig zu verwerfen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am
- Januar 2025 abgelaufen, nachdem der Beschluss des Landgerichts Wuppertal dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
- Dezember 2024 zugestellt worden war. 2 Der Klägerin könnte auf Antrag eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 Satz 1 ZPO) gewährt werden. Denn einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom
- Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4; vom
- April 2024 - VIII ZR 55/24, juris Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antrag der Klägerin ist am
- Mai 2025 und damit erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die verspätete Antragstellung war auch nicht unverschuldet. Insbesondere befand sich die Klägerin nicht schuldlos über die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde im Unklaren. Sie war durch ihren Prozessbevollmächtigten darüber zu unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juli 2017 - VI ZR 52/16, NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). 3 Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE723712025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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