BGH, Beschluss vom 28.07.2025 – 2 StR 613/24 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Juli 2024, soweit er verurteilt ist, mit den…
KORE723762025 ECLI:DE:BGH:2025:280725B2STR613.24.0 BGH 2. Strafsenat 20250728 2 StR 613/24 Beschluss § 337 StPO, § 353 StPO, § 354 StPO, § 66 StGB vorgehend LG Bonn, 11. Juli 2024, Az: 21 KLs 4/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Juli 2024, soweit er verurteilt ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung mit einem Verbrechen (Fall B.II.2 Tat 1 der Urteilsgründe), Bedrohung in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall B.II.2 Tat 2 der Urteilsgründe) sowie Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Fall B.II.1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt wird. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
2 1. Die Verfahrensrüge versagt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen B.II.1 und B.II.2 Tat 2 der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
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5 Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob der Führungsaufsichtsbeschluss einen (eindeutigen) schriftlichen Hinweis darauf enthält, dass ein Verstoß gegen die Abstinenzweisung nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Der genannte Beschluss wird im Urteil, anders als es sich zumindest dringend empfiehlt, nicht (im Wortlaut) mitgeteilt. Ein solcher unmissverständlicher Hinweis ist jedoch erforderlich, damit der Führungsaufsichtsbeschluss in Ausfüllung des Blankettstraftatbestandes des § 145a Satz 1 StGB die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes begründen kann. Eine Information über die Strafbarkeit von Weisungsverstößen allein im Rahmen einer (mündlichen) Belehrung über die Führungsaufsicht nach § 268a Abs. 3 Satz 2 StPO beziehungsweise §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO genügt nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 – 3 StR 151/23, NStZ-RR 2023, 369, und vom 18. September 2024 – 3 StR 250/24, StV 2025, 10 Rn. 4, jeweils mwN).
6 Ausführungen zu Bestimmtheit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Weisungen enthält das angegriffene Urteil ebenfalls nicht. Die Rechtmäßigkeit einer strafbewehrten Weisung nach § 68b Abs. 1 StGB ist indes Voraussetzung für eine Strafbarkeit; sie muss sich daher aus den Urteilsgründen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erkennen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 – 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136, 137 ff. Rn. 4 ff.; Beschlüsse vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15, BGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 3 Rn. 5; vom 11. Februar 2016 – 2 StR 512/15, BGHR StGB § 145a Bestimmtheit 2 Rn. 8, und vom 25. Februar 2020 – 4 StR 590/19, NStZ 2020, 480, 481 Rn. 4).
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11 3. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat hingegen Bestand. Das Landgericht hat die rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten in Fall B.II.2 Tat 1 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung mit einem Verbrechen zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten zutreffend als Verurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StGB gewertet und die Anordnung auch im Übrigen ohne Rechtsfehler auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt. Es hat zur Begründung der weiteren Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung an keiner Stelle auf die von der Aufhebung betroffenen Taten und die dafür verhängten Einzelstrafen Bezug genommen. Der Senat schließt deshalb aus, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler in den Fällen B.II.1 und B.II.2 Tat 2 der Urteilsgründe auf den Maßregelausspruch ausgewirkt haben.
12 4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen mit auf, damit das neue Tatgericht umfassende widerspruchsfreie Feststellungen treffen kann.
Menges Grube Schmidt Lutz Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE723762025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public