KORE724052025 ECLI:DE:BGH:2025:090725BXIIZB90.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20250709 XII ZB 90/25 Beschluss § 1814 Abs 3 S 1 BGB vorgehend LG Dresden, 16. Januar 2025, Az: 2 T 718/24vorgehend AG Pirna, 8. November 2024, Az: 411 XVII 211/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuerbestellung: Erfordernis der Feststellung eines konkreten objektiven Betreuungsbedarfs Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2025 wird verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 3, die nicht erstattet werden, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. I. 1 Der Betroffene und seine Mutter, die Beteiligte zu 3, wenden sich mit ihren Rechtsbeschwerden gegen die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen. 2 Der im Jahr 2000 geborene Betroffene leidet nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Im Juni 2024 richtete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung eine bis zum 4. Dezember 2024 befristete vorläufige Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis für den Betroffenen ein. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht dem Betroffenen mit dessen Einverständnis im November 2024 im Hauptsacheverfahren eine Berufsbetreuerin mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt und bestimmt, dass spätestens bis zum 7. November 2031 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden sei. 3 Die dagegen vom Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Betroffene und die Beteiligte zu 3 mit ihren Rechtsbeschwerden. II. 4 1. Die von der Beteiligten zu 3 - nach dem eindeutigen Wortlaut der Rechtsbeschwerdeschrift - im eigenen Namen eingelegte und daher nicht im Sinne eines nach § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG im Namen des Betroffenen eingelegten Rechtsmittels auslegbare (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 7 f. mwN) Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Beteiligte zu 3 hat gegen die amtsgerichtliche Entscheidung keine eigene Beschwerde geführt und ist daher durch die Beschwerdeentscheidung weder selbst formell beschwert noch kann sie aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG analog eine Rechtsbeschwerdebefugnis ableiten (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 9 ff. mwN). 5 2. Die vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist dagegen zulässig und hat in der Sache Erfolg. Denn es fehlt an tragfähigen Feststellungen dazu, dass die Anordnung der Betreuung für die einzelnen Aufgabenbereiche erforderlich im Sinne des § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB ist. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.