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BGH VIII ZR 122/24

KORE724102025 ECLI:DE:BGH:2025:290925BVIIIZR122.24.0 BGH

  1. Zivilsenat 20250929 VIII ZR 122/24 Beschluss vorgehend BGH,
  2. August 2025, Az: VIII ZR 122/24, Beschlussvorgehend BGH,
  3. Juni 2025, Az: VIII ZR 122/24, Beschlussvorgehend LG Frankfurt,
  4. Dezember 2023, Az: 2-11 S 227/20vorgehend AG Frankfurt,
  5. November 2020, Az: 33 C 936/20

(57)DEU Bundesrepublik Deutschland Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen. Der Antrag, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom
  1. August 2025 zu berichtigen, wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom
  2. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom
  3. Juli 2025 (Kassenzeichen 780025127314) wird zurückgewiesen. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom
  4. August 2025 (Kassenzeichen 780025129898) wird zurückgewiesen. I. 1 Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  5. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom
  6. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1; jeweils mwN). 2 Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom
  7. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom
  8. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  9. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom
  10. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). Auch der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  11. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom
  12. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). II. 3 Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom
  13. August 2025 zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG,
  14. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig. III. 4 Mit Beschluss vom
  15. August 2025 hat der Senat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom
  16. Juni 2025 (Kassenzeichen 780025121334) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beklagten. 5 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom
  17. August 2025 das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. IV. 6 Der Senat hat mit Beschluss vom
  18. Juni 2025 unter anderem die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den die Revision des Beklagten als unzulässig verwerfenden Senatsbeschluss vom
  19. Mai 2025 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom
  20. Juli 2025 (Kassenzeichen 780025127314) sind dem Beklagten Kosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt worden. 7 Der Antrag des Beklagten, diese Kosten niederzuschlagen, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom
  21. Februar 2021 - V ZR 45/20, juris Rn. 1). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  22. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; vom
  23. Februar 2021 - V ZR 45/20, aaO). 8 Der Antrag ist unbegründet, da ein Grund für die Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG nicht vorliegt. Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum
  24. Mai 2025 auch nicht zu beanstanden. 9 Soweit sich der Beklagte auf einen Erlass der Kosten nach § 59 GKG beruft, dürfte ein solcher nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO gemeint sein. Hierfür ist jedoch nicht der Bundesgerichtshof zuständig, sondern das Bundesamt für Justiz (vgl. § 2 Abs. 2 JBeitrG). V. 10 Der Senat hat mit Beschluss vom
  25. August 2025 die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den unter Ziff. IV dargestellten Senatsbeschluss vom
  26. Juni 2025 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom
  27. August 2025 (Kassenzeichen 780025129898) sind dem Beklagten Kosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt worden. 11 Der als Erinnerung auszulegende Antrag des Beklagten, auch diese Kosten niederzuschlagen, ist ebenfalls unbegründet, da ein Grund für die Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG nicht vorliegt. Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum
  28. Mai 2025 auch nicht zu beanstanden. VI. 12 Das Erinnerungsverfahren ist - ebenso wie die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  29. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5; vom
  30. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 5; jeweils mwN) - gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1, § 69a Abs. 6 GKG). 13 Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen. Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE724102025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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