dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) danach vorgenommen, ob ein gewissenhaft
kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsleiter das Geschäft unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob die Leistung also durch betriebliche Gründe gerechtfertigt war. 1b.
welchen Maßstäben der danach gebotene Drittvergleich vorzunehmen und inwieweit dabei ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen ist, muss
objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Eigenart der Leistungsbeziehung zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär ermittelt werden. 1c. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleich mit Organmitgliedern, die zugleich Aktionäre der Aktiengesellschaft sind, unterliegt regelmäßig keiner umfänglichen Inhaltskontrolle hinsichtlich der Angemessenheit des Vergleichsinhalts, sondern lediglich einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle.
G oder weitergehende freiwillige Angaben in der Bekanntmachung können das Erfordernis, den Gegenstand der Beschlussfassung in der Einberufung anzugeben, nicht ersetzen. Dies setzt zugleich einer pauschalen Bezugnahme in der Einberufung auf den weiteren Inhalt der Bekanntmachung Grenzen. Eine pauschale Bezugnahme kann insbesondere nicht die Angabe des Gegenstands einer zustimmungsbedürftigen Beschlussfassung ersetzen. Auf die Revision der Kläger und ihres Streithelfers wird das Urteil des
erkanntem Fahrverlauf zwischen zwei verschiedenen Modi umgeschaltet wurde ("Defeat Device"), um im Prüfstand die strengen US-amerikanischen Emissionsgrenzwerte einhalten zu können. Gegenüber dem Prüfstand-Modus ergaben Messungen im realen Fahrbetrieb um den Faktor 15 bis 35 höhere NOx-Emissionen. Die US-amerikanische Environmental Protection Agency (EPA) veröffentlichte am
Ziffer 3.1 der Haftungsvergleiche, Prof. Dr. W. und S. unter bestimmten Voraussetzungen von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem "Relevanten Sachverhalt" freizustellen. Die Wirksamkeit der Haftungsvergleiche stand mit Ausnahme der zu einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung getroffenen Abrede unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlungen dem jeweiligen Haftungsvergleich zustimmen und keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt. 5 Zudem schlossen am
gang zum Bericht des Vorstands und
Beantwortung von 640 vorab eingereichter Fragen mit einer Mehrheit von jeweils über 99% der Stimmen angenommen. Die Kläger erklärten gegen die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 10a, 10b und 11 Widerspruch zur Niederschrift. 9 Der Kläger zu 1 will die Nichtigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 festgestellt wissen, hilfsweise deren Nichtigerklärung. Der Kläger zu 2 verlangt die Nichtigerklärung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 10 und 11, hilfsweise die Feststellung ihrer Nichtigkeit. Der Streithelfer der Kläger verlangt die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 10 und 11, hilfsweise deren Nichtigerklärung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger und ihres Streithelfers zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger und ihr Streithelfer ihre Begehren weiter. 10 Die Revision ist teilweise begründet. A. 11 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 12 Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 seien weder nichtig noch anfechtbar. Die Zustimmungsbeschlüsse verletzten durch ihren Inhalt nicht Vorschriften, die ausschließlich oder überwiegend den Schutz der Gläubiger der Gesellschaft bezweckten. In den Haftungsvergleichen und im Deckungsvergleich sei keine verdeckte Einlagenrückgewähr gemäß § 57 Abs. 1 AktG zu sehen. Es sei offengeblieben, ob Prof. Dr. W. und S. Aktionäre der Beklagten gewesen seien. Das Landgericht habe eine Einlagenrückgewähr aber zurecht bereits aus anderen Gründen verneint. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei bei einer Gesamtschau der Vertragsinhalte nicht feststellbar. Bei den Vereinbarungen zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 handele es sich nicht um schlichte Austauschverträge, sondern um Vergleiche (§ 779 BGB), denen ein gegenseitiges
geben zum Zwecke der Streitbeilegung wesensimmanent sei. Die Ermittlung eines etwaigen Missverhältnisses allein anhand einer Saldierung der Erklärungen und Verpflichtungen verbiete sich damit und auch die zuvor bestandenen Rechtsverhältnisse könnten nicht außer Betracht bleiben. 13 Die Haftungsvergleiche und der Deckungsvergleich stünden in einem inneren Zusammenhang und seien als Gesamtregelung zu sehen, die zu einem Zufluss eines im dreistelligen Millionenbereich liegenden Betrags an die begünstigten Gesellschaften, vorrangig der Beklagten habe führen sollen, ungeachtet späterer Entwicklungen und Erkenntnisse. Ohne Vergleich wären im Jahr 2021 keine Zahlungen erfolgt. Die Beklagte hätte Prof. Dr. W. , S. und die D&O-Versicherer mit ungewissem Ausgang und ungewisser Dauer unter den Augen der Öffentlichkeit gerichtlich in Anspruch nehmen müssen. Die darin liegende, im Kern unternehmerische Entscheidung der Beklagten über eine umfassende gesellschaftsinterne Regelung sei aus Rechtsgründen nicht als unangemessen zu beanstanden. Den Vergleichen fehle es auch unter Berücksichtigung des Klägervortrags nicht offenkundig an einer wirtschaftlichen Rechtfertigung gemessen an den Unternehmensinteressen der Beklagten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die enthaltenen Verzichte auf oder Vergleiche über Organhaftungsansprüche nicht auch mit Nichtaktionären vereinbart worden wären. Die Kläger selbst gingen davon aus, dass eigentlicher Beweggrund der Vereinbarungen ein Schlussstrich mit dem unlauteren Versuch sei, Fehlverhalten weiterer Organmitglieder zu vertuschen. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass die Verzichte den begünstigten Personen in einer etwaigen Aktionärseigenschaft hätten dienen sollen. 14 Die Beschlüsse seien auch nicht wegen eines Verstoßes gegen formelle oder materielle Vorschriften anfechtbar. Die Anfechtung lasse sich nicht darauf stützen, dass die Vergleichsabschlüsse als Tagesordnungspunkte entgegen § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG mit der Einberufung der Hauptversammlung nicht hinreichend bekannt gemacht worden seien. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Vergleichsinhalte in der Tagesordnung selbst weiter zu fixieren, es genüge die schlagwortartige Mitteilung und die Bezugnahme auf den vollständigen Wortlaut der Vergleichsvereinbarungen und den umfassenden Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands. 15 Auch ergebe sich die Anfechtbarkeit nicht daraus, dass unter Verstoß gegen § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG die Beschlussgegenstände unzureichend bekannt gemacht worden seien. Die Anforderungen an die Bekanntmachung seien erfüllt. Die Beklagte habe die Vergleiche schlagwortartig in der Tagesordnung, darüber hinaus in ihrem vollständigen Wortlaut und schließlich auch durch die Erörterung der wesentlichen Inhalte und der ihnen zugrundeliegenden Erwägungen bekanntgemacht, so dass die Aktionäre ausreichend und zutreffend informiert gewesen seien. 16 Eine Informationspflichtverletzung ergebe sich ferner auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unvollständigen Information (§ 243 Abs. 4 Satz 1 AktG) und namentlich nicht daraus, dass aus den gegebenen Informationen für den verständigen Durchschnittsaktionär nicht erkennbar werde, welchen finanziellen Umfang die durch die Beklagte eingegangenen Freistellungsverpflichtungen insbesondere im Verhältnis zu den Mittelzuflüssen aus den Eigenbeiträgen von Prof. Dr. W. und S. sowie auch den Leistungen aus dem Deckungsvergleich hätten oder künftig haben könnten. Die entsprechenden Regelungen lägen im Wortlaut vor. Die Informationen verhielten sich zudem zu laufenden gerichtlichen und behördlichen Verfahren im In- und Ausland, so dass einem verständigen Durchschnittsaktionär klar gewesen sein müsse, dass die Freistellungsverpflichtungen erheblich ins Gewicht fallen könnten. Auch eine fehlerhafte Information in Gestalt einer Irreführung über den Vertragsinhalt durch die so erteilten Informationen sei nicht gegeben. So habe die Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass die zeitnahen Zuflüsse von finanziellen Mitteln aus den Vergleichen eines der Hauptmotive für die Vergleichsabschlüsse gewesen sei, dabei aber auf den Gesamtzufluss aus den Haftungsvergleichen und dem Deckungsvergleich abgestellt und diesen auch nicht als feste Größe dargestellt, die nicht von weiteren Vertragsregelungen beeinflusst werden könne. 17 Die Bekanntmachung sei auch nicht unvollständig, weil es an der namentlichen Benennung der in dem Deckungsvergleich von Haftung freigestellten "versicherten Personen" gefehlt habe. Für den verständigen Aktionär seien die betroffenen amtierenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bestimmbar gewesen. Insbesondere habe festgestanden, dass außer Prof. Dr. W. und S. kein ehemaliges oder amtierendes Organmitglied der Beklagten in Anspruch genommen worden sei und in der Zukunft auch nicht in Anspruch genommen werden solle. Auf dieser Grundlage sei den Aktionären eine ausreichend informierte Entscheidung über ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und die Abstimmung in der Hauptversammlung möglich gewesen. Aus der Informationspflicht des § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG folge nicht, dass es in Ansehung einer Ungewissheit der Aktionäre über das Bestehen von Organhaftungsansprüchen gegen die "versicherten Personen" der Vorlage oder detaillierter Angaben zu den internen Gutachten von G. und L. oder der Untersuchungsergebnisse von J. bedurft hätte. Hierbei handele es sich um Informationen zur wirtschaftlichen Herleitung des Vergleichs, die generell nicht geschuldet seien. Zudem seien die Aktionäre auch hinreichend über die wirtschaftliche Herleitung informiert gewesen. Weitere Angaben wie zur tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Prof. Dr. W. und S. seien keine wesentliche Information im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG. Es hätten zudem wirksame Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats
G vorgelegen. 18 Die Beklagte habe nicht entgegen ihrer Pflicht aus § 131 Abs. 1 AktG unrichtige Auskünfte erteilt, Auskünfte verweigert oder unzureichend erteilt. Auskünfte zu den Vermögensverhältnissen von Prof. Dr. W. und S. seien bereits nicht "wesentlich" für die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG. Im Übrigen habe die Beklagte auch keine detaillierten Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse von S. und Prof. Dr. W. , zumindest trügen die Kläger dies nicht mit Substanz vor. Eine zur Anfechtung berechtigende Informationspflichtverletzung liege auch nicht in der unterlassenen Mitteilung eines Rechtsmissbrauchs, namentlich zu Interessenkonflikten bzw. eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen den Vertragsparteien. Eine Information zu den hinter den Vertragsschlüssen stehenden Motiven sowie deren Herleitung sei nicht geschuldet. 19 Ein Anfechtungsgrund ergebe sich nicht aus einer Verletzung materiellen Rechts. Es liege kein Verstoß gegen die dreijährige Sperrfrist des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG vor, dies schon deswegen, weil die Haftungsvergleiche und der Deckungsvergleich sämtliche Ansprüche aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen hätten, deren Entstehung kürzer als drei Jahre zurückgelegen habe. Die Drei-Jahres-Frist sei typisierend und verlängere sich nicht, wenn der volle Schadensumfang noch nicht absehbar sei. Gegen eine ungeschriebene Voraussetzung des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG, eine angeordnete Sonderprüfung
G abzuschließen, sei nicht verstoßen worden. Eine Sonderprüfung sei zuletzt in Ansehung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2022 nicht mehr angeordnet gewesen, ob es zu einer neuen Anordnung noch kommen könne, sei offen. 20 Die Anfechtbarkeit ergebe sich nicht aus einem Stimmverbot der Porsche SE, der Beteiligungsgesellschaft des Landes Niedersachsen und der Q. gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG. Denn keiner dieser Aktionäre werde durch die Zustimmungsbeschlüsse von Verbindlichkeiten befreit, da die Verzichte die Organhaftung von natürlichen Personen beträfen, so dass in der Person der als Gesellschaften organisierten Aktionäre kein Stimmverbot vorliegen könne. Es fehle überdies an jeglichen Darlegungen zu gegebenenfalls begünstigten für sie aufgetretenen Stimmrechtsvertretern. Eine fehlerhafte Berücksichtigung der Stimmen habe abgesehen davon keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gehabt, weil selbst bei Abzug der Stimmen der drei größten Hauptaktionäre die verbleibenden Streubesitz-Aktionäre den Vergleichsvereinbarungen mit Mehrheiten von über 99 % der abgegebenen Stimmen zugestimmt hätten. 21 Die Beschlüsse seien nicht gemäß § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG anfechtbar, weil die Porsche SE, die Beteiligungsgesellschaft des Landes Niedersachsen oder die Q. mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Beklagten oder deren übriger Aktionäre zu erlangen gesucht hätten und der Beschluss geeignet sei, diesem Zweck zu dienen. Wenn der Sondervorteil darin bestehen solle, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten Ansprüche aus §§ 117, 317 AktG haben verjähren ließen und durch den Haftungsverzicht veranlasst würden, nicht gegen Mitglieder der Familien P. und Pi. auszusagen, die Beklagte ferner auf konzernrechtliche Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche verzichte, erschließe sich bereits nicht, inwiefern das Unterlassen einer Inanspruchnahme der Porsche SE durch die Beklagte zurechenbar aus den zustimmungsbedürftigen Vergleichen folgen solle. Ein Verzicht auf Ansprüche gegen die Porsche SE sei in den Vergleichen zu Tagesordnungspunkt 10 und 11 nicht enthalten. Etwaige allenfalls psychisch vermittelte Folgewirkungen der Zustimmung im Interesse der Porsche SE oder der in den Organen tätigen Mitglieder der Familien P. und Pi. seien keine zurechenbaren Sondervorteile der Aktionärin Porsche SE. Zu Sondervorteilen zugunsten der weiteren beiden Hauptaktionäre fehle es an Vortrag der Kläger. 22 Die Zustimmungsbeschlüsse verstießen nicht wegen des Inhalts der ihnen zugrundeliegenden Vergleiche oder unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsmissbrauchs gegen materielles Recht. Die Hauptversammlungsbeschlüsse unterlägen keiner materiellen Beschlussinhaltskontrolle. Es handele sich nicht um Grundlagenbeschlüsse und der Minderheitenschutz habe schon in dem Widerspruchsrecht
G Berücksichtigung gefunden. 23 Eine Gesetzeswidrigkeit wegen eines im Verhältnis zur Beklagten oder der Minderheit treuwidrigen Abstimmungsverhaltens sei nur anzunehmen, wenn die Mehrheit der Aktionäre bei der Beschlussfassung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB zum
teil der Aktiengesellschaft oder zum
teil der Minderheit der Aktionäre gehandelt habe, nicht bereits dann, wenn die Mehrheit nur ohne gerechtfertigten Grund durch den Beschluss auf ihr als wohlbegründet bekannte Regressansprüche verzichte. Ein individueller Rechtsmissbrauch sei danach zu verneinen. Ein Treuerechtsverstoß der Beklagten gegenüber (Minderheits-)Aktionären dergestalt, dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich die Möglichkeiten des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG während der Corona-Pandemie mit der Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung ausgenutzt habe, um die Organhaftungsansprüche vor Abschluss laufender Strafverfahren "geräuschlos" unter Umgehung eines "vollwertigen" Auskunftsrechts in einer Präsenzhauptversammlung zu "beseitigen", hätten die Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. 24 Zudem seien auch die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten für das Geschäftsjahr 2020 weder nichtig noch anfechtbar. Ein die Anfechtung rechtfertigendes Verhalten von Vorstand oder Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2020, das sich als schwerwiegender und eindeutiger Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstelle, liege nicht vor. Soweit die Beklagte mit Blick auf Ansprüche gegen die Porsche SE im Jahr 2020 keine verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet, eine unzureichende Aufklärung des Dieselskandals im Jahr 2020 nicht
geholt, Vermögensverhältnisse von Prof. Dr. W. und S. sowie der Aufsichtsratsmitglieder nicht geprüft und G. auch nicht den Zusammenhang zwischen Dieselskandal und einem "Projekt Deutschland" habe prüfen lassen sollen, fehle es an Darlegungen dazu, dass solche angeblichen Gesetzesverstöße für die stimmberechtigten Aktionäre erkennbar ("eindeutig") gewesen seien. Ein etwaiger Verstoß wegen ermessensfehlerhafter Beschlussvorschläge der Organe der Beklagten für die Hauptversammlung vom 22. Juli 2021 falle schon nicht in den für die Entlastung relevanten Zeitraum des Geschäftsjahres 2020. B. 25 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen
prüfung nur teilweise Stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. Juli 2021 zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 gefassten Beschlüsse nicht der Anfechtung
G unterliegen. Soweit die Revision der Kläger und ihres Streithelfers darüber hinaus von der Nichtigkeit dieser Beschlüsse ausgeht und sich gegen die zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 gefassten Beschlüsse wendet, bleibt ihr Rechtsmittel ohne Erfolg. 26 I. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Zulassungsentscheidung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen. Eine Beschränkung der Zulassung auf einen revisionsrechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffes geht damit nicht einher. 27 II. Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom
G gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig sind. 29 a)
G ist ein Beschluss nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind. Dazu zählen die Vorschriften zur Kapitalerhaltung in § 57 AktG (BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - II ZR 30/11, ZIP 2012, 1753 Rn. 13). 30
G erfasst jede von der Gesellschaft dem Aktionär erbrachte, auf seiner Gesellschafterstellung beruhende Leistung, auf die ihm das Aktiengesetz keinen Anspruch gewährt und die auch nicht aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung zugelassen ist (BGH, Urteil vom
G nicht auszugehen, wenn eine Leistung der Gesellschaft an den Aktionär durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt ist. Im Hinblick auf die
der Rechtsprechung des Senats maßgebliche "bilanzielle" Betrachtungsweise (BGH, Urteil vom
kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsleiter das Geschäft unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob die Leistung also durch betriebliche Gründe gerechtfertigt war (BGH, Urteil vom
der älteren Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des sog. Drittvergleichs anerkannten Grundsätze eingeschränkt werden sollten. Diese Sichtweise würde dem vom Gesetzgeber verfolgen Ziel, wirtschaftlich sinnvolle Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären zu eröffnen, in vielen Fällen entgegenstehen (Fleischer in Festschrift Krieger, 2020, 253, 256). Das Kriterium des Drittvergleichs behält daher weiterhin Bedeutung für die Beurteilung, ob die Leistung auf der Gesellschafterstellung des Aktionärs beruht, denn nur in diesem Fall kann es sich um eine verbotene Zuwendung
G handeln (BGH, Urteil vom 13. November 2007 - XI ZR 294/07, ZIP 2008, 118 Rn. 16; Fleischer in Festschrift Krieger, 2020, S. 253, 255, 263; aA Koch, ZGR 2022, 337, 351 f.). 36
welchen Maßstäben der danach gebotene Drittvergleich vorzunehmen ist und inwieweit dabei unter Berücksichtigung des Normzwecks von § 57 Abs. 1 AktG, im Interesse der Gläubiger das Grundkapital der Aktiengesellschaft zu erhalten und die nicht partizipierenden Aktionäre vor verdeckten Gewinnausschüttungen zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 141/09, BGHZ 190, 7 Rn. 19 - Dritter Börsengang), ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen ist (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1986 - II ZR 306/85, WM 1987, 348), muss
objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Eigenart der Leistungsbeziehung zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär ermittelt werden (Lieder in Bürgers/Lieder, AktG,
kaufmännischen Grundsätzen handelnden Geschäftsleiter unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen worden wären, auf die Prüfung beschränkt hat, ob es den Vergleichsvereinbarungen offenkundig an einer wirtschaftlichen Rechtfertigung fehlt. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleich mit einem Mitglied des Vorstands, das zugleich Aktionär der Aktiengesellschaft ist, unterliegt regelmäßig keiner umfänglichen Inhaltskontrolle hinsichtlich der Angemessenheit des Vergleichsinhalts, sondern lediglich einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle. 38
G untersagte Vermögenszuwendung im Wege eines Vergleichs (§ 779 Abs. 1 BGB) erfolgt, richtet sich
der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum danach, ob der Abschluss des Vergleichs aus Sicht der Aktiengesellschaft unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands gerechtfertigt ist (OLG Dresden, GmbHR 2002, 1245, 1246; Arnold/Notz in Großkomm. AktG,
der Rechtsprechung des Senats trotz des dort enthaltenen Verbots, die Aktionäre von ihren Leistungspflichten zu befreien, zulässig, wenn er wegen tatsächlicher oder rechtlicher Ungewissheit über den Bestand oder Umfang des Anspruchs geschlossen wird und sich dahinter nicht nur eine Befreiung in der Form eines Vergleichs versteckt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - II ZR 149/10, BGHZ 191, 364 Rn. 22). Ein Vergleich, durch den die Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges
geben beseitigt wird, wird trotz eines Widerspruchs zu zwingendem Recht wirksam, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich nicht verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft ist, wobei Zweifel an der Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht genügen (BGH, Urteil vom
G dient dem Schutz des Gesellschaftsvermögens und der Minderheitsaktionäre (BGH, Urteil vom
außen, das "Wachhalten" eines Skandals in der Öffentlichkeit durch eine lange Prozessdauer und die damit verbundene fortgesetzte Medienberichterstattung, die Beeinträchtigung des Betriebsklimas oder auch die Behinderung der Organtätigkeit durch Bindung der Kräfte für den Prozess (vgl. Bezzenberger/Bezzenberger in Großkomm. AktG,
teiligen Absprachen und schützt damit das Gesellschaftsvermögen (RGZ 133, 33, 38; Ehricke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 50 Rn. 7). Dennoch lässt die Vorschrift den Verzicht und Vergleich unter den in § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG genannten Voraussetzungen zu. 48 dd) Die Beklagte muss entgegen der Sicht der Revision nicht darlegen und beweisen, dass die Vergleichsvereinbarungen unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen worden wären. Das Berufungsgericht ist der Sache
vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds darlegungs- und beweispflichtig sind (vgl. BGH, Urteil vom
der Behauptung der Kläger nicht mit allzu hohen Prozessrisiken verbunden gewesen seien, spielt dabei unter Berücksichtigung des Umstands, dass die wirtschaftlichen Vorteile aus den Vergleichen im Wesentlichen auf den Leistungen der D&O-Versicherer beruhen und den Rahmen des Versicherungsschutzes weitgehend ausschöpfen, nur eine untergeordnete Rolle. Von einer aus wirtschaftlicher Sicht offensichtlich unvertretbaren Regelung kann vor diesem Hintergrund auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil die Beklagte in den Haftungsvergleichen zugleich Freistellungsverpflichtungen eingegangen ist. 52
G nicht erreicht, bei der die den Beschluss tragende Mehrheit aber dennoch ein gesteigertes Interesse an der Enthaftung der Vorstandsmitglieder hat, wie etwa bei einer engeren persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Aktionär und dem betroffenen Geschäftsleiter (Harnos, Gerichtliche Kontrolldichte im Gesellschaftsrecht, 2021, S. 605, allerdings mit Hinweis auf das Vetorecht der Minderheit
G; vgl. auch OLG Dresden, GmbHR 2002, 1245, 1246). Eine weitergehende Kontrolle des Beschlusses wird ferner dann erwogen, wenn die Hauptversammlung nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG entsprechend über den Vergleichs- und Verzichtsvorschlag informiert wurde oder den Aktionären
G für die sachgemäße Entscheidung über die Zustimmung erforderliche Auskünfte über den Vergleich und dessen Wirkungen nicht erteilt wurden (Harnos, Gerichtliche Kontrolldichte im Gesellschaftsrecht, 2021, S. 604). 55
den Vermögensverhältnissen von Prof. Dr. W. und S. nicht verneint werden kann (dazu unten 5.), erreicht das daraus möglicherweise folgende Informationsdefizit kein hinreichendes Gewicht, um eine Einschränkung des Beurteilungsspielraums der Hauptversammlung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks des Verbots der Einlagenrückgewähr zu rechtfertigen. 56 2. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Haftungsvergleiche und der Deckungsvergleich nicht unter Verstoß gegen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG abgeschlossen worden sind. Es muss daher nicht entschieden werden, ob ein solcher Verstoß die Anfechtbarkeit der Zustimmungsbeschlüsse begründet oder zu ihrer Nichtigkeit führen würde (Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 534). 57
entstanden ist und damit die Möglichkeit besteht, eine Feststellungs- oder Stufenklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom
seinem Wortlaut ausdrücklich auf die Entstehung des Anspruchs ab, nicht etwa auf die vollständige Verwirklichung des mit der Pflichtverletzung verbundenen Schadens oder die Erkennbarkeit des Schadensumfangs. Der Wortlaut deckt sich mit dem Sprachgebrauch im Recht der Verjährung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1, § 200 BGB), was ein gleichlaufendes Verständnis zumindest nahelegt (Harbarth/Höfer, NZG 2016, 686, 688; Oltmanns, Verzichts- und Vergleichsvereinbarungen zwischen einer AG und ihrem Vorstandsmitglied, 2020, S. 179). 60
dem Gesetzeswortlaut abzulehnen ist, nicht, dass eine verjährungsrechtliche Anlehnung des Fristenlaufs ausscheiden müsste. Damit ist schon deswegen keine selektive, unsystematische "Anleihe" verbunden, weil auch das Verjährungsrecht nicht stets an subjektive Umstände anknüpft, wie gerade die aktienrechtliche Sonderregelung zur Verjährung in § 93 Abs. 6 AktG zeigt, die gemäß § 200 BGB mit der objektiven Entstehung des Ersatzanspruchs beginnt, ohne dass es auf eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankäme (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - II ZR 63/14, ZIP 2015, 1220 Rn. 21). 61
dem der Fristbeginn vom Eintritt oder der Erkennbarkeit des gesamten Schadens abhängt (vgl. Harbarth/Höfer, NZG 2016, 686, 688; Oltmanns, Verzichts- und Vergleichsvereinbarungen zwischen einer AG und ihrem Vorstandsmitglied, 2020, S. 179 f.). In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Aktiengesetzes 1965 heißt es, die Drei-Jahres-Frist solle verhindern, dass über einen Verzicht oder Vergleich bereits zu einem Zeitpunkt entschieden werde, in dem sich noch kein abschließendes Bild über die Auswirkungen der schädigenden Handlung gewinnen lasse. Dafür erscheine jedoch eine Frist von drei Jahren ausreichend. Es könne angenommen werden, dass sich im Allgemeinen schon
drei Jahren die Folgen der Handlung übersehen ließen. Die zuvor im Aktiengesetz vorgesehene Frist von fünf Jahren sei zu lang, weil regelmäßig
Ablauf von fünf Jahren der Ersatzanspruch der Gesellschaft bereits verjährt sein werde, so dass ein Verzicht oder Vergleich nicht mehr in Betracht komme. Für eine Verkürzung der Frist spreche ferner, dass ein Verzicht oder Vergleich auch im Interesse der Gesellschaft liegen könne, weil er einen Schwebezustand beende (RegE eines Aktiengesetzes, BT-Drucks. IV/171, S. 132). 62 Dies macht deutlich, dass die Überschaubarkeit des Schadens zwar ein relevantes Kriterium für die Möglichkeit des Verzichts auf oder Vergleichs über Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder sein sollte, der Gesetzgeber diesem aber typisiert durch die Drei-Jahres-Frist Rechnung tragen wollte und nicht durch eine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung, damit die Möglichkeit eines Verzichts oder Vergleichs durch die Sperrfrist nicht übermäßig eingeschränkt oder gar vollständig ausgeschlossen wird. Der Gesellschaft soll es namentlich eröffnet sein, einen durch den Haftungsfall entstandenen Schwebezustand zu beenden. Dem könnte, wie die Revision selbst erkennt, in komplexen Fällen nicht Rechnung getragen werden. Die Gesetzesbegründung bringt zudem den Aspekt der klaren Berechenbarkeit der Frist und die hohe Gewichtung der damit verbundenen Rechtssicherheit zum Ausdruck (vgl. auch Oltmanns, Verzichts- und Vergleichsvereinbarungen zwischen einer AG und ihrem Vorstandsmitglied, 2020, S. 179), der ein Abstellen auf die konkrete Erkennbarkeit des Gesamtschadens im Einzelfall ebenfalls zuwiderliefe. Für einen Gleichlauf spricht schließlich das in der Begründung zum Ausdruck kommende Anliegen, den Abschluss eines Vergleichs vor dem Eintritt der Verjährung eines Ersatzanspruchs zu ermöglichen. 63 bb) Der Ablauf der Sperrfrist
G und die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses sind nicht dadurch beeinflusst worden, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 22. Juli 2021 eine Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG angeordnet war. Entgegen der Sicht der Revision führte die Anordnung der Sonderprüfung im November 2017 auch nicht zu einer Hemmung der Sperrfrist entsprechend § 204 Abs. 1 BGB. 64
G teleologisch zu beschränken, wenn die Hauptversammlung nur zustimme, um das in § 142 Abs. 2 AktG verbürgte Aufklärungsinteresse zu unterminieren. Das Quorum des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG sei mit 10 % wesentlich höher als das
G für eine Sonderprüfung erforderliche Antragsquorum und vermittle daher keinen ausreichenden Schutz vor einem stillen Entzug des Rechts zur Beantragung einer gerichtlichen Prüferbestellung. Wie § 142 Abs. 2 AktG verdeutliche, messe das Gesetz der Einschätzung der Aktionärsmehrheit jedenfalls dann, wenn "Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung" in Rede stünden, nur eine eingeschränkte Bedeutung bei (Meinert, ZHR 187 [2023], 671, 699 f.). 66 (b) Dieser Auffassung vermag sich der Senat aber nicht anzuschließen. Dabei muss nicht entschieden werden, welche Auswirkungen es hat, dass die Sonderprüfung im Streitfall zunächst
G gerichtlich angeordnet wurde und die Anordnung infolge einer gerichtlichen Entscheidung
der Beschlussfassung der Hauptversammlung bis auf weiteres nicht durchgeführt werden kann. Auch muss nicht näher betrachtet werden, ob der weiteren Durchführung einer Sonderprüfung allein durch den Abschluss der hier in Rede stehenden Vergleiche die Grundlage entzogen wurde (vgl. dazu Meinert, ZHR 187 [2023], 671, 700 ff.). 67 Das Gesetz enthält für eine solche, über den Wortlaut von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG hinausgehende Einschränkung der Norm keine Anhaltspunkte und es muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eventuelle
teile für Aktionärsminderheiten im Sinne des § 142 Abs. 2 AktG, die auf dem Abschluss eines Vergleichs über Ersatzansprüche gegen Organe beruhen, bewusst hingenommen hat. In früheren Fassungen des Aktiengesetzes waren das Minderheitsquorum für den Antrag auf die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung und das Widerspruchsquorum beim Verzicht oder Vergleich aufeinander abgestimmt.
ADHGB 1884 konnte eine mit dem Widerspruchsquorum harmonisierte Minderheit von 10 % des Grundkapitals die Sonderprüfung beantragen. Zum Aktiengesetz 1965 war noch im Regierungsentwurf ein Gleichklang dahingehend vorgesehen, dass neben einem Aktienbesitz von 10 % auch ein solcher mit einem Nennbetrag von zwei Millionen DM jeweils das Sonderprüfungsantragsrecht und das Widerspruchsrecht vermitteln sollte (RegE eines Aktiengesetzes, BT-Drucks. IV/171, S. 132 und S. 162). Jedoch wurde das Nennbetragsquorum durch den Rechtsausschuss des Bundestags für das Sonderprüfungsantragsrecht sodann gestrichen, während es für das Widerspruchsrecht beibehalten wurde (s. BT-Drucks. IV/3296 S. 43 und S. 73). Durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22. September 2005 (BGBl. I 2005, S. 2802 - UMAG) ist der Schwellenwert für den Antrag auf Bestellung der Sonderprüfer dann auf die Empfehlungen des 63. Deutschen Juristentags und der Regierungskommission Corporate Governance hin an denjenigen für das Klagezulassungsverfahren
G angeglichen worden, um die gerichtliche Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen Organe der Gesellschaft
G zu erleichtern (RegE eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, BT-Drucks. 15/5092, S. 18). Der Gesetzgeber hat die Quoren für das Widerspruchsrecht
G einerseits und den Antrag
G danach bewusst voneinander entkoppelt und den der Anspruchsverfolgung dienenden Charakter der Sonderprüfung
G in den Vordergrund gestellt. Dass die antragsberechtigte Minderheit darüber hinaus die der Aktionärsmehrheit zukommenden Verfügungsbefugnisse
G einschränken können soll, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon lässt sich ein zielgerichtetes Unterlaufen des von § 142 Abs. 2 AktG verbürgten Aufklärungsinteresses in tatsächlicher Hinsicht kaum sinnvoll von dem Interesse an der Beseitigung eines Schwebezustands abgrenzen, das bei der Neubemessung der Sperrfrist von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ausdrücklich als legitimer Anwendungsbereich der Norm angesehen wurde (vgl. oben aa] [3]). 68
den für das Revisionsverfahren maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts in die Zeit vor seinem Ausscheiden aus dem Vorstand am
teile eingeschränkt hätten, sodass ein hierauf beruhender Schaden bereits ab Dezember 2016 eingetreten war. 75
teil zufügt, den
G eigentlich der Vorstand zu tragen hätte, und das Erfordernis einer Zustimmung der Hauptversammlung auch hier der Gefahr einer kollegialen Verschonung des Vorstands oder einer Selbstenthaftung der Organe vorbeugt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2014 - II ZR 174/13, BGHZ 202, 26 Rn. 18 ff.; siehe auch Hoffmann-Becking, ZGR 2015, 618, 627). 77 bb) Die von der Beklagten übernommenen Freistellungsverpflichtungen verstoßen nicht gegen die Sperrfrist gem. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG. Dabei muss nicht allgemein entschieden werden, wann die Sperrfrist zu laufen beginnt, wenn sich die Vermögenseinbuße der Gesellschaft auf die Freistellung von Ansprüchen Dritter beschränkt (vgl. dazu Ried, AG 2019, 441, 443; Rehbinder, ZHR 148 [1984], 555, 572 f.). Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall, in dem die durch die Freistellung bewirkte Vermögenseinbuße bei wirtschaftlicher Betrachtung eine andere, auf den vermeintlichen Pflichtverletzungen beruhende Vermögenseinbuße vertieft (hierzu Krieger, Festschrift Bezzenberger, 2000, S. 211, 218; Hoffmann-Becking, ZGR 2015, 618, 625), die Drei-Jahres-Frist einheitlich
den oben unter
Ziffer 1.8 des Haftungsvergleichs Prof. Dr. W. , Ziffer 1.6 des Haftungsvergleichs S. und Ziffer 3.8 des Deckungsvergleichs von der Erledigungswirkung der Vergleichsvereinbarungen ausgenommen wurden. Diese Bestimmungen sind nicht wegen eines Gesetzesverstoßes unwirksam. 79
G verneint. Danach ist der wesentliche Inhalt eines Vertrags, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, bekanntzumachen. Die Norm ist auf Vergleichsvereinbarungen
G anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 124/99, BGHZ 146, 288, 294; Fleischer, AG 2015, 133, 136). 83
teilen vermitteln. Hierfür sind die den Vertrag kennzeichnenden und auch kritische Punkte mitzuteilen (OLG Schleswig, Urteil vom
bekanntgemacht worden. Dabei mag es unzulässig sein, insbesondere bei komplexen Vertragswerken die Bekanntgabe des wesentlichen Vertragsinhalts durch einen Verweis auf den vollständig vorgelegten Vertrag zu ersetzen (siehe oben a). Zulässig und im Hinblick auf das Informationsinteresse der Aktionäre auch sachgerecht ist es aber jedenfalls, die Darstellung des wesentlichen Vertragsinhalts um Verweise auf bestimmte Vertragsbestimmungen zu ergänzen, wie es vorliegend erfolgt ist. Dies versetzt den Aktionär in die Lage, sich gezielt weitere Informationen zum Vertragsinhalt zu verschaffen und unterstützt daher eine effektive und umfassende Vorbereitung auf die Beschlussfassung. 88 (a) Die Namen der Personen, zu Gunsten derer im Deckungsvergleich die Geltendmachung von Ansprüchen dauerhaft ausgeschlossen wird, waren nicht anzugeben. Als wesentlicher Gesichtspunkt wird zwar die Benennung der Vertragsparteien angesehen (LG Frankfurt am Main, ZIP 2005, 579, 580; MünchKommAktG/Kubis, 6. Aufl., § 124 Rn. 24; Koch, AktG, 19. Aufl., § 124 Rn. 17). Die Drittbegünstigten im Deckungsvergleich sind aber nicht als Vertragspartner anzusehen, auch nicht mit der Erwägung, dass diese unmittelbar Ansprüche, Rechte oder sonstige Vorteile aus der Vereinbarung erworben haben. Verwendet das Vertragswerk - auch aus Gründen der Praktikabilität - Sammelbezeichnungen, die größere Personengruppen
allgemeinen Kriterien definieren, ergibt sich für die Bekanntmachung kein weitergehender Informationsbedarf, wenn hinreichend deutlich wird, wer von der Regelung in welcher Weise erfasst wird. Dies ist hier der Fall. 89 Die Bekanntmachung des wesentlichen Vertragsinhalts teilt in Abschnitt "D. Wesentlicher Inhalt der Vergleichsvereinbarungen" unter "II. Deckungsvergleich" als "wesentliche Verpflichtung" mit, dass Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder sowie gegen sämtliche sonstige versicherte Personen, mit Ausnahme einzelner namentlich genannter Personen, dauerhaft nicht geltend zu machen sind. Im Hinblick auf die Hauptversammlungszuständigkeiten gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG bzw. § 117 Abs. 4, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ergab sich für die Aktionäre ein Informationsbedarf vorrangig in Bezug auf die amtierenden und ehemaligen Organmitglieder der Beklagten. Diesbezüglich werden die amtierenden und ehemaligen Mitglieder des Vorstands ausdrücklich genannt und mit Hilfe der Bezugnahme auf den Begriff der "versicherten Personen" konnten die Aktionäre mit zumutbarem Aufwand anhand der in Abschnitt C. des Berichts zum D&O-Versicherungsprogramm gegebenen Informationen bestimmen, dass dieser Personenkreis weiter gefasst war und amtierende und ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats mit umfasste. Die Aktionäre konnten der Bekanntmachung auch entnehmen, dass weitere Personen von der Regelung über den Verzicht umfasst waren, die nicht abschließend bestimmbar waren. Insoweit genügte allerdings als wesentliche Information, dass die im einzelnen genannten Ansprüche aus den Versicherungen vollständig erschöpft waren und auch keine Ansprüche gegen die versicherten Personen mehr geltend gemacht werden konnten. Damit wurde dem Informationsbedürfnis der Aktionäre für den Zweck einer effektiven Vorbereitung auf die Hauptversammlung genügt. Eine weitergehende Individualisierung war auch deswegen nicht geboten, weil die von Aufsichtsrat und Vorstand der Beklagten in Auftrag gegebenen Untersuchungen
deren Bericht keine Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen anderer Organmitglieder ergeben haben. Soweit die Aktionäre diese Annahme kritisch hinterfragen wollten, stand Ihnen hierfür das Fragerecht zur Verfügung. 90 (b) Die Art der Darstellung der von den verzichtsgleichen Wirkungen des Deckungsvergleichs profitierenden Personen ist noch hinreichend klar und damit nicht irreführend. 91 Ein Informationsdefizit ergibt sich für die Aktionäre allerdings daraus, dass amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder als Begünstigte des Verzichts genannt und die im Hinblick auf die Verzichtswirkung
G bedeutsame Gruppe der amtierenden und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder nicht ausdrücklich erwähnt wird. Insoweit fielen die Aufsichtsratsmitglieder zwar unter den Begriff der "versicherten Personen", was sich, wie oben dargestellt, nur aus den Erläuterungen dieses Begriffs in Abschnitt C. des Berichts ergab. Eine Irreführung lässt sich daraus aber im Ergebnis nicht ableiten. In dem gleichen Abschnitt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufarbeitung der Dieselthematik mit Blick auf mögliche Organhaftungsansprüche durch die Vereinbarungen haftungsrechtlich und versicherungsrechtlich endgültig erledigt werden sollte. Dieses Ziel der Vereinbarungen wird unter "B. Hintergrund der Vergleichsvereinbarung" in der Einleitung wie folgt vorangestellt: "Mit diesen Vergleichen beabsichtigt Volkswagen, die rechtliche Aufarbeitung der Dieselthematik in Bezug auf die zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten der Organmitglieder abzuschließen." Damit wurde hinreichend deutlich, dass auch etwaige Ansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder endgültig erledigt werden sollten. 92
gebens zum wesentlichen Vertragsinhalt zählen (so OLG Schleswig, ZIP 2006, 421, 426; vgl. auch Kort, AG 2006, 272, 276), muss nicht abschließend entschieden werden. Das Berufungsgericht hat der Sache
zutreffend angenommen, dass die Bekanntmachung insoweit hinreichende Angaben enthält. In dem Abschnitt F. "Wesentliche Gründe für die Vergleichsvereinbarungen" führt der Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat aus, die konzernweiten Zuflüsse durch die Vergleichsvereinbarungen summierten sich auf knapp 288 Mio. €. Die dem Volkswagen Konzern insgesamt durch die Manipulationen an Dieselmotoren entstandenen und auch die Prof. Dr. W. und S. zurechenbaren Schäden lägen aus Sicht der Gesellschaft deutlich über dem vereinbarten Gesamtbetrag. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Personen erreiche auch unter Berücksichtigung der Versicherungssumme bei Weitem nicht die diesen Personen aus Sicht der Gesellschaft zurechenbaren Schäden, so dass eine vollumfängliche Befriedigung der
Einschätzung der Gesellschaft bestehenden Schadensersatzansprüche schon im Ansatz nicht realistisch sei. Der bis Ende 2020 entstandene Gesamtschaden wurde in dem Bericht mit 32,2 Mrd. € beziffert und es wurde auch mitgeteilt, dass Prof. Dr. W. und S. ihre Ersatzpflicht bestritten hätten. Diese Informationen waren auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass in der Bekanntmachung nicht offengelegt wurde, in welcher Höhe die Beklagte Ansprüche gegen Prof. Dr. W. und S. geltend gemacht hat oder für gerechtfertigt hielt, genügend, um die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung über die wesentlichen Eckdaten des Streits und das mit den Vereinbarungen verbundene
geben der Parteien zu informieren. Die Ausführungen in dem Bericht haben hinreichend deutlich gemacht, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Annahme waren, der jeweils zurechenbare Schaden übersteige den realisierbaren Betrag deutlich. Diese Informationen konnten zur Grundlage einer abwägenden Entscheidung der Aktionäre und/oder weitergehender Fragen gemacht werden. 94 4. Entgegen der Sicht des Berufungsgerichts unterliegt der zu Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss allerdings der Anfechtung, weil die Gegenstände der Beschlussfassung in der Einberufung nicht den Anforderungen des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG entsprechend angegeben worden sind. Die Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüssen genügen demgegenüber diesen Anforderungen. 95
G anzugebenden Tagesordnung grenzt den Rahmen ab, innerhalb dessen die Hauptversammlung einen Beschluss fassen kann (Großkomm. AktG/Butzke,
G zwingender Bestandteil der Einberufung selbst. 97 bb) Es genügt demgegenüber nicht, die notwendigen Angaben lediglich mit der Einberufung
G in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (vgl. RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie - ARUG, BT-Drucks. 16/11642, S. 27; Großkomm. AktG/Butzke,
stehend Aktionärsrechterichtlinie), die ebenfalls besondere Anforderungen an den Inhalt der Einberufung selbst enthält (Lieder/Bialluch in Kindler/Lieder, European Corporate Law, Art. 5 Directive 2007/36/EG Rn. 13 f.; Lutter/Bayer/Schmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., Rn. 29.74). Vom Inhalt der Einberufung ist der weitere Inhalt der Bekanntmachung
G abzugrenzen (Großkomm. AktG/Butzke,
G oder weitergehende freiwillige Angaben in der Bekanntmachung können die Angabe des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einberufung nicht ersetzen. Zugleich sind einer pauschalen Bezugnahme in der Einberufung auf den weiteren Inhalt der Bekanntmachung Grenzen gesetzt, weil der Informationszweck des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG anderenfalls unterlaufen würde. Insbesondere kann eine solche pauschale Bezugnahme nicht die Angabe des Gegenstands einer zustimmungsbedürftigen Beschlussfassung ersetzen. Beschlussvorschläge der Verwaltung
G können daher zur weiteren Konkretisierung des in der Tagesordnung nur schlagwortartig, aber klar und unmissverständlich bezeichneten Beschlussgegenstands dienen (KKAktG/ Noack/Zetzsche, 4. Aufl., § 121 Rn. 71; BeckOGK AktG/Rieckers,Stand 1.2.2025, § 121 Rn. 34). Dies gilt auch für die erweiterten Inhalte der Bekanntmachung
G (MünchKommAktG/Kubis,
zukommen sind danach bei zustimmungsbedürftigen Verträgen in der Tagesordnung der Vertragspartner und schlagwortartig der Vertragsgegenstand bzw. die Art des Vertrags zu nennen. Die einzelnen Regelungen des Vertrags können dagegen
G bekannt gemacht werden (BeckOGK AktG/Rieckers,Stand 1.6.2025, § 121 Rn. 37; MünchKommAktG/Kubis,
G betroffen. Im Übrigen hat die in der Einberufung angegebene Tagesordnung wegen der weiteren Konkretisierung des Inhalts der getroffenen Vereinbarungen in zulässiger Weise auf den vollständigen Wortlaut der Haftungsvergleiche Bezug genommen, die in der Bekanntmachung mitgeteilt wurden. 100
Maßgabe von Ziffer 3.6 und 3.7 der Vereinbarung die Verpflichtung, Ansprüche gegen amtierende oder ehemalige Organmitglieder der Gesellschaften auf Grund oder in Zusammenhang mit dem "Relevanten Sachverhalt" dauerhaft nicht bzw. nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich
der Regelung im Deckungsvergleich um einen echten Vertrag zugunsten der Organmitglieder als Dritte, der ohne Zustimmung der Begünstigten nicht mehr geändert werden kann und unabhängig davon gelten soll, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt. 102 bb) Mit diesen Erklärungen war ein Verzicht gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern der Beklagten verbunden, der
G bzw. § 117 Abs. 4, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung bedurfte. Von dem Zustimmungsvorbehalt
G erfasst ist nicht nur ein Verzicht in Form eines Erlassvertrags
OGK AktG/Fleischer,Stand 1.6.2025, § 93 Rn. 349). Erfasst sind auch Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren wirtschaftlichen Folgen (OLG München, AG 2018, 758, 761; Koch, AktG,
Ziffer 7.1 Buchst. c) der Vereinbarung von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig ist, hinsichtlich weiterer amtierender oder ehemaliger Organmitglieder
G bzw. § 117 Abs. 4, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zustimmungsbedürftige Regelungen enthält. Die Informationen zu Tagesordnungspunkt 10 haben nahegelegt, dass
diesen Vorschriften relevante Beschlussfassungen lediglich zu Gunsten der ehemaligen Vorstandsmitglieder Prof. Dr. W. und S. erfolgen würden und nicht, dass sämtliche amtierenden und ausgeschiedenen Organmitglieder der Beklagten betroffen sind. Die Mitteilung, dass die Beklagte für den Volkswagen Konzern eine D&O-Versicherung bestehend aus einem Grundvertrag, einigen Länderpolicen sowie diversen Exzedentenversicherungsverträgen unterhalte, mag Anlass zu der Vermutung gegeben haben, dass vom Versicherungsschutz weitere Personen erfasst waren. Dies rechtfertigte aus Sicht des durchschnittlich informierten Aktionärs aber nicht die Schlussfolgerung, dass die Vereinbarung weitere
G zustimmungsbedürftige Regelungen enthält, die Gegenstand der Verhandlung und Beschlussfassung in der Hauptversammlung sein sollten. 104 Der vollständige Text des Deckungsvergleichs und die Erläuterungen im Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands enthalten zwar entsprechende Informationen. Diese sind aber entgegen der Sicht der Revisionserwiderung nicht mehr Teil der
G angegebenen Tagesordnung, deren Inhalt unter I. der Einladung wiedergegeben wird. Die Ausführungen unter II. stehen unter der Überschrift "Weitere Informationen zur Tagesordnung" und sind von der Tagesordnung zu unterscheiden. Der durchschnittliche Aktionär, der sich über die Verhandlungs- und Beschlussgegenstände der Hauptversammlung mit Hilfe der auf den Seiten 5 bis 10 oben der Einladung angegebenen Tagesordnung informieren wollte, musste nicht damit rechnen, dass die Informationen zu einer Beschlussfassung über einen Verzicht gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG gegenüber einer Vielzahl weiterer amtierender und ehemaliger Organmitglieder in den weiteren Informationen zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 enthalten waren (Seite 20 ff. der Bekanntmachung). Die Bezugnahme auf diese im weiteren Inhalt der Bekanntmachung enthaltenen Informationen hat einen Hinweis auf den Gegenstand weiterer
G zustimmungsbedürftiger Regelungen im Deckungsvergleich nicht vollständig ersetzen können, weil die Tagesordnung selbst keinen hinreichenden Anhaltspunkt über den Gegenstand einer solchen Beschlussfassung enthält. Der Umstand, dass die zustimmungsbedürftigen Erklärungen in den Deckungsvergleich aufgenommen worden sind und insoweit mehrere Beschlussgegenstände zusammengefasst wurden (vgl. BGH, Urteil vom
dem Ergebnis der Prüfungen bei der Beklagten keine Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen weiterer amtierender und ehemaliger Organmitglieder bestanden. 106 5. Das Berufungsgericht hat überdies die Anfechtbarkeit der zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüsse gemäß § 243 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AktG wegen einer Verletzung des Fragerechts
2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328 -
stehend COVMG aF) rechtsfehlerhaft verneint. 107 a) Zur Zeit der Hauptversammlung im Juli 2021 konnte der Vorstand entscheiden, die Hauptversammlung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 COVMG aF ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.
F ist den Aktionären in diesem Fall ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen und der Vorstand hat
pflichtgemäßem, freiem Ermessen zu entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Dieses Fragerecht unterliegt denselben Einschränkungen wie das Auskunftsrecht
G (BeckOGK AktG/Poelzig, Stand 1.6.2025, § 131 Rn. 302). Ein Ermessen des Vorstands sollte sich
dieser Fassung der Bestimmung nur noch auf das "Wie" der Beantwortung der von den Aktionären gestellten Fragen beziehen und in Abweichung von dem in § 131 AktG geregelten Auskunftsrecht ein Ermessen des Vorstands insoweit bestehen, als dass Fragen und deren Beantwortung zusammengefasst werden können, soweit dem Vorstand dies sinnvoll erscheint (Bericht des Rechtsausschusses u.a. zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, BTDrucks. 19/25322, S. 21 f.). Eine inhaltliche Beschränkung des Fragerechts gegenüber dem Auskunftsrecht
G kann danach allenfalls durch eine ihrerseits ermessensfehlerfreie Anpassung des Verfahrens der Auskunftserteilung an das Pandemiegeschehen bzw. die Bedingungen einer virtuellen Hauptversammlung gerechtfertigt sein (vgl. KG, ZIP 2021, 2634, 2637; BeckOGK AktG/Poelzig, Stand 1.6.2025, § 131 Rn. 306 ff.; Bungert/Strothotte, DB 2021, 830, 832; enger wohl MünchKommAktG/Kubis, 6. Aufl., § 131 Rn. 259; Götze, NZG 2021, 213, 214 f.; Lieder, ZIP 2021, 161, 167). 108
G ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Maßgebend für die Erforderlichkeit ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement für seine Entscheidung benötigt. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist, dass die begehrte Auskunft für einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bildet (BGH, Urteil vom
G werden typischerweise nicht sämtliche für die Entscheidung über die Zustimmung zu einem Vergleich
G erforderlichen Informationen mitgeteilt (dazu bereits näher oben
G der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Unabhängig davon, ob der Abschluss des zustimmungsbedürftigen Vergleichs durch den Aufsichtsrat als unternehmerische Entscheidung anzusehen ist, die nur auf Grund angemessener Information getroffen werden kann und auf deren Grundlage eine sorgfältige Abwägung und Gegenüberstellung der Folgen einer streitigen Rechtsdurchsetzung gegenüber den Vor- und
teilen eines Vergleichs unter Berücksichtigung der Bereitschaft des Organmitglieds eröffnet ist, einen Vergleich abzuschließen (DietzVellmer, NZG 2011, 248, 251; Fleischer, AG 2015, 133, 145 ff.; MünchHdbGesR IV/Hoffmann-Becking,
den in der Hauptversammlung erteilten Informationen bei Prof. Dr. W. von einem Schaden in Höhe von rund 2,5 Mrd. € und bei S. von rund 300 Mio. € ausgegangen ist. Entsprechend waren Auskünfte zur Vermögenslage der in Anspruch genommenen Mitglieder des Vorstands zumindest insoweit für eine informierte Entscheidung über die Zustimmung erforderlich, soweit es darum ging, diese Beurteilung von Vorstand und Aufsichtsrat
zuvollziehen. Die Auskünfte zu den jeweils von der Beklagten und der Audi AG bezogenen Einkommen vor Abzug von Steuern sowie zum Barwert von Altersversorgung bzw. Ruhegehaltsansprüchen genügen insoweit nicht, weil sich aus diesen Angaben nicht erschließt, in welchem Umfang etwaige Haftungsansprüche durch eigenes Vermögen der ehemaligen Vorstandsmitglieder gedeckt gewesen wären. 114
den Vermögensverhältnissen dahin beantwortet, dass sie die genauen privaten Vermögensverhältnisse von Prof. Dr. W. und S. nicht kenne und Angaben zu dem von der Beklagten und der Audi AG bezogenen Einkommen und dem Barwert von Pensionsansprüchen gemacht. Zudem ist mitgeteilt worden, dass der Aufsichtsrat bei seiner Entscheidung über den Abschluss der Vergleiche das jeweils von Volkswagen und Audi bezogene Einkommen berücksichtigt habe. 115 Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann daraus jedoch nicht zuverlässig abgeleitet werden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die im Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats wiedergegebene Annahme, die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Personen reiche bei weitem nicht zur Deckung der ihnen zurechenbaren Schäden, für die Aktionäre in Bezug auf die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der ehemaligen Vorstände klargestellt wurde. Schon die Auskunft, die "genauen" Vermögensverhältnisse seien nicht bekannt, lässt offen, welche konkreten Informationen der Beklagten diesbezüglich vorlagen. Denkbar erscheint, dass der Aufsichtsrat aus seinen Erkenntnissen zur bezogenen Vergütung Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse von Prof. Dr. W. und S. abgeleitet und auf dieser Grundlage einen an den angenommenen Vermögensverhältnissen orientierten Vergleichsbetrag für angemessen erachtet hat. Denkbar erscheint aber auch, dass der Aufsichtsrat angesichts der Schadenshöhe im Hauptversammlungsbericht nur eine (spekulative) Evidenzbetrachtung vorgenommen und den Vergleichsbetrag unabhängig von der konkreten Vermögenslage der Vorstände allein an den in der Hauptversammlung erteilten Informationen über die bezogene Vergütung und die Ruhegehaltsansprüche der ehemaligen Vorstände orientiert hat. 116 dd) Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann schließlich nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, die Beklagte habe "keine detaillierten" Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse von Prof. Dr. W. und S. gehabt und müsse Tatsachen, welche sie nicht kenne, nicht beauskunften. Das Berufungsgericht hat eine Ermittlungspflicht unter den hier gegebenen Verhältnissen zu Unrecht verneint. 117
dem das Berufungsgericht bereits im Ausgangspunkt eine Ermittlungspflicht in Bezug auf die Vermögensverhältnisse verneint hat, lässt sich seinen Feststellungen auch nicht entnehmen, dass der Beklagten die Erteilung weiterer Auskünfte nicht möglich war. 119
annimmt, die Beklagte habe von entsprechenden Ermittlungen absehen können, um die gütliche Einigung nicht zu gefährden, stellt es die Voraussetzungen eines Rechts zur Verweigerung der Auskunft (etwa § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG) nicht fest. 120 III. Die Revision wendet sich dagegen ohne Erfolg gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit diese die Nichtigkeit und die Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 verneint. 121
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Sache zur Endentscheidung reif, soweit die Kläger und ihr Streithelfer die Nichtigerklärung des zu Tagesordnungspunkt 11 gefassten Beschlusses verlangen. 127 1. Wie oben unter B. II. 4.
der Beschlussfassung geltend gemacht werden. Ausreichend, aber erforderlich ist, dass der Kläger die Anfechtungsgründe ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern
geltend macht, was nicht bedeutet, dass der jeweilige rechtliche Gesichtspunkt bezeichnet oder der Tatsachenkomplex vollständig und in allen Einzelheiten vorgetragen sein muss. Entscheidend ist, dass innerhalb der Monatsfrist die Angriffsrichtung vorgegeben wird (BGH, Urteil vom
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der Rechtsprechung des Senats ist für die Nichtigerklärung bei einem Gesetzes- oder Satzungsverstoß
G die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebend, im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck d
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.