KORE724252025 ECLI:DE:BGH:2025:270825B2STR649.24.0 BGH 2. Strafsenat 20250827 2 StR 649/24 Beschluss vorgehend BGH, 27. August 2025, Az: 2 StR 649/24, Urteilvorgehend BGH, 15. Juli 2025, Az: 2 StR 649/24, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 1. Juli 2024, Az: 10 KLs 620 Js 25070/22nachgehend BGH, 27. August 2025, Az: 2 StR 649/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Juli 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch in den Fällen II.10 und II.11 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro angeordnet. 2 Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. 3 1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 4 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 5 3. Indes hat die Einziehungsentscheidung in den Fällen II.10 und II.11 der Urteilsgründe keinen Bestand, da sich die zugehörige Beweiswürdigung – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – 6 StR 146/24, Rn. 8 mwN) – als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.