BGH, Beschluss vom 04.06.2025 – 4 StR 184/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. November 2024 wird das vorbezeichnete Urteil…
KORE724342025 ECLI:DE:BGH:2025:040625B4STR184.25.0 BGH 4. Strafsenat 20250604 4 StR 184/25 Beschluss § 24 StGB vorgehend LG Hagen (Westfalen), 19. November 2024, Az: 43 KLs 5/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. November 2024 wird das vorbezeichnete Urteil
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen Hausfriedensbruch (Fall II. 1 der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
3 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen drang der Angeklagte am 2. Juni 2018 zusammen mit einem Mittäter in die Wohnung der Geschädigten ein, indem er die Tür eintrat und dabei beschädigte. Das Landgericht hat diese Tat als Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch bewertet. Dabei hat es übersehen, dass in Bezug auf den Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Denn die für Vergehen nach § 123 Abs. 1 StGB geltende Verjährungsfrist beträgt aufgrund der Strafdrohung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB lediglich drei Jahre. Diese gemäß § 78a Satz 1 StGB am Tattag angelaufene Frist wurde zwar am 15. Januar 2021 durch die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen, ist dann aber nach ihrem erneuten Beginn (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB) ohne weitere Unterbrechung am 15. Januar 2024 abgelaufen. Die nächste als Unterbrechungshandlung in Betracht kommende prozessuale Maßnahme ist erst die Anklageerhebung vom 28. Mai 2024. Der Umstand, dass die tateinheitlich begangene Sachbeschädigung noch nicht verjährt ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, denn die Verjährungsprüfung ist bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände gesondert vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2000 – 1 StR 305/00).
4 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 123 StGB bedingt nicht die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe. Die Strafkammer hat ihrer Strafzumessung den Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Soweit sie dabei dem „widerrechtlichen Eindringen im Sinne des § 123 StGB“ eine strafschärfende Bedeutung beigemessen hat, stellt dies den Einzelstrafausspruch auch nach dem Wegfall der Verurteilung gemäß § 123 Abs. 1 StGB nicht in Frage. Denn auch verjährte tateinheitlich verwirklichte Gesetzesverletzungen dürfen strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2022 – 4 StR 210/22 Rn. 8; Beschluss vom 12. August 2020 – 4 StR 588/19 Rn. 3 mwN). Danach vermag der Senat auszuschließen, dass der Wegfall des tateinheitlichen Delikts nach § 123 Abs. 1 StGB zu einer milderen als der verhängten Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe geführt hätte.
5 Soweit der Angeklagte im Fall Il. 1 der Urteilsgründe tatmehrheitlich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer weiteren Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
6 2. Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB im Fall Il. 2 der Urteilsgründe kann dagegen nicht bestehen bleiben.
7
8
BGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 4 StR 514/20 Rn. 7 mwN). Das entsprechende Vorstellungsbild erschließt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Dass der Erpressungsversuch fehlgeschlagen war, liegt nicht auf der Hand, denn die Geschädigten waren zumindest bereit und in der Lage, eine Cannabispflanze als Kompensation anzubieten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass aus Sicht des Angeklagten und seines Begleiters die erfolgte Einschüchterung der Geschädigten bereits ausreichte, um sie zur Zahlung bis zum Folgetag zu veranlassen, mithin ein beendeter Versuch vorlag, vermag der Senat den Urteilsgründen ebenfalls nicht zu entnehmen. Danach bleibt offen, ob nach der Vorstellung des Angeklagten und seines Begleiters ein weiteres Einwirken auf das Tatopfer nötig gewesen wäre, um ihrer Forderung zum Erfolg zu verhelfen, sie aber trotz bestehender Möglichkeiten von weiteren Gewalthandlungen oder Einschüchterungen Abstand nahmen.
In diesem Falle läge ein strafbefreiender, weil freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 2 StGB vor.
9
Quentin Sturm Momsen-Pflanz Ri‘inBGH Dr. Tschakertist wegen Krankheit ander Unterschriftsleistunggehindert.
Quentin Gödicke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE724342025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public