2, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV. Diese Bestimmungen stellten keine Schutzgesetze dar. 7 Auch gemäß §§ 826, 31 BGB hafte die Beklagte nicht. Dafür, dass hier von der Beklagten eine sogenannte Prüfstanderkennungssoftware verbaut worden wäre, fehlten jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte. Die etwaige Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, die keine Umschaltlogik enthielten, führe hier nicht zu einer Haftung der Beklagten. Denn es mangele jedenfalls an weiteren Umständen, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies gelte auch und insbesondere bezüglich des unstreitig in dem Fahrzeug des Klägers implementierten "Thermofensters", selbst unterstellt, dieses sei als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren. II. 8 Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 9 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insofern auch keine konkreten Einwände. 10 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 11 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE724392025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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