BGH, Beschluss vom 17.09.2025 – V ZB 22/24 – Vollzug einer Teilungserklärung; Zulässigkeit des Erlasses einer Zwischenverfügung durch Grundbuchamt 1. § 878 BGB ist auf den…
KORE724442025 ECLI:DE:BGH:2025:170925BVZB22.24.0 BGH 5. Zivilsenat 20250917 V ZB 22/24 Beschluss § 1 Abs 4 WoEigG, § 8 Abs 1 WoEigG, § 878 BGB, § 890 Abs 1 BGB, § 890 Abs 2 BGB, § 5 GBO, § 6 GBO, § 17 GBO, § 18 Abs 1 S 1 GBO, § 250 Abs 1 S 1 BauGB, § 250 Abs 1 S 3 BauGB vorgehend OLG Frankfurt, 13. Mai 2024, Az: 20 W 65/24, Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 16. Januar 2024, Az: BV-5631-31vorgehend AG Frankfurt, 30. Mai 2022, Az: BV-5631-31 DEU Bundesrepublik Deutschland Vollzug einer Teilungserklärung; Zulässigkeit des Erlasses einer Zwischenverfügung durch Grundbuchamt 1. § 878 BGB ist auf den Antrag auf Vollzug der Teilungserklärung nicht anzuwenden, wenn sich die Teilungserklärung auf mehrere Grundstücke bezieht und es an der für die Grundstücksvereinigung oder Bestandteilszuschreibung erforderlichen materiell-rechtlichen Erklärung und dem darauf bezogenen verfahrensrechtlichen Antrag fehlt.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligte war Eigentümerin zweier Grundstücke, die sich im räumlichen Geltungsbereich der auf der Grundlage von § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB erlassenen und am 12. Mai 2022 in Kraft getretenen Hessischen Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung vom 28. April 2022 (GVBl. 2022 S. 234) befinden. In einer notariellen Urkunde vom 17. März 2022 erklärte die Beteiligte die Teilung in acht Wohnungseinheiten und eine Teileigentumseinheit. In der Urkunde sind als aufzuteilender Grundbesitz beide Grundstücke bezeichnet. Gemäß den beigefügten Planunterlagen erstreckt sich das vorhandene Gebäude auf beide Grundstücke. Am 29. März 2022 reichte der Notar die Teilungserklärung bei dem Grundbuchamt ein und beantragte den Vollzug der Teilung. Die beigefügte Abgeschlossenheitsbescheinigung bezeichnete im Betreff nur eines der Grundstücke.
2 Mit Verfügung vom 31. März 2022 teilte das Grundbuchamt der Beteiligten mit, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, und setzte zu dessen Behebung eine Frist von einem Monat. Es sei klarzustellen, welches der beiden Grundstücke aufgeteilt werden solle; gegebenenfalls müssten die Grundstücke zunächst vereinigt werden. Mit Eingang vom 13. Mai 2022, dem Tag nach dem Inkrafttreten der Hessischen Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung vom 28. April 2022, bewilligte und beantragte die Beteiligte die Vereinigung der beiden Grundstücke, die am 24. Mai 2022 in das Grundbuch eingetragen wurde.
3 Mit einer Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 hat das Grundbuchamt unter Setzung einer Frist auf das Fehlen einer Genehmigung gemäß § 250 Abs. 5 BauGB hingewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt. Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 hat das Grundbuchamt nochmals unter Setzung einer Frist von zwei Monaten auf das Fehlen der Genehmigung hingewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte wiederum Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Das Oberlandesgericht hat die Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 aufgehoben und diejenige vom 16. Januar 2024 dahingehend ergänzt, dass das Hindernis auch durch den Nachweis des Nichtbestehens der Genehmigungspflicht beseitigt werden könne. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter anderem in RNotZ 2024, 589 veröffentlicht ist, ist die ältere Zwischenverfügung gegenstandslos und klarstellend aufzuheben. In der Sache bestehe das von dem Grundbuchamt beanstandete Eintragungshindernis. Seit dem Inkrafttreten der Hessischen Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung am 12. Mai 2022 bedürfe die Begründung von Wohnungseigentum einer Genehmigung nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die in der Urkunde vom 17. März 2022 erklärte Teilung nach § 8 Abs. 1 WEG unterliege in sachlicher und zeitlicher Hinsicht diesem Genehmigungserfordernis. Dem stehe § 878 BGB nicht entgegen. Zwar sei diese Vorschrift auf Teilungserklärungen nach § 8 Abs. 1 WEG und das Genehmigungserfordernis des § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend anwendbar.
Hier habe die Teilungserklärung aber erst mit Eingang des Vereinigungsantrags am 13. Mai 2022 einen eintragungsfähigen Inhalt gehabt. Zuvor habe sie sich entgegen § 1 Abs. 4 WEG auf zwei Grundstücke bezogen. Eine Teilung nach § 8 Abs. 1 WEG habe daher die vorherige Vereinigung der beiden Grundstücke gemäß § 890 Abs. 1 BGB oder eine Bestandteilszuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB vorausgesetzt. Dass es an einem derartigen Antrag gefehlt habe, lasse sich nicht rückwirkend mit rangwahrender Wirkung beseitigen. Die nachträgliche Einreichung eines Vereinigungsantrags habe daher nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein können. Offenbleiben könne dabei, ob die Verfügung des Grundbuchamts vom 31. März 2022 überhaupt eine - unzulässige - Zwischenverfügung enthalte.
Jedenfalls gelte der Antrag erst als mit der Beseitigung des Hindernisses gestellt und unterliege damit dem Genehmigungserfordernis des § 250 BauGB. Das Hindernis könne allerdings nicht nur durch die Genehmigung, sondern nach § 250 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 BauGB auch durch die Vorlage eines Negativzeugnisses behoben werden, weswegen die Zwischenverfügung insoweit zu ergänzen sei.
III.
5 Die Rechtsbeschwerde, die sich nach verständiger Auslegung auf die Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 bezieht, ist insgesamt zulässig (§ 78 Abs. 1 GBO; § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG), aber unbegründet. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Vollzug der Teilungserklärung eines Nachweises der Genehmigung oder der Vorlage eines Negativzeugnisses gemäß § 250 Abs. 5 Satz 1 BauGB bedarf.
6 1. Gemäß § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist für die Teilung bestehender Wohngebäude eine Genehmigung erforderlich, sofern die Landesregierung gemäß § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB durch Rechtsverordnung ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt hat und sich das Grundstück in diesem Gebiet befindet. Das ist hier der Fall. Das Grundbuchamt darf die für den Vollzug der Teilung erforderliche Eintragung deshalb nur bei Nachweis der Genehmigung oder bei Vorlage eines Negativzeugnisses vornehmen (§ 250 Abs. 5 Satz 1 BauGB).
7 2. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 878 BGB. Diese Vorschrift ist nicht entsprechend anwendbar.
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14 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Rechtslage nicht deswegen anders zu beurteilen, weil das Grundbuchamt den Antrag vom 23. März 2022 nicht zurückgewiesen, sondern mit Verfügung vom 31. März 2022 darauf hingewiesen hat, dass ggf. eine Vereinigungserklärung erfolgen müsse. Selbst wenn das Grundbuchamt insoweit eine (unzulässige) Zwischenverfügung erlassen wollte, wäre § 878 BGB nicht anzuwenden.
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IV.
17 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE724442025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public