KORE724722025 ECLI:DE:BGH:2025:240925U5STR423.25.0 BGH 5. Strafsenat 20250924 5 StR 423/25 Urteil § 211 StGB vorgehend LG Berlin I, 7. April 2025, Az: 507 KLs 29/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen Mordes: Mordmerkmal der Heimtücke und des niedrigen Beweggrundes Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 7. April 2025, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen zur Arglosigkeit des Geschädigten und zur Tatmotivation des Angeklagten aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Sowohl der seit seiner Strafmündigkeit vielfach jugendstrafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte und seine rechtskräftig wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilten Mittäter als auch die dreiköpfige Gruppe um den Geschädigten betätigten sich als Verkäufer im florierenden Drogenhandel am K. Tor in B. . Das Verhältnis der in die Rauschgiftgeschäfte involvierten Gruppierungen war untereinander von schwelenden Konflikten und hoher Gewaltbereitschaft geprägt. 4 Am Abend und in der Nacht des 21. Juni 2024 kam es zwischen beiden Gruppen zu zunächst verbal geführten und dann mit Gewalt ausgetragenen Auseinandersetzungen. Anlass hierfür war ein Streit um zehn Euro, deren Bezahlung der Anführer der Gruppe des Angeklagten gegen den Geschädigten wegen der Überlassung von Betäubungsmitteln auf Kommissionsbasis gefordert hatte. Ebenso wie um das Geld ging es dem Anführer um eine Machtdemonstration. Nachdem der Geschädigte gegen ihn handgreiflich geworden war, drohte dieser ihm Rache und Schläge für das nach dessen Empfinden ehrverletzende und herabwürdigende Verhalten an. Das von ihm sichtbar mitgeführte Messer setzte er nicht ein. Eine Lösung des Konflikts erzielten die Kontrahenten in der Nacht nicht. Der Geschädigte rechnete daher mit einem weiteren Angriff der Gruppe des Angeklagten. 5 Gegen 13 Uhr des nächsten Tages betraten der Geschädigte und seine beiden Gefährten den U-Bahnhof K. Tor und gingen vom westlichen Ende kommend zur Mitte des Bahnsteigs auf der Seite für die Züge in Richtung H. straße, der in diesem Bereich mit einer zu einer Baukonstruktion gehörenden Sperrholzwand von dem Bahnsteig zu den in Gegenrichtung fahrenden Zügen getrennt war. Dort blieben sie stehen und warteten. Unmittelbar danach betraten der Angeklagte und seine beiden Mittäter das andere Ende des Bahnsteigs. Während der Angeklagte auf der gegenüberliegenden Bahnsteigseite lief, gingen seine Mittäter auf der Seite, auf der die Gruppe um den Geschädigten wartete. Als sie diese bemerkten, wechselten sie sofort die Bahnsteigseite zu dem Angeklagten, sodass wegen der Sperrholzwand der Geschädigte und seine Begleiter weder sie noch den Angeklagten sehen konnten. Diese kamen überein, die Gelegenheit zu nutzen, um sich bei dem Geschädigten für die von ihrem Anführer empfundene Ehrverletzung vom Vorabend zu revanchieren. Ihr Anführer wollte den Geschädigten einschüchtern und ihm gegenüber Stärke und eigene Macht demonstrieren. Der Angeklagte und der weitere Mittäter wollten ihn darin unterstützen. Sie fassten den Plan, ihr zwischen den Bahngleisen und der Sperrholzwand stehendes Opfer aus beiden Richtungen einzukreisen. Während seine Mittäter von vorne offensiv und mit Messer und Reizgasspray bewaffnet auf den Geschädigten zugehen sollten, um dessen Aufmerksamkeit zu binden, sollte der Angeklagte ihn von hinten mittels einer von ihm mitgeführten Glasflasche und seines Messers angreifen und verletzen. 6 Sie gingen auf der von der Gruppe um den Geschädigten abgewandten Bahnsteigseite bis zu der diese von der anderen Seite des Bahnsteigs trennenden Sperrholzwand. Während der Angeklagte dort in Wartestellung blieb, gingen seine Mittäter weiter den Bahnsteig entlang zum hinteren Ende der Sperrholzwand. Anschließend traten sie aus dem Sichtschutz hervor und gingen unmittelbar und sichtbar mit einem Klappmesser und einem Reizgasspray bewaffnet auf den dicht an dieser Ecke der Wand mit seinen Begleitern wartenden Geschädigten zu, die bis dahin weder den Angeklagten noch seine Mittäter bemerkt hatten. Beim Anblick der Angreifer wich der Geschädigte sofort rückwärts nach hinten aus. Der Angeklagte, der ebenfalls hinter der Sperrholzkonstruktion hervorgetreten war, nahm nun Anlauf, holte mit einer Glasflasche in der Hand mit dem rechten Arm weit aus und schlug mit der Flasche in Richtung des Kopfes des Geschädigten. Da dieser sich in diesem Moment in Richtung des Angeklagten umdrehte, um vor den beiden von ihm wahrgenommenen Angreifern zu flüchten, ging der Schlag fehl. 7 Spätestens jetzt entschloss sich der uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte, den Geschädigten mit seinem für einen Angriff bereitgehaltenen Messer heftig in die Herzgegend zu stechen. Er erkannte, dass der Geschädigte durch solch einen Stich getötet werden könnte und fand sich damit ab. Er beabsichtigte, damit den Anführer seiner Gruppe zu unterstützen und zu helfen. Es war ihm bewusst, dass dieser mit dem Angriff auf den Geschädigten seine Stellung als Zwischenhändler gegenüber den Straßenhändlern verteidigen und seine Macht demonstrieren wollte. Es ging dem Angeklagten zudem darum, vor dem Anführer seiner Gruppe gut dazustehen, sich bei dem älteren, im Drogenhandel etablierten Händler beliebt zu machen, dessen Anerkennung zu gewinnen und sich in der Drogenszene einen Namen zu machen. Nur etwa eine halbe Sekunde nach dem fehlgegangenen Schlag mit der Flasche versetzte der Angeklagte dem überraschten Geschädigten mit Tötungsvorsatz einen wuchtigen Messerstich in die linke Brust. Der Geschädigte verstarb trotz schneller notärztlicher Hilfe noch vor Ort. 8 Der Angeklagte und seine Mittäter hatten sich mittlerweile mit einer Bahn vom Tatort entfernt. Während der Fahrt rühmte er sich euphorisiert seiner Tat; der Anführer der Gruppe nannte ihn einen Helden. Sie gingen zu diesem Zeitpunkt nicht von einem Versterben des Geschädigten aus. 9 2. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte den Geschädigten vorsätzlich getötet hat. Es hat sich indes nicht imstande gesehen, das Vorliegen von Mordmerkmalen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB zu bejahen. „In dubio pro reo“ sei vom Fehlen der für die Annahme von Heimtücke notwendigen Arglosigkeit auszugehen, weil der Geschädigte aufgrund der Auseinandersetzungen am Abend vor der Tat zur Tatzeit mit einem Angriff durch die Gruppe des Angeklagten gerechnet habe. Aus niedrigen Beweggründen habe der Angeklagte nicht gehandelt, weil er mit der Tat auch seinem „Freund“ und Anführer seiner Gruppe habe „helfen“ wollen. Dieses Tatmotiv stehe nicht auf tiefster sittlicher Stufe, sondern erscheine menschlich nachvollziehbar. Das Landgericht hat den Angeklagten daher lediglich des Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. II. 10 Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist weitgehend begründet. Die Ablehnung der inmitten stehenden Mordmerkmale hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 11 1. Das Landgericht hat ein heimtückisches Handeln des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint. 12
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