r Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 20. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird
r erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis
16.000 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung nebst Stellplatz. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin durch eine von ihr
r Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwaltsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ging bei dem Berufungsgericht eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) der prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft (im Folgenden: Gesellschaftspostfach) übermittelte Berufungsbegründung ein. Diese schloss mit dem Namenszug eines Rechtsanwalts, der vertretungsberechtigter Partner der prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft ist. 3 In dem Prüfvermerk betreffend die Nachricht, mit der die Berufungsbegründung übermittelt wurde, wird bestätigt, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Postfach übermittelt wurde. Als Absender ist die Rechtsanwaltsgesellschaft benannt.
dem wurde ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (im Folgenden auch: VHN) erstellt. Aus allgemeinen technischen Gründen ist weder aus dem Prüfvermerk noch aus dem VHN ersichtlich, welche natürliche Person die Übermittlung mittels des Gesellschaftspostfachs vorgenommen hat. 4 Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf Bedenken hinsichtlich der
lässigkeit der Berufung im Hinblick darauf, dass zwischen dem Absender der Nachricht (Rechtsanwaltsgesellschaft) und der signierenden Person (Rechtsanwalt) keine Identität bestehe, hat die Klägerin mit von dem Berufungsgericht in Bezug genommenem Schriftsatz vom 17. März 2025 vorgetragen, der - für die prozessbevollmächtigte Rechtsanwaltsgesellschaft vertretungsberechtigte - Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung (einfach) signiert habe, habe deren Versand über seine
gangsberechtigung aus dem Gesellschaftspostfach veranlasst, was sich aus dem beigefügten Nachrichtenjournal ergebe. 5 Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.
r Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 6 Die Berufung sei unzulässig, da sie nicht formgerecht begründet worden sei. Denn sie sei nicht in elektronischer Form mit qualifizierter Signatur oder mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Letzteres scheitere daran, dass laut Prüfvermerk der Absender der Berufungsbegründungsschrift nicht der in dem Schriftsatz genannte Rechtsanwalt, sondern die Rechtsanwaltsgesellschaft sei. Die Identität zwischen der einfach signierenden Person und dem Absender der Nachricht sei jedoch erforderlich. Die einfache Signatur solle - wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen
m Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes
übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Es müsse deshalb sichergestellt sein, dass die von dem Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch sei, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehme. Der sichere Übermittlungsweg gewährleiste die Identität des Absenders nur dann, wenn die verantwortende Person, also der Rechtsanwalt als Inhaber des beA, den Versand selbst vornehme. Da vorliegend die Kanzlei als Absender genannt sei und ein konkreter Rechtsanwalt als Absender nicht ermittelt werden könne, fehle es an dieser Voraussetzung. 7 Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. 8 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt
r Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist
lässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt - wie die Rechtsbeschwerde
Recht geltend macht - in entscheidungserheblicher Weise das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei der
gang
einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
rechtfertigender Weise erschwert werden (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom
gang
der Berufungsinstanz unzulässig verwehrt, indem es ihre Berufung mit der Begründung verworfen hat, es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, weil diese nicht von dem Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach versandt worden sei, der sie einfach signiert habe. 10 Darüber hinaus hat das Berufungsgericht - wie die Rechtsbeschwerde ebenfalls
treffend geltend macht - den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es deren Vortrag
r Einhaltung der vom Gesetzgeber für eine wirksame Übermittlung mittels eines Gesellschaftspostfachs aufgestellten Voraussetzungen und
der Einreichung der Berufungsbegründung über das Gesellschaftspostfach der prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft (im Folgenden auch: Berufsausübungsgesellschaft) durch den Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung signiert hat, nicht beachtet und erwogen hat. 11 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 12 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründung der Klägerin in einer den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO entsprechenden Weise wirksam als elektronisches Dokument bei dem
ständigen Gericht eingegangen. 13 Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss ein elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO unter anderem die Übermittlung zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach §§ 31a und 31b BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts. 14 Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer wirksamen Einreichung der Berufungsbegründung der Klägerin nach diesen Vorgaben verneint. Die Berufungsbegründung der Klägerin war im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg - dem Gesellschaftspostfach der prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 31b BRAO) - eingereicht worden. 15 a) Eine einfache Signatur der Berufungsbegründung von einem für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft vertretungsberechtigten und postulationsfähigen Rechtsanwalt lag vor. Hierfür genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 - VIII ZB 12/25, juris Rn. 15; vom 9. April 2025 - XII ZB 599/23, NJW 2025, 2257 Rn. 6; vom 30. November 2023 - III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 10; vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10). Dies war hier der Fall. 16 b) Die Berufungsbegründung wurde auch wirksam über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht. 17 aa) Im
ge der Einführung eines Gesellschaftspostfachs für Berufsausübungsgesellschaften durch das Gesetz
r Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie
r Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) hat der Gesetzgeber durch den in § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO eingefügten Verweis auf die Regelung über das Gesellschaftspostfach (§ 31b BRAO) die Übermittlung über ein solches als sicheren Übermittlungsweg qualifiziert, über den eine formwahrende Einreichung von nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten grundsätzlich möglich ist. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der die Versendung eines Schriftsatzes über ein Gesellschaftspostfach im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens - anders als noch in dem ursprünglichen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 157) - als sicheren Übermittlungsweg qualifiziert hat, um
gelassenen Berufsausübungsgesellschaften
ermöglichen, auf diesem Weg elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur
nutzen (vgl. BT-Drucks. 19/30516, S. 50 f., 70). Hierdurch sollte der Regelung in § 59l Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach Berufsausübungsgesellschaften als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte bestellt werden können, auch für den Bereich des Empfangs und der Übermittlung von elektronischen Dokumenten Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 342). 18 bb) Während bei einem persönlichen besonderen Anwaltspostfach eine wirksame Übermittlung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg nur durch den Postfachinhaber selbst ausgeführt werden kann und dieser nach § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV) das Recht hierzu nicht auf andere Personen übertragen kann, erfolgt bei einem Gesellschaftspostfach notwendigerweise die Versendung durch eine natürliche Person, die mithin nicht Postfachinhaberin ist. Diese Person muss, um eine wirksame Übermittlung eines einfach signierten elektronischen Dokuments über ein Gesellschaftspostfach vornehmen
können, für die Gesellschaft vertretungsberechtigt und selbst postulationsfähig sein. Denn die Berufsausübungsgesellschaft kann nur durch ihrerseits postulationsfähige vertretungsberechtigte Personen vertreten werden (vgl. § 59l Abs. 2 BRAO). Die Berufsausübungsgesellschaft darf deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 7 RAVPV das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente für sie auf einem sicheren Übermittlungsweg
versenden, nur solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten einräumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben (sogenannte VHN-Berechtigte). 19 Um dem Empfänger einer über ein Gesellschaftspostfach versandten Nachricht die Überprüfung der Vertretungsbefugnis und der Postulationsfähigkeit der die Nachricht versendenden natürlichen Person
ermöglichen, hat die Bundesrechtsanwaltskammer nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 RAVPV
gewährleisten, dass bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur über ein Gesellschaftspostfach für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Rechtsanwalt versandt wurde, der
r Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist. Dies erfolgt dadurch, dass das System prüft, ob im Zeitpunkt des Nachrichtenversands eine Person an dem Postfach angemeldet ist, die über die VHN-Berechtigung der Berufsausübungsgesellschaft verfügt. Nur in diesem Fall erhält die Nachricht einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) und wird in dem
gehörigen Prüfvermerk aufgeführt, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht wurde (vgl. BT-Drucks. 20/1672, S. 26; Information der BRAK
r Einführung des Gesellschaftspostfach, abrufbar unter https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/allgemeine-fragen/informationen-
r-einfuehrung-des-gesellschaftspostfachs, Suchnummer 6056; jurisPK-ERV/Müller, Stand: 23. Juni 2025, § 130a ZPO Rn. 197 ff., 231 ff., 274). 20
mindest andeutet - dennoch gefordert, dass der signierende Rechtsanwalt als Absender der Nachricht ausgewiesen wird, wäre eine Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über ein Gesellschaftspostfach stets unzulässig. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnen wollte. 23
PK-ERV/Müller, Stand:
PO]; BAG, NJW 2020, 2351 Rn. 13 ff.; BFH, DStR 2025, 100 Rn. 23 f. [
G, NVwZ 2022, 649 Rn. 4 ff. [
GO]; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 7 [
3 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG]). 26 (b) Diese Rechtsprechung kann jedoch - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht ohne Weiteres auf die Übermittlung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments mittels des Gesellschaftspostfachs einer prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft übertragen werden.
m einen handelt es sich bei dem Gesellschaftspostfach - wie bei einem besonderen Behördenpostfach (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO) und anders als bei dem einem Anwalt persönlich
geordneten elektronischen Anwaltspostfach - um ein nicht personengebundenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach.
m anderen müssen bei der Prozessbevollmächtigung einer Berufsausübungsgesellschaft sowohl die Signatur als auch der Versand notwendigerweise durch vertretungsberechtigte Rechtsanwälte ausgeführt werden (siehe oben II 2 b bb). Auf Grund dieser Unterschiede entsprechen die Anforderungen
r Sicherstellung der Authentizität und Integrität des auf dem sicheren Übermittlungsweg eines Gesellschaftspostfachs eingereichten Dokuments nicht denjenigen für die Einreichung über ein persönliches elektronisches Anwaltspostfach eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts. 27 Eine als Prozessbevollmächtigte beauftragte Berufsausübungsgesellschaft hat zwar gemäß § 59l Abs. 1 Satz 2 BRAO die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts und trägt damit letztlich die Verantwortung für die Erfüllung der anwaltlichen Pflichten, sie muss sich hierbei aber notwendigerweise durch natürliche Personen vertreten lassen, die ihrerseits postulationsfähig sein müssen (§ 59l Abs. 2 BRAO). Diese Rechtslage wird im Rahmen der Bestimmungen über die Berechtigungen
r Nutzung des besonderen Anwaltspostfachs für die Einreichung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente nachvollzogen. Die Berufsausübungsgesellschaft als Postfachinhaberin darf - und muss -
r Ermöglichung einer Einreichung, die nur eine natürliche Person vornehmen kann, dieses Recht auf natürliche Personen übertragen. Die Übertragung darf hierbei nur auf vertretungsberechtigte Rechtsanwälte, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben, erfolgen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 RAVPV). Die Bundesrechtsanwaltskammer hat
gewährleisten, dass der Empfänger diese Vorgaben überprüfen kann (§ 20 Abs. 3 Nr. 2 RAVPV). 28 (c) Vor diesem Hintergrund ist der sichere Übermittlungsweg mittels eines nicht personengebundenen Gesellschaftspostfachs, bei dem durch die vorstehend genannten Regelungen der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung die Authentizität mit Blick auf die Herkunft eines übermittelten Dokuments von der prozessbevollmächtigten Gesellschaft gewährleistet werden soll, mit dem ebenfalls nicht personengebundenen Übermittlungsweg mittels eines besonderen Behördenpostfachs und den dort
r Gewährleistung der Authentizität in § 8 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) getroffenen Regelungen vergleichbar. Hiernach stellt die Behörde als Postfachinhaberin den
gang bestimmten
gangsberechtigten
r Verfügung, die über ein Zertifikat und Passwort eine Versendung aus dem Behördenpostfach vornehmen können. Die Versendung durch einen
gangsberechtigten wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom
GG]; BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 B 23/20, 1 PKH 14/20, juris Rn. 5 [
GO]; jurisPK-ERV/Müller, Stand: 23. Juni 2025, § 130a ZPO Rn. 223 ff.; Müller, RDi 2022, 92, 95). Vielmehr genügt der über den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) bestätigte Umstand, dass bei der Übersendung ein nach § 8 Abs. 1 bis 4 ERVV mit Zertifikat und Zertifikats-Passwort ausgestatteter
gangsberechtigter Beschäftigter des Postfachinhabers mit den vom Postfachinhaber
r Verfügung gestellten
gangsdaten bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, aaO Rn. 19, 28 ff.; BAG, aaO Rn. 19). Denn durch die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg ist die Authentizität des Dokuments mit Blick auf dessen Herkunft von der befugten Behörde gewährleistet und damit der Gefahr begegnet, dass nicht
der Behörde gehörende Personen ein fingiertes Dokument einreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, aaO Rn. 28; BAG, aaO Rn. 20). 30 (d) Vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit der nicht personengebundenen Übermittlungswege mittels eines Gesellschaftspostfachs und eines Behördenpostfachs liegt es nahe, entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung auch im Fall der Übermittlung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments für eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft über ein Gesellschaftspostfach grundsätzlich - und anders als im Fall einer Einreichung durch einen prozessbevollmächtigten einfach signierenden Rechtsanwalt über dessen persönliches Anwaltspostfach - eine Identität zwischen dem einfach signierenden Rechtsanwalt und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden VHN-berechtigten Rechtsanwalt nicht als erforderlich anzusehen. 31
entnehmen, dass die Übermittlung durch einen VHN-Berechtigten erfolgt ist, während die Identität der die Nachricht versendenden Person - jedenfalls derzeit und so auch hier - aus technischen Gründen hieraus nicht ersichtlich ist (vgl. BRAK und DAV, beA-Newsletter 8/2022 vom 29. September 2022, abrufbar unter www.brak.de). Welcher Rechtsanwalt die Nachricht versandt hat, lässt sich indes über das der betreffenden Nachricht
zuordnende Nachrichtenjournal nachvollziehen, das erkennen lässt, welcher Nutzer
m Zeitpunkt des Versands an dem Gesellschaftspostfach angemeldet war und unter welchem Benutzernamen der Versand erfolgte (vgl. BRAK und DAV, beA-Newsletter 8/2022 vom 29. September 2022; aaO). Dies ist - was das Berufungsgericht außer Betracht gelassen hat -
m Nachweis der Personenidentität ausreichend. 33 Die Unwirksamkeit der Einreichung des elektronischen Schriftsatzes kann dagegen nicht damit begründet werden, dass das Gericht die Identität des Versenders nicht über das ihm selbst unmittelbar
gängliche Prüfprotokoll und den
gehörigen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis feststellen kann. Auch wenn der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzes
r Ergänzung der Regelungen
r Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und
r Änderung weiterer Vorschriften vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146), mit dem die letztlich in Kraft getretenen Fassungen der Regelungen
m Gesellschaftspostfach eingeführt wurden, davon ausging, dass die Identität des versendenden VHN-Berechtigten
mindest über die Visitenkarte unter der Nutzer-ID angegeben werden sollte (BTDrucks. 20/1672, S. 26), ist diese Angabe für die Wirksamkeit der Übermittlung nicht maßgeblich, sondern dient allein der erleichterten Feststellbarkeit des für die Wirksamkeit der Ermittlung erforderlichen Umstands, dass die Berufsausübungsgesellschaft durch einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt vertreten wurde (vgl. BT-Drucks. 20/1672, aaO). 34 Es würde den
gang einer prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft - hier -
der Berufungsinstanz in aus Sachgründen nicht
rechtfertigender Weise unzumutbar einschränken, wenn ihr die fehlende Angabe der Identität des versendenden Rechtsanwalts in dem Prüfprotokoll und dem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis entgegengehalten werden dürfte und ihr der anderweitige Nachweis durch das Nachrichtenjournal versagt würde, obwohl die fehlende Erkennbarkeit der Identität der versendenden Person auf technischen Problemen beruht, die nicht im Einflussbereich der das Gesellschaftspostfach
lässigerweise als sicheren Übermittlungsweg nutzenden prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft liegen (vgl. Jungbauer/Jungbauer, Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und der ERV,
r erneuten Entscheidung über die Berufung
rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Dr. Matussek Richterin Dr. Böhmist wegen Erkrankungan der Unterschriftgehindert. Dr. Bünger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE724772025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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