KORE724842025 ECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB6.22.0 BGH
- Zivilsenat 20251006 XIII ZB 6/22 Beschluss vorgehend LG Paderborn,
- Januar 2022, Az: 5 T 266/21vorgehend AG Paderborn,
- Dezember 2021, Az: 11 XIV (B) 210/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom
- Dezember 2021 und der Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom
- Januar 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Unna auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil - was die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - die beteiligte Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Haftverlängerungsantrags dafür nicht zuständig war (vgl. zur Unzulässigkeit des Haftantrags bei Unzuständigkeit der Behörde BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2021 - XIII ZB 80/19, juris Rn. 6 mwN; vom
- Dezember 2023 - XIII ZB 32/21, juris Rn. 6 mwN; vom
- September 2024 - XIII ZB 71/22, juris Rn. 9). Eine Zuständigkeit der beteiligten Behörde folgte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO NRW) vom
- September 2019 (GV. NRW. S. 593). Diese war zwar ursprünglich gegeben, nachdem der Betroffene bei seinem ersten Aufenthalt in Deutschland in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum wohnsitzpflichtig war. Die Wohnsitzpflicht und damit auch die Zuständigkeit der beteiligten Behörde endete aber mit der Überstellung des Betroffenen nach Italien am
- Oktober 2020 in Vollziehung der Abschiebungsanordnung des Bundesamts vom
- Oktober 2019 (vgl. Heusch in BeckOK Ausländerrecht,
- Ed. [1.7.2025], § 47 AsylG Rn. 12; Röder in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht,
- Ed. [1.8.2025], § 47 AsylG Rn. 22; Bender/Bethke in Hofmann, Ausländerrecht,
- Aufl., § 47 AsylG Rn. 42). Nach der unerlaubten Wiedereinreise des Betroffenen lebte sie nicht wieder auf (vgl. Bender/Bethke in Hofmann, aaO, § 47 AsylG Rn. 45 f.). Auch der am
- Oktober 2021 vom Betroffenen aus der erstmalig angeordneten Haft gestellte Asylfolgeantrag konnte gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG keine (neue) gesetzliche Wohnsitzpflicht des Betroffenen begründen, weil er sich in Haft befand. Die Zustellung einer Zuteilungsanordnung gemäß § 15a Abs. 1, § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG ist nicht ersichtlich. Die beteiligte Behörde hat im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Rüge der Rechtsbeschwerde auch keine Stellungnahme abgegeben und aufgezeigt, woraus sich ihre Zuständigkeit ableitete. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE724842025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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