← Deutschland

BGH VII ZB 27/25

KORE724882025 ECLI:DE:BGH:2025:011025BVIIZB27.25.0 BGH

  1. Zivilsenat 20251001 VII ZB 27/25 Beschluss vorgehend LG München I,
  2. Juli 2025, Az: 13 T 7888/25vorgehend AG München,
  3. Juni 2025, Az: 212 C 3398/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. 1 Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht München Klage gegen die Beklagte auf Rückerstattung von 740,00 € für die Erstellung eines Gutachtens zur Fahreignung erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom
  4. Juni 2025 (212 C 3398/25) das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht München I mit Beschluss vom
  5. Juli 2025 (13 T 7888/25) zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde ist in diesem Beschluss nicht zugelassen worden. Mit Schreiben vom
  6. Juli 2025 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt, die er mit weiterem Schreiben vom
  7. Juli 2025 begründet hat. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom
  8. August 2025 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen es beabsichtige, das Rechtsmittel vom
  9. Juli 2025 als unzulässig zu verwerfen; zugleich hat es dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
  10. August 2025 gegeben. 2 Mit seinem am
  11. August 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom
  12. August 2025 hat der Antragsteller unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe "Eil- und Sofortige Beschwerde" erhoben, mit der er die Aufhebung sowohl der Verfügung des Oberlandesgerichts München vom
  13. August 2025 als auch des Beschlusses des Landgerichts München I vom
  14. Juli 2025 erstrebt. Die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof hat dem Antragsteller unter dem
  15. August 2025 mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Aussicht auf Erfolg bietet. Nachdem der Antragsteller diese Zuschrift mit einer weiteren Eingabe vom
  16. September 2025 dahin beantwortet hat, er bestehe auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ist über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat zu befinden. II. 3 Der Antrag ist abzulehnen, da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 Die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof hat dem Antragsteller mit Schreiben vom
  17. August 2025 mitgeteilt: 5 "Sie möchten sich zum einen gegen eine Verfügung des Oberlandesgerichts München vom
  18. August 2025 (36 W 977/25e) wenden, mit der die Verwerfung eines von Ihnen eingelegten Rechtsmittels - erst - angekündigt und Ihnen zugleich die Möglichkeit der Stellungnahme zu der vom Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung bis zum
  19. August 2025 eingeräumt wird. Gegen eine solche Verfügung, die eine Entscheidung über Ihr beim Oberlandesgericht eingelegtes Rechtsmittel noch gar nicht darstellt, sondern diese vielmehr erst vorbereitet bzw. ankündigt, kommt eine Anrufung des Bundesgerichtshofs von vorneherein nicht in Betracht. Für dieses beabsichtigte Vorgehen könnte Ihnen deshalb hier auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. 6 Zum anderen möchten Sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom
  20. Juli 2025 (13 T 7888/25) wenden, durch den Ihre sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts München vom
  21. Juni 2025 (Az. 212 C 3398/25) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist. Den Beschluss des Landgerichts München I vom
  22. Juli 2025 (13 T 7888/25) beanstanden Sie allerdings schon in dem - derzeit nach Aktenlage noch nicht abgeschlossenen - Verfahren 36 W 977/25e bei dem Oberlandesgericht München, in dem die vorgenannte Hinweisverfügung vom
  23. August 2025 ergangen ist und für Sie Stellungnahmemöglichkeit bis zum
  24. August 2025 besteht. Für die gleichzeitige Anrufung auch des Bundesgerichtshofs in derselben Sache ist ebenfalls von vorneherein kein Raum; Prozesskostenhilfe könnte Ihnen schon aus diesem Grund auch insoweit nicht bewilligt werden. 7 Vorsorglich weise ich schon jetzt darauf hin, dass eine von Ihnen etwa nach Abschluss des Verfahrens 36 W 977/25e OLG München beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom
  25. Juli 2025 (13 T 7888/25) zum Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen unzulässig wäre, da sie weder kraft Gesetzes vorgesehen noch durch das Landgericht als Beschwerdegericht in dessen Beschluss vom
  26. Juli 2025 zugelassen worden ist (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO), worauf auch das Oberlandesgericht in der Verfügung vom
  27. August 2025 bereits hingewiesen hat. Für eine von Gesetzes wegen unstatthafte Rechtsbeschwerde kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  28. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom
  29. Juli 2003 - XII ZB 91/13, NJW 2003, 3137). 8 Der Bundesgerichtshof darf nach alledem auf Ihr Vorbringen bereits aus formalen Gründen inhaltlich nicht eingehen und kann auch nichts zu Ihren Gunsten veranlassen. Es ist dem Bundesgerichtshof - wie jedem Gericht der Bundesrepublik Deutschland - verwehrt, über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus und außerhalb der gesetzlich bestimmten Verfahrensregeln in Verfahren einzugreifen, sie zu kommentieren, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen oder gar sie abzuändern." 9 Diese - in der Sache zutreffenden - Hinweise gelten unverändert fort, so dass der Senat sie sich zur Begründung der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zu eigen macht. 10 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auf erneute Eingaben in dieser Sache ein weiterer Bescheid nicht in Aussicht gestellt werden kann. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Hannamann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE724882025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.