BGH, Beschluss vom 11.09.2025 – 4 StR 354/25 – Abgrenzung zwischen Gesetzeskonkurrenz und Idealkonkurrenz bei Delikten gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs während Taten…
KORE724902025 ECLI:DE:BGH:2025:110925B4STR354.25.0 BGH 4. Strafsenat 20250911 4 StR 354/25 Beschluss § 96 Abs 1 AufenthG, § 96 Abs 2 S 1 Nr 6 AufenthG, § 52 StGB, § 315d Abs 1 Nr 3 StGB, § 315d Abs 2 Alt 2 StGB vorgehend LG Passau, 3. März 2025, Az: 2 Ks 12 Js 10004/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Abgrenzung zwischen Gesetzeskonkurrenz und Idealkonkurrenz bei Delikten gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs während Taten der Schleuserkriminalität Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Angeklagte neben dem Tatbestand des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG tateinheitlich auch den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Alt. 2 StGB verwirklicht hat, der nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt.
Die Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen sich der Täter mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Ein solches Handeln kann zwar, muss aber nicht zugleich bei dem Täter vorliegen, der entgegen § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG in den Fällen des § 96 Abs. 1 AufenthG versucht, sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Mit der Einfügung von § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG hat der Gesetzgeber dem allgemeinen Umstand Rechnung getragen, dass Schleuser zunehmend rücksichtsloser und brutaler gegenüber kontrollierenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, geschleusten Personen und unbeteiligten Dritten agieren, ohne dabei allein oder auch nur typischerweise eine Gefährdung durch überhöhte Geschwindigkeiten in den Blick zu nehmen.
Zum Anlass nahm der Gesetzgeber vielmehr, dass Schleuser in sehr vielen Fällen Kontrollstellen oder während des Anhaltevorgangs durchbrechen in bzw. durch Kontrollstellen brechen und dabei die eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten häufig bereits durch bloßes Zufahren auf diese in einer zum Teil lebensgefährlichen Art und Weise verletzen. Das anschließende Fluchtverhalten sah der Gesetzgeber zwar auch von nichtangepassten und weit überhöhten Geschwindigkeiten geprägt, wollte aber nicht nur solche Geschehnisse, sondern ebenso Fälle sonstigen nicht angepassten Verkehrsverhaltens erfassen, wie etwa das Missachten von Verkehrszeichenanlagen oder sonstigen Vorfahrtsregelungen bzw. anderer Verkehrsregeln (BT-Drucks. 20/10090 S. 19).
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