KORE724972025 ECLI:DE:BGH:2025:250925B4STR208.25.0 BGH
- Strafsenat 20250925 4 StR 208/25 Beschluss vorgehend BGH,
- August 2025, Az: 4 StR 208/25, Beschlussvorgehend BGH,
- Juli 2025, Az: 4 StR 208/25vorgehend LG Essen,
- Juni 2024, Az: 26 KLs 31/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom
- September 2025 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1
- Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom
- Juli 2025 den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom
- Juni 2024 als unzulässig verworfen. 2 Gegen diesen Beschluss hat sich der Verurteilte mit seinem am
- Juli 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen und als „Antrag auf Gehörs-Rüge“ bezeichneten Schreiben vom
- Juli 2025 gewandt und zur Begründung vorgetragen, dass er in seinem „Grundrecht“ der Revision und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt sei. 3 Dieses Begehren hat der Senat als Anhörungsrüge (§ 356a StPO), Gegenvorstellung (§ 300 StPO) bzw. als Rechtsbehelf nach § 33a StPO ausgelegt und mit Beschluss vom
- August 2025 zurückgewiesen. 4 Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte nun mit Schreiben vom
- September 2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen den Inhalt seiner vorangegangenen Schreiben wiederholt. 5
- Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht beschwerdefähig. 6 Das Wiedereinsetzungsverfahren ist mit dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses des Senats rechtskräftig abgeschlossen. Das Urteil des Landgerichts vom
- Juni 2024 ist ebenfalls inzwischen in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Landgericht mit Beschluss vom
- September 2024 die Revision des Verurteilten gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hatte und die Wochenfrist auf Antrag der Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO fruchtlos verstrichen war (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO,
- Aufl., § 346 Rn. 5; KK-StPO/Gericke,
- Aufl., § 346 Rn. 27 mwN). Der Rechtsmittelweg vor den ordentlichen Gerichten ist damit erschöpft. 7
- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. 8
- Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden oder andere Eingaben der vorliegenden Art voraussichtlich in Zukunft nicht mehr beschieden werden. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE724972025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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