KORE724982025 ECLI:DE:BGH:2025:161025UVIAZR1186.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20251016 VIa ZR 1186/22 Urteil vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. Juli 2022, Az: 3 U 27/21, Urteilvorgehe
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheitere daran, dass diese Vorschriften keinen drittschützenden Charakter hätten. Einem Anspruch aus §§ 826, 31 BGB stehe entgegen, dass die Beklagte, die unstreitig nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Motors sei, weder sittenwidrig noch vorsätzlich gehandelt habe. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8
- Die Klage auf Feststellung der Erledigung ist zulässig. Eine einseitige Erledigungserklärung ist als privilegierte Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO im Revisionsverfahren jedenfalls dann zulässig, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, außer Streit steht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom
- Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 16; Urteil vom
- März 2024 - III ZR 70/23, NJW-RR 2024, 1170 Rn. 36; Urteil vom
- September 2024 - VIa ZR 290/22, juris Rn. 6; Beschluss vom
- Dezember 2017 - I ZR 258/14, MDR 2018, 423 Rn. 15; jew. mwN). So liegt es hier. Vorliegend steht außer Streit, dass die AUDI AG an die Klägerin einen Hauptsachebetrag in Höhe 22.571,16 € sowie Zinsen in Höhe von 1.080,25 € gezahlt hat. 9
- Zu prüfen ist dann, ob die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom
- März 2024 - III ZR 70/23, NJW-RR 2024, 1170 Rn. 36; Beschluss vom
- Dezember 2017 - I ZR 258/14, MDR 2018, 423 Rn. 15). Der Senat vermag dies vorliegend indessen auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht zu beurteilen. 10 a) Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB abgelehnt hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 11 b) Ob und in welchem Umfang die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, hängt aber davon ab, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch auf den Differenzschaden zugestanden hat. Die Revision wendet sich nämlich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Schlussurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 12 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 13 Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese im Umfang der Aufhebung nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 14 Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der mit Urteil des Senats vom
- Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze zu prüfen haben, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Katzenstein Ostwaldt Tausch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE724982025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public