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BGH I ZB 70/25

KORE725012025 ECLI:DE:BGH:2025:220925BIZB70.25.0 BGH

  1. Zivilsenat 20250922 I ZB 70/25 Beschluss vorgehend LG Görlitz,
  2. Dezember 2024, Az: 2a T 165/24vorgehend AG Görlitz,
  3. Juli 2024, Az: 4 C 88/24nachgehend LG Görlitz,
  4. Oktober 2025, Az: 2a T 165/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Sache wird dem Landgericht Görlitz zur weiteren Behandlung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. 1 I. Das Amtsgericht Görlitz hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom
  5. April 2024 zur Zahlung von 4.760 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und am
  6. Juli 2024 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten sofortigen Beschwerde des Beklagten hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Görlitz vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom
  7. Dezember 2024 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und mit Beschluss vom
  8. Januar 2025 die öffentliche Zustellung seines Beschlusses vom
  9. Dezember 2024 angeordnet. Mit einer an das Landgericht gerichteten Eingabe vom
  10. August 2025 wendet sich der Beklagte gegen die Verfahrensführung im Hauptsache- und Beschwerdeverfahren. Das Landgericht hat diese Eingabe als Rechtsbeschwerde ausgelegt und sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 II. Der Bundesgerichtshof ist nicht zu einer Entscheidung über die Eingabe des Beklagten berufen. 3
  11. Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Eingabe, die den Senat nicht bindet (vgl. BGH, Beschluss vom
  12. Oktober 2013 - V ZB 132/13, juris Rn. 3 mwN), ist rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen den Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom
  13. Oktober 2013 - V ZB 132/13, juris Rn. 3 mwN). Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch den Beklagten wäre unvernünftig, weil dieses Rechtsmittel offensichtlich unzulässig wäre. Weder ist die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss, gegen den sich der Beklagte wendet, zugelassen worden (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch ist sie, wie nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. 4 Aus diesem Grund kommt auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 140 BGB nicht in Betracht. Denn die Umdeutung einer Prozesshandlung in eine andere Prozesshandlung setzt unter anderem voraus, dass die andere Prozesshandlung zulässig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom
  14. Oktober 2013 - V ZB 132/13, juris Rn. 4 mwN). 5
  15. Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof Beschwerden gegen Beschlüsse der Instanzgerichte gelegentlich wie Rechtsbeschwerden behandelt. Wendet sich eine Partei direkt an den Bundesgerichtshof oder besteht sie gegenüber der Vorinstanz darauf, dass ihre Beschwerde an diesen weitergeleitet wird, kann die Auslegung ergeben, dass die Partei unter allen Umständen, also obwohl dies unvernünftig ist und nicht der recht verstandenen Interessenlage entspricht, das Rechtsmittel einlegen will, welches zu einer Überprüfung der sie belastenden Entscheidung durch den Bundesgerichtshof führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom
  16. Oktober 2013 - V ZB 132/13, juris Rn. 5 mwN). Für einen solchen Willen des Beklagten ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE725012025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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