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BGH, Beschluss vom 07.10.2025 – 5 StR 348/25

KORE725052025 ECLI:DE:BGH:2025:071025B5STR348.25.0 BGH 5. Strafsenat 20251007 5 StR 348/25 Beschluss vorgehend LG Berlin I, 19. März 2025, Az: 505 KLs 28/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer bei der Prüfung eines minder schweren Falls die gebotene Reihenfolge eingehalten. Es hat einen solchen zunächst nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände abgelehnt und diesen „nur“ unter weiterer Berücksichtigung des – hierfür als „ausschlaggebend“ erachteten – gesetzlich vertypten Milderungsgrundes nach § 46a Abs. 1 StGB angenommen.

Cirener Köhler Resch von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE725052025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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