WG 2016 (hier: zeitlicher Anwendungsbereich des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 und Abschattungseffekt). Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
folgend: Unterbrechung 1). Die mit den Betriebsbezeichnungen BW40 und BW41 versehenen Windenergieanlagen (
folgend: Anlage 40 und Anlage 41) waren zunächst nicht betriebsbereit und wurden am
deren im Verfahren eingeholter Auskunft vom
folgend: Zeitraum der Wiederinbetriebnahme). 3 Eine weitere Unterbrechung erfolgte vom
folgend: Unterbrechung 2). Vom
folgend: Unterbrechung 3). Zudem war die Netzanbindung am
folgend: untertägige Unterbrechungen). 4 Die Klägerin stellte der Beklagten ihre Entschädigungsforderungen gemäß § 17e Abs. 1 EnWG in Rechnung und verlangte die Vorlage des für die Bundesnetzagentur erstellten Schadensminderungskonzepts. Für die Ausfallarbeit brachte sie einen Preis von 19,4 ct/kWh in Ansatz. Der Ermittlung der Entschädigungen liegen Messungen der Windgeschwindigkeit und Windrichtung zugrunde, die während der Unterbrechungen der Netzanbindung in Höhe der Anlagengondel der jeweiligen Windkraftanlage vorgenommen wurden. Sie berücksichtigen daher nicht die durch Abschattungen und Verwirbelungen des Windes eintretenden Leistungsminderungen beim Betrieb der nicht in der ersten Reihe stehenden Anlagen eines Windparks (sogenannter Abschattungseffekt). Die Beklagte kürzte die abgerechnete Ausfallarbeit wegen des Abschattungseffekts um 9,81 % und setzte zudem einen niedrigeren Preis von 19,0 ct/kWh an. Weitere Kürzungen nahm sie unter anderem wegen des Beginns des Entschädigungszeitraums der Unterbrechung 1 für die Anlagen 40 und 41 und wegen des Endes dieses Entschädigungszeitraums vor. Für untertägige Unterbrechungen zahlte sie keine Entschädigung. Die Vorlage des Schadensminderungskonzepts lehnte sie ab. 5 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der restlichen Entschädigung in Höhe von 4.886.780,17 € nebst Zinsen in Anspruch (Antrag 1), begehrt ferner im Wege der Stufenklage die Vorlage des von der Beklagten für die Unterbrechung 1 erstellten Schadensminderungskonzepts (Antrag 2a) und
Erteilung der Auskunft Zahlung einer Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe (Antrag 2b). Das Landgericht hat die Klage durch Grund- und Teilurteil mit einem Entschädigungssatz von 19,4 ct/kWh multipliziert mit 0,90 dem Grunde
für gerechtfertigt erklärt für die Unterbrechung 1, jedoch für die Anlagen 40 und 41 erst ab dem
folgende Betragsverfahren bindend festlegen wollen, dass der Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht losgelöst vom Abschattungseffekt berechnet werden könne. Die Berufung der Klägerin sei unbegründet. Bei der Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs sei der Abschattungseffekt zu berücksichtigen. Der Klägerin stehe für den ersten Unterbrechungszeitraum nur eine Entschädigung bis zum
Ablauf der Fristen gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG seien auch untertägige Unterbrechungen zu entschädigen. Die Entschädigung der Klägerin sei mit einem Preis von 19,4 ct/kWh für die Ausfallarbeit zu berechnen. 7 B. Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand. 8 I. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berücksichtigung des sogenannten Abschattungseffekts richtet. Die Revision der Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, bei der Entschädigung sei ein Preis von 19,4 ct/kWh anzusetzen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Abschattungseffekt und zum Entschädigungssatz betreffen ausschließlich die Anspruchshöhe und können für das Betragsverfahren keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BGH, Urteile vom
2 ZPO umgedeutet werden. Zum einen fehlt es an dem hierfür erforderlichen Antrag. Dieser kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung gesehen werden, da schon das Landgericht keine Zwischenfeststellung ausgesprochen hat. Zum anderen können bloße Berechnungsfaktoren oder unselbständige Abrechnungspositionen nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, weil es sich bei ihnen nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt (vgl. BGH, Urteile vom
eine Entschädigung
WG in der am
Absatz 12 in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder eine Kapazitätszuweisung
WG erhalten haben, die §§ 17d, 17e EnWG in der am
WG sind solche, die dem Anlagenbetreiber bis zum 29. August 2012 erteilt worden sind.
den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin von der Beklagten am
WG 2016 keine Entschädigung zu leisten. Insoweit wird auf die Senatsentscheidung vom 21. Oktober 2025 (EnZR 59/23, z.Veröff.best. Rn. 65 bis 67 - Netzanbindungszusage II) Bezug genommen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerin ist eine andere Auslegung des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 auch nicht deshalb geboten, weil der Übertragungsnetzbetreiber andernfalls selbst dann nicht für untertägige Störungen haften müsste, wenn er sie vorsätzlich herbeigeführt hätte. Gemäß § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die vollständige,
EEG in Verbindung mit § 50 EEG im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen, soweit der Übertragungsnetzbetreiber die Störung vorsätzlich herbeigeführt hat. Daraus ergibt sich, dass bei vorsätzlichem Handeln eine Entschädigung für die gesamte ausgefallene Vergütung geschuldet ist, die der Windparkbetreiber durch die Störung erleidet (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025, EnZR 59/23, z.Veröff.best. Rn. 68 - Netzanbindungszusage II). 12 3. Danach steht der Klägerin für die untertägigen Unterbrechungen der Netzanbindung am 13. April, am 25. September und am 2. Dezember 2018 keine Entschädigung
WG 2016 zu. Das gleiche gilt für die mehrtägigen Unterbrechungen, soweit die Störung zu Beginn und am Ende des Unterbrechungszeitraums keine vollständigen Kalendertage umfasste, mithin für den
folgend: Zehn-Tage-Frist) wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich, so kann deren Betreiber von dem anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob der Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, eine Entschädigung verlangen. Schon
dem klaren Wortlaut der Regelung muss die Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage daher während der gesamten Zehn-Tage-Frist bestehen. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Danach soll der Betreiber der Windenergieanlage am unternehmerischen Risiko von Störungen beteiligt werden, die der Netzbetreiber nicht verschuldet oder fahrlässig verursacht hat. Die Gesetzesbegründung spricht in diesem Zusammenhang von einem zeitlichen Selbstbehalt (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom
folgend: Leitfaden). 16 b) Unzutreffend ist die Ansicht der Revision der Klägerin, der Anlagenbetreiber müsse seine Anlagen bei diesem Verständnis ohne sachlichen Grund betriebsbereit halten und könne diese Zeit nicht für eigene Wartungsarbeiten nutzen (vgl. auch Rohrer/Holthaus, ER 2014, 102, 105, Fn. 29; Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 17e Rn. 58).
dem Willen des Gesetzgebers soll der Anlagenbetreiber nur insoweit entschädigt werden, als ihm ein Schaden entstanden ist (BT-Drucks. 17/10754, S. 27). Ein solcher tritt aber nicht ein, wenn seine Anlage ohnehin nicht einspeisen kann. Dass er für die Zeit der Wartung keine Entschädigung beanspruchen kann, entspricht somit der gesetzgeberischen Wertung, den Betreiber der Windenergieanlage am wirtschaftlichen Risiko einer Störung der Netzanbindung zu beteiligen. 17 2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass für die Unterbrechung 1 dem Grunde
ab Wiederherstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Netzanbindung am 16. Februar 2018, 18:58 Uhr, kein (weiterer) Entschädigungsanspruch
WG 2016 bis zur Wiederinbetriebnahme der Windenergieanlage auf See gegeben ist. 18 a) Die Klägerin behauptet, aufgrund der mehrmonatigen Störung der Netzanbindung habe die Anlage
Behebung der Störung nicht kurzfristig per Fernsteuerung, sondern nur manuell auf dem Umspannwerk der Klägerin zugeschaltet werden können. Die Windenergieanlage auf See sei daher erst am 17. Februar 2018 um 23:20 Uhr wieder betriebsbereit gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, so dass dieser Vortrag zugunsten der Klägerin im Revisionsverfahren zu unterstellen ist. 19 b)
dem Wortlaut des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Daraus ergibt sich bereits, dass die Störung der Anbindungsleitung kausal für die Unmöglichkeit der Einspeisung sein muss (BT-Drucks. 17/10754, S. 26; Schink/Schiller in Kment, EnWG,
WG 2016 ausgeschlossen ist. Danach ist die Entschädigungsregelung im Hinblick auf Vermögensschäden auf Grund einer gestörten Netzanbindung zwar grundsätzlich abschließend. Das entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, mit dem Entschädigungsanspruch eine Regelung zu treffen, die Rechtssicherheit schafft und eine Begrenzung der Haftung bewirkt, um sowohl Windkraftanlagen- als auch Übertragungsnetzbetreibern eine Kalkulation des Verzögerungsrisikos bei der Finanzierung zu ermöglichen (BT-Drucks. 17/10754, S. 27). Ausgeschlossen sind damit weitergehende Ansprüche auf Ersatz störungsbedingter Schäden, die in entgangenen Einspeiseentgelten bestehen (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 21 - Netzanbindungszusage I). Das gilt sowohl für gesetzliche Ansprüche als auch für vertragliche oder quasi-vertragliche Ansprüche (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 23 - Netzanbindungszusage I). Nicht ausgeschlossen sind dadurch jedoch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht durch die Störung der Netzanbindung an sich verursacht worden sind, sondern die auf einer Verletzung von Nebenpflichten wie Informations- und Koordinationspflichten beruhen (vgl. Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 17e Rn. 34; Grüner in BeckOK EnWG, [Stand 1. September 2025], § 17e Rn. 10). Eine Umgehung des Anspruchsausschlusses
WG liegt darin nicht, da es um einen anderen Haftungsgrund geht (aA Gundel, RdE 2016, 325, 327). 22 b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch gemeint, der Vortrag der Klägerin reiche nicht aus, um eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten in Bezug auf die von der Klägerin behauptete Informationspflichtverletzung zu begründen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs
1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 242 BGB wegen der Verletzung von Informations- und Koordinationspflichten für die Zeit zwischen dem Ende der Unterbrechung und der Wiederinbetriebnahme der Anlage hinreichend dargetan. Sie hat - was das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat - insbesondere hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte ihrer Informationspflicht nicht in ausreichendem Umfang
gekommen ist. 23 aa) Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, den Anlagenbetreiber möglichst frühzeitig über das voraussichtliche Ende der Störung zu informieren, soweit ihm dies zumutbar ist (vgl. Leitfaden, S. 6; Kirch, EnWZ 2022, 213, 216). Das ergibt sich aus seiner Rücksichtnahmepflicht
den für die Rücksichtnahmepflichten geltenden allgemeinen Grundsätzen darf der andere Vertragsteil Aufklärung erwarten, sofern diese
Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise zu geben ist (vgl. BGH, WM 2022, 1393 Rn. 48 mwN - Solarpark Tutow). 25
allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Schadensersatzanspruch
1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 242 BGB wegen der Verletzung von Informationspflichten geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt insbesondere für die Umstände, die die behauptete Pflichtverletzung begründen. In bestimmten Fällen ist es indes Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr
2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine sekundäre Darlegungslast kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (vgl. BGH, Urteile vom
gekommen ist. Dabei ist der Vortrag der Klägerin, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass eine Wiederinbetriebnahme der Windenergieanlagen lediglich manuell möglich sein werde, zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellen, weil das Berufungsgericht Feststellungen dazu nicht getroffen hat. Unstreitig hatte die Beklagte der Klägerin zunächst am
gekommen. Hierfür reicht die pauschale Behauptung nicht aus, ihr sei erst am
1 ZPO darauf hingewiesen werden müssen, dass ihr insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt, der sie nicht in ausreichendem Maße
gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom
Erteilung der Auskunft durch Vorlage des Schadensminderungskonzepts noch zu bestimmender Höhe (Antrag 2b). 30
ZPO kann eine Klage auf Auskunft mit einer Klage auf Leistung in der Weise verbunden werden, dass die bestimmte Angabe der Leistung, die der Kläger beansprucht, bis zur Erteilung der Auskunft vorbehalten bleibt. Sie bildet damit eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis eines bestimmten Antrags
2 Nr. 2 ZPO. Daraus folgt, dass die auf erster Stufe beanspruchte Auskunft ein Hilfsmittel sein muss, um die
geordneten Anträge zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Dagegen steht die Stufenklage für Auskunftsansprüche, die nicht der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger allgemein Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen und damit die prozessuale Chancengleichheit oder seine beweisrechtliche Stellung verbessern sollen, grundsätzlich nicht zur Verfügung (BGH, Urteil vom 4. April 2023 - KZR 20/21, WRP 2023, 1098 Rn. 16 mwN - Vertriebskooperation im SPNV). 32 bb) Danach kann der Antrag zu 2a nicht Gegenstand einer Stufenklage sein. Die Klägerin verlangt mit dem Antrag 2, dass die Beklagte ihr Auskunft über den Inhalt des der Bundesnetzagentur gemäß § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG vorgelegte Schadensminderungskonzept im Hinblick auf die Unterbrechung 1 durch dessen Vorlage erteilt (Antrag 2a) und ihr eine Entschädigung in einer
Erteilung der Auskunft durch Vorlage des Schadensminderungskonzepts noch zu bestimmenden Höhe zahlt (Antrag 2b). Die Auskunft soll nicht dazu dienen, die Ausfallarbeit während der Störung und damit die Höhe der Entschädigung zu beziffern. Vielmehr geht es der Klägerin
den Feststellungen des Berufungsgerichts darum, dadurch Informationen zu erlangen, die die Darlegung einer Haftung der Beklagten wegen der vorsätzlichen Herbeiführung der Störung gemäß § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 erlauben. Für die vom Regelfall des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 abweichende strengere Haftung
WG ist als weiteres Tatbestandsmerkmal vorsätzliches Verhalten erforderlich (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 69 - Netzanbindungszusage I; Urteil vom 21. Oktober 2025 - EnZR 59/23, z.Veröff.best. Rn. 47 - Netzanbindungszusage II; jeweils zu § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016). Es handelt sich daher um einen eigenen Anspruch mit einer zusätzlichen anspruchsbegründenden Voraussetzung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Vorsatz nicht nur für die Anspruchshöhe bedeutsam. Die Vorsatzhaftung gewährt vielmehr einen Entschädigungsanspruch, der weder an die Fristen gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG 2016 gebunden ist, noch eine während eines ganzen Tages andauernde Störung voraussetzt (siehe oben Rn. 11). 33 b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Anträge 2a und 2b in eine - zulässige - Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten sind. Die Umdeutung einer fehlerhaften Parteihandlung in eine zulässige und wirksame Prozesserklärung kommt in entsprechender Anwendung von § 140 BGB in Betracht, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Eine unzulässige Stufenklage kann daher in eine zulässige Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umgedeutet werden, soweit dies dem Rechtsschutzziel des Klägers entspricht (BGH, WRP 2023, 1098 Rn. 22 - Vertriebskooperation im SPNV mwN). Davon ist im Streitfall
den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Zwar führt die Unzulässigkeit der Stufenklage dazu, dass der unbezifferte Leistungsantrag 2b mangels Bestimmtheit unzulässig und zu Recht abgewiesen worden ist. Die Klägerin möchte das Auskunftsbegehren aber unabhängig von dem unbezifferten Leistungsantrag verfolgen. Schutzwürdige Interessen der Beklagten stehen dem nicht entgegen. 34
ihrem Wortlaut keine Anspruchsgrundlage für den Anlagenbetreiber auf Auskunft über den Inhalt des Schadensminderungskonzepts durch dessen Vorlage. Weder normiert die Vorschrift einen Individualanspruch auf Auskunftserteilung, noch bezieht sich die Veröffentlichungspflicht auf den Inhalt des Schadensminderungskonzepts. Es ist lediglich im Internet über die Tatsache zu informieren, dass der Bundesnetzagentur ein Schadensminderungskonzept übermittelt wurde. Ein weitergehender Regelungsgehalt kann der Bestimmung auch nicht durch Auslegung beigemessen werden. 36
ihrem Sinn und Zweck kein subjektives Recht auf Vorlage des Schadensminderungskonzepts. Subjektive Rechte vermitteln nur Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen. ("Schutznormtheorie", BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15, 156, 180 Rn. 27; BGH, Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96 Rn. 18 mwN). 37
WG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. Danach können die Entschädigungszahlungen
WG 2016 zwischen den anbindungsverpflichteten und den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen werden. Die Bestimmung ermöglicht es außerdem, die dem Belastungsausgleich unterliegenden Zahlungen über die Netzentgelte an die Letztverbraucher weiterzugeben. Der Belastungsausgleich steht unter dem Vorbehalt der Durchführung von Schadensminderungsmaßnahmen, zu denen der Netzbetreiber
WG verpflichtet ist. Zur effektiven Umsetzung dieser Pflicht hat er
WG bei Schadenseintritt der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren (vgl. Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 17f Rn. 18). Die Regelungen des Belastungsausgleichs sollen dabei auf der einen Seite eine unverhältnismäßige Kostenbelastung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vermeiden und auf der anderen Seite Anreize zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten beim Betrieb der Anbindungsleitung setzen (Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 17f Rn. 2). 38
WG dient ferner der Schaffung von Transparenz für die Allgemeinheit. Durch die Veröffentlichung im Internet können Stromverbraucher
vollziehen, ob der Übertragungsnetzbetreiber seinen Pflichten aus § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG
gekommen ist und dementsprechend einen Belastungsausgleich verlangen kann (Uibeleisen in Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17f EnWG Rn. 42). Daneben dient die Informationspflicht auch der Planungssicherheit der Anlagenbetreiber (Overkamp in Theobald/Kühling, aaO, § 17f EnWG Rn. 21; Böhme/Huerkamp in Spieth/Lutz-Bachmann, Offshore-Windenergierecht, 2018 § 17f EnWG Rn. 39). Sie sollen die Dauer laufender Störungen abschätzen und das Störungsmanagement in künftigen, gleichgelagerten Fällen prognostizieren können (Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 17f EnWG Rn. 27). Dabei geht es jedoch nicht um die Begründung individueller Rechte, sondern um eine im Allgemeininteresse liegende Durchschaubarkeit der Schadensminimierung bei der Offshore-Energieerzeugung. Den Windkraftanlagenbetreibern stehen keine subjektiven Rechte in Bezug auf das Schadensminderungskonzept zu, das sensible, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen enthalten kann. Es ist vielmehr der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde vorzulegen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur, ob sie das Konzept akzeptiert oder Anpassungen verlangt (Böhme/Huerkamp in Spieth/Lutz-Bachmann, aaO, § 17f EnWG Rn. 36; Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 17f Rn. 23, 26; Uibeleisen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17f EnWG Rn. 40). 39 bb) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Vorlage des Schadensminderungskonzepts oder - als Minus - auf Erteilung von Auskünften über seinen Inhalt aus § 242 BGB in Verbindung mit § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 zu. 40
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 [juris Rn. 9] mwN). Soll die begehrte Auskunft der Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so ist dafür nicht der volle
weis einer Pflichtverletzung sowie eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde
erforderlich, sondern es genügt der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom
besteht. Es genügt nicht, dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich ist (BGH, Urteile vom
WG 2016 zu überprüfen. Der Vorsatz gehört dabei zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen (vgl. oben Rn. 32). Der Klägerin steht daher kein Auskunftsanspruch zu, weil sie das Vorliegen dieser Voraussetzung erst in Erfahrung bringen möchte. Die Entschädigungsansprüche
WG 2016 sind im Hinblick auf Vermögensschäden wegen einer gestörten Netzanbindung abschließend (§ 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016). Ergänzende Ansprüche auf vertraglicher oder quasi-vertraglicher Grundlage sind ausgeschlossen (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 23 - Netzanbindungszusage I). 42 C. Danach ist das angegriffene Urteil unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise aufzuheben. Soweit eine Entschädigung dem Grunde
für untertägige Störungen zugesprochen wurde, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und die Klage abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zur Beurteilung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen einer Verletzung von Informationspflichten sind noch weitere Feststellungen zu treffen, so dass das Urteil insoweit aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird außerdem eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen haben, ob es die Sache vollständig an sich zieht und
Grund und Höhe abschließend entscheidet. Dafür dürfte neben der bisherigen Verfahrensdauer von fast fünf Jahren sprechen, dass im jetzigen Verfahrensstadium eine Trennung des Verfahrens über den Anspruchsgrund und den Betrag nicht mehr sachgerecht erscheint (§ 538 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Urteile vom
der Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 21 EnWG ist § 17e EnWG 2016 anzuwenden (vgl. oben Rn. 45). Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 21. Juni 2016, BT-Drucks. 18/8860, S. 337, 339). Es dürfte daher nicht darauf ankommen, dass die streitgegenständlichen Entschädigungsansprüche erst im Jahr 2018 und damit
Einführung des Abzugs von 0,4 ct/kWh durch die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Fassung des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG entstanden sind. Die Übergangsregelung soll sicherstellen, dass Anlagen, die schon
altem Recht über eine Netzanbindungszusage verfügten, nicht später weniger günstigen Regelungen über die Netzanbindung unterworfen werden (Peiffer in BeckOK EnWG, [Stand 1.12.2024], § 118 EnWG Rn. 78). Dabei handelt es sich nicht um eine rückwirkende Korrektur, sondern vielmehr um die Anordnung der Fortdauer der bis dahin geltenden Vorschriften (Hellermann/Thiesen in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 118 EnWG Rn. 6; Overkamp in Theobald/Kühling, aaO, § 17e EnWG Rn. 22; Parche, RdE 2020, 394, 401).
WG 2016 kann der Anlagenbetreiber eine Entschädigung in Höhe von 90 % der
EEG in Verbindung mit § 50 EEG im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 beträgt der anzulegende Wert in den ersten acht Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage, die hier im Jahr 2015 erfolgte, 19,40 ct/kWh. Der Gesetzeswortlaut dürfte damit eindeutig auf diesen Vergütungssatz abstellen. 46 2. Eine abweichende Auslegung wird nicht aufgrund der Gesetzessystematik veranlasst sein. § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 verweist neben § 50 EEG auch auf § 19 EEG.
1 Nr. 1 und 2 EEG 2014 ist je
Förderanspruch der Anlage zwischen einer Marktprämie
1) und einer Einspeisevergütung
WG 2016 knüpft mit dem Begriff der "im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung" scheinbar nur an die Einspeisevergütung an. Das könnte als Verweis auf § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 verstanden werden, der für die Berechnung der Einspeisevergütung einen Abzug von 0,4 ct/kWh für Kleinanlagen vorsieht, bei denen keine kostenauslösende Direktvermarktung stattfindet. Das entspricht jedoch ersichtlich nicht der Intention des Gesetzgebers. § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 verweist umfassend auf § 19 EEG 2014 und nicht nur auf Absatz 1 Nummer 2 der Vorschrift. Mit der im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung ist daher nicht allein die gesetzliche Einspeisevergütung gemeint.
den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts vermarktet die Klägerin ihren Strom im Marktprämienmodell, weshalb hier § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 anzuwenden sein dürfte, der keinen Verweis auf § 37 EEG 2014 beinhaltet. 47 3. Auch aus der Gesetzeshistorie wird sich nichts Anderes ableiten lassen. Ursprünglich war
Wh für die ersten acht Jahre vorgesehen. Im Fall der - damals optionalen - Direktvermarktung des eingespeisten Stroms erhielt der Anlagenbetreiber
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 wurde zum
dem Willen des Gesetzgebers die mit der verpflichtenden Direktvermarktung verbundenen Vermarktungskosten ab (BT-Drucks. 18/1304, S. 147, 148). Damit tritt die Einspeisevergütung hinter dem Vorrang der Direktvermarktung zurück und steht nur noch ausnahmsweise für kleine Anlagen sowie als Notfalloption für direkt vermarktende Anlagen zur Verfügung (BT-Drucks. 18/1304, S. 125). Mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien wurde in § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG der Zusatz ergänzt: "abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde". Der Gesetzgeber wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass im Fall einer störungsbedingten Entschädigung gerade kein Strom eingespeist wurde und daher auch nicht direkt vermarktet werden konnte. Die zusätzlichen Kosten für die Direktvermarktung fielen also nicht oder in deutlich verringertem Umfang an (BT-Drucks. 18/8860, S. 337). Die Gesetzesbegründung spricht insoweit ausdrücklich von Änderungen, nicht etwa von einer klarstellenden Korrektur (Overkamp in Theobald/Kühling, aaO, § 17e EnWG Rn. 22). Daraus wird deutlich, dass - auch
Ansicht des Gesetzgebers - die Abzugsmöglichkeit bis zum 31. Dezember 2016
WG 2016 noch nicht bestand. 48
der Konzeption des Gesetzgebers verbleiben soll, um ihn am unternehmerischen Risiko zu beteiligen (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 29, 30 - Netzanbindungszusage I). 50 b) Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke bestehen bei dieser Sachlage wohl nicht. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass der Gesetzgeber den mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgenommenen Abzug von 0,4 ct/kWh mit der Erwägung begründet hat, im Fall der störungsbedingten Entschädigung würden keine Vermarktungskosten anfallen, und diese Erwägung gleichermaßen für Entschädigungsansprüche passt, die gemäß § 118 Abs. 21 EnWG
dem vor dem 1. Januar 2017 geltenden Rechtszustand auch noch
dem
diesen Maßgaben nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Absenkung von Entschädigungssätzen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht auf Anlagen erstreckt, denen schon bis zum 29. August 2012 eine unbedingte Netzanbindungszusage erteilt worden ist. 52 II. Das Berufungsgericht dürfte in der Sache auch zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Klägerin bei der Berechnung ihrer Entschädigungsforderung
WG 2016 den sogenannten Abschattungseffekt hätte berücksichtigen müssen. 53 1.
WG 2016 ist bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung für jeden Tag der Störung die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Dafür, dass bei der Berechnung dieser fiktiven Einspeiseleistung der Abschattungseffekt der nicht in der ersten Reihe stehenden Anlagen zu berücksichtigen ist, spricht schon der Wortlaut des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG
dem ungeklärte Haftungsfragen den Windanlagenbau auf See gebremst hatten (vgl. BT-Drucks. 17/10754, S. 2, 26, 28). Der Betreiber einer Offshore-Windanlage soll
der Gesetzesbegründung für Vermögensschäden entschädigt werden, die daraus entstehen, dass er wegen einer Störung der Anbindungsleitung nicht in das Übertragungsnetz einspeisen kann. Mit Satz 2 der Regelung, der für die Ermittlung der Entschädigungshöhe auf die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage abstellt, soll vermieden werden, dass der Windparkbetreiber mit der Entschädigung überkompensiert wird. Er soll nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn die Anlage ohne die Störung auch tatsächlich zur Einspeisung in der Lage gewesen wäre und nur insoweit entschädigt werden, als ihm ein Schaden entstanden ist (BT-Drucks. 17/10754, S. 27). Daraus wird deutlich, dass sich die Entschädigung des Anlagenbetreibers an der tatsächlichen Ausfallarbeit während der Störungstage orientieren muss. Das spricht dafür, auch den Abschattungseffekt zu berücksichtigen, da sonst eine Überkompensation eintreten könnte. 56
den pauschalen Abzügen verbleibende Entschädigung ist konkret anhand der entgangenen Einspeisung zu berechnen. 58 b) Auch der Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche spricht nicht dafür, den Entschädigungsanspruch in der Weise zu pauschalieren, dass der Abschattungseffekt nicht berücksichtigt wird.
WG 2016 ist eine Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für weitergehende Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Entschädigung
WG 2016 ist damit abschließend. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber ist dem Anlagenbetreiber nicht zum Ersatz weiterer Schäden, etwa wegen zusätzlicher Wartungsaufwendungen oder der Kosten eines Notbetriebs, verpflichtet (BT-Drucks. 17/10754, S. 27; Grüner in BeckOK EnWG, aaO, § 17e Rn. 10). Auch das hat seinen Grund darin, dass der Gesetzgeber die Haftung der Übertragungsnetzbetreiber begrenzen und vorhersehbar gestalten wollte (BT-Drucks. 17/10754, S. 28). Das Risiko für Störungen sollte zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber aufgeteilt werden (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 25, 30 - Netzanbindungszusage I). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Höhe der Entschädigung den konkret entgangenen Vergütungen für die Einspeisung des erzeugten Stroms zu entsprechen hat. 59 5. Die Berücksichtigung des Abschattungseffekts entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Entschädigungsregelung dient einerseits der Rechtssicherheit und andererseits dem Interessenausgleich zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber des Offshore-Windparks. Das Ziel der Vermeidung einer Überkompensation dürfte daher nicht bereits durch den Selbstbehalt in Höhe von 10 % der entgangenen Einspeisevergütung erreicht werden. Dieser Abschlag bezweckt, die Haftung im Sinne der Risikoteilung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Anlagenbetreiber zu begrenzen und den Anlagenbetreiber zu Schadensminderungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. oben Rn. 49 und Rn. 57). Eine Überkompensation wird
der Gesetzesbegründung hingegen durch § 17e Abs. 1 Satz 2 EnWG 2016 vermieden (BT-Drucks. 17/10754, S. 27). Gegen die Berücksichtigung des Abschattungseffekts dürfte auch nicht sprechen, dass Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Berechnung des Abschattungseffekts dem Ziel der Schaffung klarer Haftungsregeln und damit der Erleichterung von Investitionen in die Offshore-Windenergie entgegenstehen können. Zwar gibt es verschiedene Berechnungsmodelle, um den Effekt bei der Ausfallarbeit abzubilden. Es ist aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass sich der Abschattungseffekt nicht ohne größere Schwierigkeiten gemäß § 287 ZPO schätzen ließe, sofern - was noch aussteht - die Heranziehung eines bestimmten Berechnungsmodells mit sachverständiger Hilfe gerichtlich gebilligt ist. 60
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.