BGH EnZR 97/23
KORE725082025 ECLI:DE:BGH:2025:211025UENZR97.23.0 BGH Kartellsenat 20251021 EnZR 97/23 Urteil § 41 Abs 5 S 1 EnWG, § 41 Abs 5 S 3 EnWG, § 41b Abs 3 S 1 EnWG, § 2 Abs 1 S 1 Alt 1 UKlaG, § 2 Abs 1 S 1 Alt 2 UKlaG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 4a Abs 1 S 1 UWG, § 4a Abs 1 S 2 Nr 2 UWG, § 4a Abs 2 Nr 5 UWG vorgehend OLG Düsseldorf, 21. September 2023, Az: VI-5 U 4/22 (Kart), Urteilvorgehend LG Köln, 20. Oktober 2022, Az: 33 O 155/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ansprüche eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Energieversorgungsunternehmen wegen angekündigter Preis- und Abschlagserhöhungen - Operative Gründe Operative Gründe 1. Eine bestandskräftige und mit hinreichend abschreckenden Zwangsmitteln verbundene Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur lässt in der Regel die Begehungsgefahr für einen Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften entfallen, wenn sich der Schuldner ausdrücklich auf die Untersagungsverfügung beruft und dadurch sein Berühmen (hier: Geltendmachung eines einseitigen Rechts zur Preisänderung) aufgibt.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte gemäß Tenorziffer 1a zur Unterlassung (Antrag 1b) sowie - jeweils im Hinblick auf die Schreiben vom 23. September und 8. Oktober 2021 - gemäß Tenorziffer 1g zur Unterlassung (Antrag 1h), gemäß Tenorziffer 2a zur Beseitigung (Antrag 2c) und gemäß Tenorziffer 2b zur Auskunft (Antrag 2d) verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird das vom Berufungsgericht neu gefasste Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %. Die Kosten des Revisionsverfahren tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.
Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 67.500 €, der des Berufungsverfahrens auf 63.000 € und derjenige des Revisionsverfahrens auf 42.500 € festgesetzt.
Der Kläger wird des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Er nimmt die Beklagte, die als Energieversorgungsunternehmen Haushaltskunden mit Strom und Gas beliefert, wegen angekündigter Preis- und Abschlagserhöhungen auf Unterlassung, Auskunft und Folgenbeseitigung in Anspruch.
2 Zwischen August und Oktober 2021 wandte sich die Beklagte mit verschiedenen Schreiben und E-Mails an einige ihrer Haushaltskunden (Verbraucher; nachfolgend auch: Kunden), um eine Erhöhung der Preise und Abschlagszahlungen anzukündigen. Mit E-Mail vom 19. August 2021 wies sie unter anderem darauf hin, es sei aus operativen Gründen erforderlich, einige Einstiegstarife auf den richtigen Stand für die Folgelieferperiode zu bringen. Mit Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 teilte sie einigen ihrer Gas- und Stromkunden mit, aufgrund außergewöhnlich stark angestiegener Großhandelspreise sei für die kommende Verbrauchsperiode eine vorübergehende Preiserhöhung erforderlich. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 informierte die Beklagte einige ihrer Kunden über eine Aktualisierung ihrer Online-Postfächer. Darin befand sich das genannte Schreiben vom 8. Oktober 2021. Zwei Kunden erhielten am 22. Oktober 2021 eine E-Mail, in der die Beklagte erklärte, dass die monatliche Abschlagszahlung erhöht werden müsse. Einem Kunden, der auf das Fehlen eines Preiserhöhungsverlangens hinwies und um Erklärung bat, bestätigte die Beklagte mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 eine - von diesem nicht erklärte - Sonderkündigung zum 5. November 2021 und kündigte an, eine Netzabmeldung zum gleichen Tag in Auftrag zu geben.
3 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 wegen der angekündigten Preiserhöhungen sowie mit Schreiben vom 12. November 2021 wegen der Erhöhung der monatlichen Zahlbeträge und der Bestätigung einer vermeintlichen Sonderkündigung ab. Zudem forderte er sie jeweils erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nach Einleitung von Aufsichtsverfahren gegen die Beklagte stellte die Bundesnetzagentur mit zwei bestandskräftigen Beschlüssen vom 7. Februar 2022 fest (Az. BK6-21-394 und BK7-21-091), dass die Beklagte gegen die gesetzliche Verpflichtung aus § 41b Abs. 3 Satz 1 EnWG verstoßen habe, indem sie gegenüber Haushaltskunden Voraus- und Abschlagszahlungen erhoben habe, denen nicht der Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden zugrunde gelegen habe und die auch nicht durch rechtmäßige Preismaßnahmen gerechtfertigt seien. Sie untersagte der Beklagten unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 100.000 €, aufgrund der EMail vom 22. Oktober 2021 gegenüber betroffenen Haushaltskunden entsprechende Voraus- und Abschlagszahlungen zu erheben.
4 Mit seiner Klage verlangt der Kläger Unterlassung und Folgenbeseitigung in Form von Rückzahlung unzulässig erhobener Entgelte an die Verbraucher, Übermittlung von Berichtigungsschreiben und Auskunft. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Abschlagserhöhungen anzukündigen, ohne diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden anhand nachvollziehbarer und überprüfbaren Kriterien zu berechnen (Antrag 1a; Tenor 1a des landgerichtlichen Urteils; im Folgenden: Ankündigung unberechtigter Abschlagserhöhungen); von Kunden erhöhte Abschlagszahlungen wie in der E-Mail vom 22. Oktober 2021 angekündigt in Rechnung zu stellen und/oder einzuziehen, ohne dass den Kunden vorher fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist (Antrag 1b; Tenor 1b des landgerichtlichen Urteils; Tenor 1a des Berufungsurteils; im Folgenden: Vereinnahmung erhöhter Abschlagszahlungen);
Kunden, die auf die Ankündigung der Abschlagserhöhung geantwortet haben, ohne den Vertrag zu kündigen, eine Sonderkündigung zu bestätigen und eine Netzabmeldung anzukündigen (Antrag 1c; Tenor 1c des landgerichtlichen Urteils; Tenor 1b des Berufungsurteils; im Folgenden: Bestätigung vermeintlicher Sonderkündigungen); für die vorstehend genannten Kunden eine Netzabmeldung in Auftrag zu geben (Antrag 1d; Tenor 1d des landgerichtlichen Urteils; Tenor 1c des Berufungsurteils; im Folgenden: Netzabmeldung);
Preisänderungen anzukündigen, ohne dabei transparent und verständlich den Anlass der Preiserhöhung mitzuteilen, wie mit E-Mail vom 19. August 2021 geschehen (Antrag 1f; Tenor 1f des landgerichtlichen Urteils; Tenor 1e des Berufungsurteils; im Folgenden: Preiserhöhung ohne transparente und verständliche Angabe des Anlasses), erhöhte Preise, wie sie mit E-Mails vom 19. August 2021 oder 14. Oktober 2021 angekündigt wurden, zu berechnen und in Rechnung zu stellen (Antrag 1h; Tenor 1h des landgerichtlichen Urteils; Tenor 1g des Berufungsurteils; im Folgenden: Berechnung unberechtigt erhöhter Preise).
5 Zudem hat es die Beklagte verurteilt, ihren von diesen Verhaltensweisen betroffenen Kunden ein Berichtigungsschreiben zu übermitteln (Antrag 2c; Tenor 2 des landgerichtlichen Urteils; Tenor 2a des Berufungsurteils; im Folgenden: Berichtigung) und dem Kläger Auskunft über Namen und Anschrift der von diesen Verhaltensweisen betroffenen Kunden zu geben (Antrag 2d; Tenor 3 des landgerichtlichen Urteils; Tenor 2b des Berufungsurteils; im Folgenden: Auskunft). Wegen des Antrags auf Rückzahlung (Antrag 2a) und der Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 (Anträge 1f, 1h, 2c und 2d, Tenor 5 des landgerichtlichen Urteils) hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
6 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte auch wegen der Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 zur Unterlassung einer Preiserhöhung ohne transparente und verständliche Angabe des Anlasses, zur Unterlassung der Berechnung derart unberechtigt erhöhter Preise, zur Berichtigung und zur Auskunft verurteilt (Anträge 1f, 1h, 2c und 2d; Tenor 1f, 1h, 2 und 3 des landgerichtlichen Urteils; Tenor 1e, 1g, 2a und 2b des Berufungsurteils). Die Berufung der Beklagten hatte lediglich im Hinblick auf das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der Ankündigung unberechtigter Abschlagserhöhungen Erfolg. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
7 Die Beklagte wendet sich mit der Revision und einer vorsorglich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Unterlassung erhöhter Abschlagszahlungen, der Bestätigung vermeintlicher Sonderkündigungen und von Netzabmeldungen, zur Unterlassung von Preiserhöhungen ohne transparente und verständliche Angabe des Anlasses, der Berechnung unberechtigt erhöhter Preise sowie Berichtigung und Auskunft (Anträge 1b, 1c, 1d, 1f, 1h, 2c und 2d). Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. Die von ihm zunächst eingelegte Revision, mit der er den Antrag auf Rückzahlung (Antrag 2a) weiterverfolgt hat, hat er zurückgenommen.
8 Die Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.
9 I. Das Berufungsgericht (RdE 2023, 500) hat - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Vereinnahmung erhöhter Abschlagszahlungen zu (Antrag 1b). Der Sache nach handele es sich um einen Folgenbeseitigungsanspruch, der keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraussetze. Der Kläger verlange Beseitigung des von der Beklagten durch die rechtswidrige Ankündigung von Abschlagserhöhungen begründeten Störungszustands. Auch auf gerichtlichen Hinweis habe die Beklagte nicht vorgetragen, dass und wie sie den Störungszustand gegenüber sämtlichen betroffenen Verbrauchern beendet habe.
10 Die Ansprüche auf Unterlassung der Bestätigung vermeintlicher Sonderkündigungen und von Netzabmeldungen (Anträge 1c und 1d) seien gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 4a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG begründet. Die Beklagte habe mit ihrer E-Mail vom 26. Oktober 2021 eine aggressive geschäftliche Handlung vorgenommen, die geeignet sei, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte.
11 Die Klage auf Unterlassung einer Preiserhöhung ohne transparente und verständliche Angabe des Anlasses, auf Unterlassung der Berechnung unberechtigt erhöhter Preise sowie auf Berichtigung und Auskunft (Anträge 1f, 1h, 2c und 2d) habe insgesamt Erfolg. Die E-Mail der Beklagten vom 19. August 2021 sowie die Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 verstießen gegen das Transparenzgebot. Die Beklagte habe darin nur den alten und den neuen Gesamtpreis genannt, ohne wie erforderlich die Preisbestandteile aufzuschlüsseln. Die Ansprüche auf Unterlassung der Berechnung unberechtigt erhöhter Preise, auf Berichtigung sowie auf Auskunft seien gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UKlaG als Folgenbeseitigungsanspruch sowie aus § 242 BGB begründet. Die Beklagte habe durch die Preiserhöhungsmaßnahmen einen fortdauernden, rechtswidrigen Störungszustand geschaffen. Die Verletzungshandlung sei zwar abgeschlossen, von ihr gingen aber noch Beeinträchtigungen für die Empfänger der Nachrichten aus. Da der Kläger als Gläubiger des Folgenbeseitigungsanspruchs keine Kenntnis von Namen und Anschrift der von den Preiserhöhungen betroffenen Verbraucher habe, er aber gegebenenfalls seinen Anspruch auf Versendung von Berichtigungsschreiben gegen die Beklagte vollstrecken müsse, benötigte er die geforderten Angaben, um die Erfüllung des Anspruchs kontrollieren zu können.
12 II. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 ZPO). Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht die Revision auf den Anspruch auf Rückzahlung unzulässig erhobener Entgelte an die Verbraucher (Antrag 2a) beschränken wollte, weil eine solche Beschränkung jedenfalls unzulässig wäre.
13 1. Zwar kann eine - zulässige - Beschränkung der Revision aus den Urteilsgründen folgen, wenn dort eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dies setzt jedoch die Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne voraus, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 15 mwN - Schienenkartell II; vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 14 - LKW-Kartell I; vom 17. September 2024 - EnZR 57/23, RdE 2024, 396 Rn. 17 - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden).
14 2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Antrag auf Rückerstattung teilt mit den Anträgen auf Unterlassung einer Preiserhöhung ohne transparente und verständliche Angabe des Anlasses, auf Unterlassung der Berechnung unberechtigt erhöhter Preise, auf Berichtigung und auf Auskunft (Anträge 1f, 1h, 2c und 2d) die gemeinsame Vorfrage der Wirksamkeit der mit E-Mails vom 19. August 2021 und 14. Oktober 2021 sowie Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 angekündigten Preiserhöhungen. Bei einer Beschränkung der Revision auf Antrag 2a bestünde daher die Gefahr, dass ein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten könnte. Vor diesem Hintergrund ist die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos (vgl. BGH, RdE 2024, 396 Rn. 16 mwN - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden).
15 III. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Ankündigung erhöhter Abschlagszahlungen (Antrag 1b) wendet (dazu unter 1). Erfolglos bleibt sie wegen der Verurteilung zur Unterlassung der Bestätigung von vermeintlichen Sonderkündigungen, von Netzabmeldungen und von Preiserhöhungen ohne transparente und verständliche Angabe des Anlasses (Anträge 1c, 1d und 1f; dazu unter 2, 3 und 4). Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Berechnung unberechtigt erhöhter Preise, zur Berichtigung und zur Auskunft (Anträge 1h, 2c und 2d) richtet, hat sie im Hinblick auf die Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 Erfolg, wegen der E-Mails vom 19. August 2021 und 14. Oktober 2021 bleibt sie erfolglos (dazu unter 5, 6 und 7).
16 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Vereinnahmung erhöhter Abschlagszahlungen (Antrag 1b).
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Der Kläger hat zudem mit den Klagegründen diesbezüglich keinen gegenwärtigen Störungszustand vorgetragen. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass es in bestimmt bezeichneten Fällen zu einem rückabzuwickelnden Einzug oder zu einer rückabzuwickelnden Zahlung erhöhter Abschläge gekommen sei. Soweit das Berufungsgericht meint, von der Ankündigung der Abschlagserhöhungen gehe weiterhin eine gegenwärtige Beeinträchtigung aus, handelt es sich nicht um einen durch bereits verlangte oder erfolgte Zahlungen eingetretenen Störungszustand. Vielmehr geht es dem Kläger darum, zukünftig auftretende Beeinträchtigungen zu verhindern, die sich aus einem fortwirkenden Fehlverständnis der Verbraucher ergeben und (erst zukünftig) zu Zahlungen führen könnten.
Die gegenwärtige Beeinträchtigung beschränkt sich dagegen auf ein etwaiges Fehlverständnis der Verbraucher. Dieses könnte indes lediglich durch ein Berichtigungsschreiben beseitigt werden.
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BGH, Urteile vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 30 - Metrosex; vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 33 - REAL-Chips). Nichts Anderes kann für eine bestandskräftige und mit angemessenen, hinreichend abschreckenden Zwangsmitteln (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21, GRUR 2023, 255 Rn. 24, 31 - Wegfall der Widerholungsgefahr III, zu Vertragsstrafeversprechen) verbundene Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur gelten (vgl. auch BGH, GRUR 2019, 298 Rn. 66 - Uber Black II). In der Regel wird in einem solchen Fall die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Regulierungsbehörde den Bescheid durchsetzen und der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs ihn daher ebenso ernst nehmen wird wie eine eigene vertragliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung (vgl.
BGH, GRUR 2019, 298 Rn. 66 - Uber Black II; zum gerichtlichen Unterlassungstitel BGH, GRUR 2003, 450 [juris Rn. 34] - Begrenzte Preissenkung; vgl. auch zu einer gegenüber einem Dritten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18, VersR 2019, 1375 Rn. 23 bis 37).
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Sie hat erklärt, der darin verwendete Begriff der Erhebung umfasse gleichermaßen Abschlagserhöhungen sowie deren Vereinnahmung. Zudem hat sie eingeräumt, dass ein auf einer unwirksamen Abschlagserhöhung beruhender Lastschrifteinzug wettbewerbswidrig gewesen wäre. Damit hat die Beklagte - als actus contrarius - ihr vorheriges Berühmen sowohl im Hinblick auf die Abschlagserhöhung selbst als auch im Hinblick auf die Vereinnahmung darauf beruhender Zahlungen unmissverständlich aufgegeben. Auf die Frage, ob die Beschlüsse der Bundesnetzagentur das gesamte vom Kläger abgemahnte Verhalten erfassen, kommt es beim Fortfall der Erstbegehungsgefahr nur insoweit an, als ein dahingehendes Verständnis des Unterlassungsschuldners zumindest vertretbar ist und die Abstandnahme vom beanstandeten Verhalten damit sowohl ernsthaft als auch unmissverständlich erfolgt.
Daran bestehen im Streitfall keine Zweifel. Angesichts des klaren Wortlauts der Beschlüsse ist das Verständnis der Beklagten zutreffend, wonach der Begriff des Erhebens das behördliche Verbot sowohl auf die - stets aktive - Geltendmachung als auch auf die sich daran anschließende aktive, durch Bankeinzug seitens der Beklagten veranlasste und passive, durch Überweisung seitens der Kunden erfolgende Vereinnahmung der jeweiligen Zahlbeträge erstreckt.
28 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen Anspruch des Klägers aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5 UWG auf Unterlassung der Bestätigung vermeintlicher Sonderkündigungen bejaht (Antrag 1c). Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch Nötigung erheblich zu beeinträchtigen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG).
Das hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung, die Bestätigung der Sonderkündigung und die Ankündigung der Netzabmeldung seien geeignet, die Verbraucher zur Hinnahme der höheren Abschläge zu veranlassen, entgegen § 286 ZPO verfahrensfehlerhaft Vortrag der Beklagten außer Betracht gelassen. Das Berufungsgericht hat sich mit dem als übergangen gerügten Vortrag zur Reaktion der Kunden ausdrücklich befasst; seine Würdigung erweist sich als vollständig und rechtlich möglich. Soweit die Revision eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag zur Möglichkeit des Wechsels in die Ersatz- und sodann in die Grundversorgung gemäß §§ 38, 36 EnWG vermisst, ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen lediglich, dass die Versorgung der Verbraucher auch bei einer vertragswidrigen Abmeldung durch die Beklagte gesichert gewesen wäre, nicht aber, dass die Stromversorgung dort zu den gleichen Bedingungen hätte erfolgen können und die Verbraucher daher keine Veranlassung gehabt hätten, einen anderen Versorger zu suchen.
Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
29 3. Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5 UWG auf Unterlassung von Netzabmeldungen bejaht und zu Recht angenommen, dass es sich bei einer solchen Abmeldung um eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinn von § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG handelt (Antrag 1d). Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
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33 4. Das Berufungsgericht hat es der Beklagten im Ergebnis zu Recht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG untersagt, Preiserhöhungen anzukündigen, ohne dabei transparent und auf verständliche, nicht pauschalisierte Weise den Anlass der Preiserhöhung mitzuteilen, wie geschehen mit E-Mail vom 19. August 2021 sowie Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 (Antrag 1f).
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Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. § 41 EnWG dient dem Verbraucherschutz und ist damit eine Verbraucherschutzvorschrift im Sinn des § 2 UKlaG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2019 - VIII ZR 56/18, RdE 2019, 384 Rn. 14; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 200/20, RdE 2023, 236 Rn. 15), was der Gesetzgeber mittlerweile in § 2 Abs. 2 Nr. 27 UKlaG in der seit dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung klargestellt hat. Die Regelung soll sicherstellen, dass der Kunde das ihm im Fall von Preiserhöhungen eingeräumte Kündigungsrecht tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen kann (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-92/11, RIW 2013, 299 Rn. 53 - RWE Vertrieb AG;
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 199/20, EnWZ 2023, 214 Rn. 19, 33 mwN zu § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF; Beschluss vom 10. September 2024 - EnVR 75/23, RdE 2025, 15 Rn. 24 f. mwN - Rückerstattungsanordnung).
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Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. März 1988 - IVa ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819 [juris Rn. 21]; Beschluss vom 27. Februar 2025 - III ZR 422/23, K&R 2025, 330 Rn. 9 mwN), muss auch nach § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG der Hinweis auf den Anlass einer Preisänderung im Regelfall Informationen über die Veränderung von Kostenpositionen enthalten, die für den vertraglich vereinbarten Ausgangspreis von Relevanz sind (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 20 f. - Erdgassondervertrag; vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 28; Rasbach in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 41 Rn. 23; so auch zu § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV die Begründung der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 28. August 2014, BR-Drucks. 402/14, S. 24).
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42 5. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Berechnung unberechtigt erhöhter Preise (Antrag 1h) wendet, hat sie in Bezug auf die beanstandeten Verstöße wegen der Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 Erfolg, wegen der E-Mails vom 19. August 2021 und 14. Oktober 2021 bleibt sie erfolglos.
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Auch hier steht dem Kläger aber ein Folgenbeseitigungsanspruch jedenfalls deshalb nicht zu, weil er einen bereits eingetretenen Störungszustand, der mit dem gestellten Antrag beseitigt werden könnte, nicht dargelegt hat (siehe Rn. 18). Er hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte in bestimmt bezeichneten Fällen Preise gemäß den angekündigten Erhöhungen berechnet hätte. Soweit das Berufungsgericht meint, von der Ankündigung der Preiserhöhungen gehe weiterhin eine fortdauernde rechtswidrige Beeinträchtigung aus, handelt es sich dabei nicht um einen durch die Berechnung der erhöhten Preise eingetretenen Störungszustand. Die gegenwärtige Beeinträchtigung beschränkt sich auf ein etwaiges Fehlverständnis der Verbraucher; ihre Beseitigung wird vom Kläger bereits mit den (hilfsweise gestellten) Anträgen 2b und 2c verfolgt.
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52 6. Nach den vorstehenden Ausführungen (siehe Rn. 43 bis 45) hat die Revision der Beklagten auch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten wendet, denjenigen Kunden ein Berichtigungsschreiben zu übermitteln, die die Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 erhalten haben (Antrag 2c). Die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger sie nicht mit der Berufung angegriffen hat. Kein Erfolg ist der Revision jedoch im Hinblick auf die Verurteilung gemäß Antrag 2c wegen der E-Mails vom 19. August 2021 und 14. Oktober 2021 beschieden. Diesbezüglich steht dem Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ein Beseitigungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UKlaG zu. Das begehrte Berichtigungsschreiben ist geeignet, die Fehlvorstellung der Kunden über die Höhe der geschuldeten Entgelte für die Energielieferung zu beseitigen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, WM 2018, 436 Rn. 25 - Klauselersetzung; vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, MDR 2019, 752 Rn. 11 - Prämiensparverträge; vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, RdE 2020, 366 Rn. 26 - Preisänderungsregelung; vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23, BGHZ 243, 52 Rn. 60 f.). Entgegen der Rüge der Revision ist die Verurteilung nicht unverhältnismäßig (siehe Rn. 51).
53 7. Die Revision hat schließlich auch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung wegen der auf die Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 gestützten Verletzungshandlung (Antrag 2d) wendet. Auch in diesem Umfang ist die Klageabweisung des Landgerichts rechtskräftig geworden (siehe Rn. 43 bis 45). Im Hinblick auf die Verurteilung zur Auskunft wegen der auf die E-Mails vom 19. August 2021 und 14. Oktober 2021 gestützten Verletzungshandlung bleibt der Revision der Erfolg hingegen versagt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Anspruch sich aus § 242 BGB ergibt. Nur wenn dem Kläger die Empfänger dieser E-Mails bekannt sind, kann er kontrollieren, ob die Beklagte der Verpflichtung zur Versendung von Berichtigungsschreiben (siehe Rn. 52) nachkommt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, WM 2018, 436 Rn. 52, 54 - Klauselersetzung; vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, MDR 2019, 752 Rn. 15 f. - Prämiensparverträge; vom 11. September 2024 - I ZR 168/23, WM 2024, 1822 Rn. 20, 41 - Payout Fee; vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65/23, WM 2025, 509 Rn. 51). Diese hier gegebene Notwendigkeit stellt auch die Revision nicht in Frage; zu ihrer Rüge der Unverhältnismäßigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Rn. 51).
54 IV. Danach ist das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist das vom Berufungsgericht neu gefasste Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nachdem der Kläger seine Revision zurückgenommen hat, ist er des Rechtsmittels für verlustig zu erklären.
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