BGH, Beschluss vom 10.09.2025 – 5 StR 335/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2024 im Schuldspruch dahin geändert…
KORE725142025 ECLI:DE:BGH:2025:100925B5STR335.25.0 BGH 5. Strafsenat 20250910 5 StR 335/25 Beschluss § 278 StGB vorgehend LG Hamburg, 9. Dezember 2024, Az: 615 KLs 7/22nachgehend BGH, 16. Dezember 2025, Az: 5 StR 335/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 52 Fällen schuldig ist.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils deckt lediglich eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Behandlung einzelner Taten auf, aus deren Korrektur eine Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall mehrerer Einzelstrafen resultieren. Im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
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Gleichwohl verließ er sich beim Ausstellen der Bescheinigungen lediglich auf die Angaben der Interessenten zu ihren Beschwerden, ohne diese durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen. Als Grundlage genügten ihm vielmehr schon kurze persönliche oder telefonische Gespräche; teils wurde er auch auf bloße Anfrage per E-Mail tätig. Bis auf eine Ausnahme waren die Personen vor Ausstellung des Attests bei dem Angeklagten nicht in Behandlung und ihm folglich nicht bekannt. Mitunter stellte er auf entsprechende Anfrage gleich für mehrere Mitglieder einer Familie Bescheinigungen mit teils gleichlautenden Begründungen aus.
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6 Derartige Erklärungen liegen auch in denjenigen Fällen vor, in denen sich die schriftlichen Angaben des Angeklagten auf die Äußerung beschränkten, dass der Inhaber des Attests „aus gesundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen“ könne. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der maßgebliche Inhalt der Schriftstücke durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. zur Relevanz „implizit“ enthaltener Inhalte bei Gesundheitszeugnissen schon BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 16, BGHSt 67, 147). Es hat hierbei den Zweck der Atteste, mit denen ersichtlich von den zur Tatzeit bestehenden Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30. Juni 2020, HmbGVBl. 2020, 365) Gebrauch gemacht werden sollte, ebenso berücksichtigt wie deren Empfängerhorizont.
Auf dieser Basis hat es die Schreiben des Angeklagten rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass ihr Inhalt für außenstehende Dritte nur so verstanden werden konnte, dass bei der jeweiligen Person individuelle medizinische Gründe vorlagen, aufgrund derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kontraindiziert war. Als derartige medizinische Gründe, die zu einer Befreiung von der Maskenpflicht führen könnten, hat das Landgericht gestützt auf die Angaben medizinischer Sachverständiger etwa schwere Herz- und Lungenerkrankungen, Taubstummheit, fortgeschrittene Demenz oder schwere Angst- und Panikstörungen angesehen. Damit treffen auch diejenigen Bescheinigungen des Angeklagten, die lediglich nicht näher benannte „gesundheitliche Gründe“ anführen, inhaltlich gleichwohl Aussagen über den Gesundheitszustand eines Menschen – hier über das Vorliegen einer den genannten Störungen vergleichbaren Beeinträchtigung – und über die Wirkungen dieses Zustands auf dessen Gesamtbefinden.
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10 Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte im Rahmen der Taten 4 bis 6, 10 und 11, 34 und 35 sowie 43 und 44 der Urteilsgründe jeweils am gleichen Tag für drei (Taten 4 bis 6) oder für zwei (Taten 10 und 11, 34 und 35, 43 und 44) Angehörige je der gleichen Familie inhaltsgleiche Atteste aus. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ist angesichts der Vorgehensweise des Angeklagten in diesen Fallpaaren rechtlich jeweils nur von einer Tat auszugehen. Denn aufgrund des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und motivationalen Zusammenhangs erweist sich das Verhalten des Angeklagten dort als einheitliches Tun und verbindet die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit, so dass die Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 – 5 StR 144/20 mwN; vom 6. Juli 2022 – 5 StR 85/22).
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13 Der Gesamtstrafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Angesichts der unveränderten zwölf Einsatzstrafen von je fünf Monaten Freiheitsstrafe und den verbleibenden 40 Einzelgeldstrafen von jeweils 100 Tagessätzen zu 120 Euro ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund des Wegfalls der genannten fünf Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).
14 Im Übrigen liegt entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht eine Strafmilderung nach § 17 Satz 2 StGB nicht erwogen hat. Soweit in den Urteilsgründen ein vermeidbarer Verbotsirrtum thematisiert wird, geschieht dies allein im Rahmen einer auf die Einlassung des Angeklagten bezogenen Hilfserwägung. Dieser Einlassung ist die Strafkammer aber gerade nicht gefolgt. Sie hat sich vielmehr rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte keineswegs bloße ärztliche „Empfehlungen“, sondern – wie er gegenüber Dritten äußerte – „wirksame Atteste“ zu Papier bringen wollte in dem Bewusstsein, dass es auf diese bei Entscheidungen über Ausnahmen von der Maskenpflicht „ankam“. Auf dieser Basis ist das Landgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte es mindestens für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, rechtswidrig zu handeln (vgl. zu den damit nicht gegebenen Voraussetzungen eines Verbotsirrtums nur BGH, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 StR 373/21 Rn. 36 mwN).
15 2. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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