BGH, Beschluss vom 30.07.2025 – 5 ARs 10/24 – Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Begriff der Justizbehörde 1. Auf die Rechtsbeschwerde des…
KORE725192025 ECLI:DE:BGH:2025:300725B5ARS10.24.0 BGH 5. Strafsenat 20250730 5 ARs 10/24 Beschluss § 474 Abs 1 StPO vorgehend OLG Karlsruhe, 16. Juli 2024, Az: 2 VAs 5/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Begriff der Justizbehörde 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
1 Die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe betrifft eine Verfügung der Staatsanwaltschaft F. , mit welcher diese dem Ermittlungsführer der Hochschule für Polizei B. Akteneinsicht in eine den Beschwerdeführer betreffende Ermittlungsakte bewilligt hat.
A.
2 Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter im Landesdienst und als Ausbilder an der Hochschule für Polizei B. tätig. Die Staatsanwaltschaft F. führte gegen ihn wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind ein Ermittlungsverfahren. Am 3. Januar 2024 stellte sie dieses gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und gab die Sache zur Verfolgung einer möglichen Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde ab (§ 43 Abs. 1 OWiG). Entsprechend Nr. 15 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen teilte sie ihre Einstellungsverfügung der Hochschule für Polizei B. mit. Im Rahmen eines bereits seit September 2023 vom Land B. gegen den Beschwerdeführer wegen desselben Vorwurfs geführten beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens beantragte der hiermit betraute Ermittlungsführer der Hochschule mit Schreiben vom 16. Januar 2024 Einsicht in die Ermittlungsakten. Die Staatsanwaltschaft gewährte diese auf Grundlage der § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO iVm § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG.
3 Hiergegen hat der Beschwerdeführer bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe fristgerecht gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 23 EGGVG). Mit Beschluss vom 16. Juli 2024 hat das Oberlandesgericht den Antrag als unbegründet verworfen. Der Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe entsprechend hat es dabei das Akteneinsichtsrecht des Ermittlungsführers auf § 474 Abs. 1 StPO gestützt. Zugleich hat es die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob im Rahmen eines gegen einen Beamten geführten Disziplinarverfahrens „der Ermittlungsführer bzw. der Dienstherr“ als andere Justizbehörde im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO anzusehen sei. Der Beschwerdeführer hat Rechtsbeschwerde eingelegt, deren Zurückweisung der Generalbundesanwalt beantragt.
B.
4 Die Rechtsbeschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
5 Das Rechtsmittel ist aufgrund der – für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden – Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II.
6 In der Sache hat die Rechtsbeschwerde vorläufigen Erfolg. Soweit das Oberlandesgericht angenommen hat, dass es sich bei dem Ermittlungsführer der Hochschule der Polizei B. um eine andere Justizbehörde im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO handelt, weist die angefochtene Entscheidung eine Rechtsverletzung auf (§ 29 Abs. 3 EGGVG, § 74 Abs. 2 FamFG). Die Sache ist indes nicht zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
7 1. Weder der Dienstherr des Beamten, der ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren führt, noch ein von ihm eingesetzter Ermittlungsführer ist eine andere Justizbehörde im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO (so auch Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 474 Rn. 5; MüKo-StPO/Singelnstein, 2. Aufl., § 474 Rn. 9; SK-StPO/Puschke/Weßlau, 5. Aufl., § 474 Rn. 10; Baunack, ZBR 2023, 373 (378); aA OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2010 – 2 VAs 1/10; OLG Schleswig, Urteil vom 14. August 2012 – 11 U 128/10, NJOZ 2013, 1411; OLG Hamm, Beschlüsse vom 16. Juni 2015 – III-1 VAs 12/15; vom 4. Juni 2019 – 1 VAs 29/19; vom 18. Juni 2019 – 1 VAs 113/18; VG Bremen, Urteil vom 13. November 2024 – 8 K 1457/23, indes jeweils ohne nähere Begründung; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 474 Rn. 2; KMR/Gemählich, 120. EL., § 474 StPO, Rn. 4; NK-StPO/Popp, 1. Aufl., StPO § 474 Rn. 4; zweifelnd BeckOK StPO/Wittig, 55. Ed., § 474 StPO Rn. 6.1; offenlassend BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 204 VAs 177/23, Rn. 108). Nichts anderes gilt für den Dienstvorgesetzten. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des § 474 Abs. 1 StPO und dem gesetzgeberischen Willen bei Einführung dieser Vorschrift als auch aus systematischen Erwägungen und dem Sinn und Zweck der Regelung. Hierzu im Einzelnen:
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9 Unter Justiz versteht man gemeinhin die staatliche Tätigkeit, die der Rechtspflege dient; der Begriff Justizbehörden erfasst die Behörden der Justizverwaltung und die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Weber, Rechtswörterbuch, 34. Ed., Stichworte „Justiz“ und „Justizbehörden“; siehe auch Duden Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl., Stichwort „Justiz“, S. 549). Dienstherr ist hingegen die juristische Person des öffentlichen Rechts, der das Recht zusteht, Beamte zu haben und zu welchem der betroffene Beamte in einem Dienst- und Treueverhältnis steht (BeckOK BeamtenR Bund/Brinktrine, 38. Ed., BBG Grundlagen des Beamtenrechts des Bundes Rn. 249; Weber, Rechtswörterbuch, 34. Ed. Stichwort „Dienstherr“); hier also das Land B. . Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist (BeckOK BeamtenR Bund/Brinktrine, 38. Ed., BBG Grundlagen des Beamtenrechts des Bundes Rn. 251). Bei einem Ermittlungsführer handelt es sich um eine für die Durchführung des Disziplinarverfahrens beauftragte Ermittlungsperson (siehe Herrmann/Sandkuhl BeamtendisziplinarR, 2. Aufl., Teil II. § 7 Rn. 535); vorliegend eine Person aus dem Referat Recht und Datenschutz der Hochschule für Polizei B. .
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13 Aus dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte des § 23 EGGVG folgt, dass es sich hierbei um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt. Den ordentlichen Gerichten ist die Nachprüfung von Maßnahmen daher nur dann zugewiesen, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde gerade als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebieten anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 – 5 AR (VS) 1/98, BGHSt 44, 107 mwN). Deshalb prüfen die ordentlichen Gerichte ausnahmsweise die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen nur auf den vorgenannten Rechtsgebieten, weil sie diesen von der Sache her näherstehen als die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 2 ARs 188/15 Rn. 16). Daher fallen Entscheidungen über Disziplinarmaßnahmen nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31. Januar 1969 – 2 VerwZ 1/69, OLGZ 1970, 119; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 1975 – 1 VAs 33/75, GA 1976, 151).
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15 Denn weder aus den Gesetzesmaterialien im Übrigen noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Normgeber den Begriff in § 474 Abs. 1 StPO allgemein auf behördliche Maßnahmen erstrecken wollte, die von § 23 EGGVG nicht erfasst sind – ein derart weitergehendes Verständnis würde der gesetzgeberischen Intention vielmehr widerstreiten. Hierfür sprechen auch die weiteren Ausführungen in der Gesetzesbegründung, dass den „Justizbehörden des Bundes und der Länder Akteneinsicht zu erteilen [ist], soweit sie funktional als Justizbehörden in sonstiger Weise im Rahmen der Rechtspflege tätig werden; dazu gehört auch die Akteneinsicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG) sowie entsprechend § 23 EGGVG für Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz und für Gnadensachen“ (BT-Drucks. 14/1484, S. 26).
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18 Die Aufklärung eines Dienstvergehens dient aber nicht dazu, eine strafbare Handlung des Beamten aufzuklären und seine individuelle Schuld festzustellen (vgl. hierzu Hilger, NVwZ 2001, 1335, 1336). Es handelt sich daher nicht um ein Straf-, sondern um ein besonderes Verwaltungsverfahren. Das Disziplinarrecht ist eine Teilmaterie des Beamtenrechts (Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinar- und Beamtenstrafrecht, 2. Aufl., Teil II. § 4 Rn. 1; § 7 Rn. 490). Der Dienstherr wird in diesem Rahmen tätig, um dem Beamten im Falle eines Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Disziplinarrecht soll eine stabile Verwaltung, die staatliche Aufgabenerfüllung und damit die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen gewährleisten (Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht und Beamtenstrafrecht, 2. Aufl., Teil II. § 4 Rn. 2). Die der Umsetzung dieses Zieles dienende „Disziplinarstrafe“ ist keine Kriminalstrafe (BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 2 WD 8.24; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1967 – 2 BvL 14/67, BverfGE 22, 311, NJW 1968, 243, 244).
19 Ist der Zweck der behördlichen Maßnahme – nach der auch hier maßgeblichen funktionalen Betrachtung – aber primär auf die Folgen des Dienstvergehens innerhalb des Beamtenverhältnisses gerichtet und dient sie nicht der Verfolgung strafbarer Handlungen als Teil der Strafrechtspflege, handelt es sich auch nicht um eine repressive Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 – 5 AR (VS) 1/98, BGHSt 44, 107 [zur Sperrerklärung im Sinne des § 96 StPO]).
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21 Nichts anderes folgt daraus, dass den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 14/1484, S. 26) zu entnehmen ist, dass der Normgeber bei Einführung des § 474 Abs. 1 StPO auch Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz im Blick hatte. Denn der dortige Passus – „[…] wenn in diesen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt und die andere Verfahrensordnung ein Akteneinsichts- bzw. Auskunftsrecht gegenüber den Ermittlungsbehörden normiert (z. B. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 86 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 120 Abs. 1 SGG)“ – zielt allein auf Gerichtsverfahren und nicht auf Verwaltungsverfahren ab.
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27 Ein solcher Vertrauensvorschuss kommt Disziplinarverfahren jedoch nicht zu. Dies zeigt sich darin, dass sie nicht nur von Behörden durchgeführt werden, die dem justiziellen Bereich zugehörig sind. So eröffnet etwa § 1 des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg den persönlichen Geltungsbereich nicht nur beschränkt auf Beamte von „Justizbehörden“, sondern allgemein für (Ruhestands-)Beamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
28 2. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Eine Sachentscheidung des Senats kommt mangels Entscheidungsreife der Sache nicht in Betracht (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Das Oberlandesgericht hat bislang (folgerichtig) nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Auskunft oder Akteneinsicht nach § 474 Abs. 2, Abs. 3 StPO vorliegen. Insoweit hat der Beschwerdeführer zutreffend gerügt, es sei bisher nicht dargelegt worden, dass die Voraussetzungen des § 474 Abs. 3 StPO vorlägen.
29 Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Senats, im besonderen Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 29 EGGVG erstmals eine Verhältnismäßigkeitsabwägung beispielsweise hinsichtlich § 14 Abs. 2 EGGVG vorzunehmen. Selbst bei gegebener Entscheidungsreife muss das Rechtsbeschwerdegericht nicht stets, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Verfahrensökonomie nur „regelmäßig“ in der Sache selbst entscheiden (vgl. Sternal/Göbel, FamFG, 21. Aufl., § 74 Rn. 84; BT-Drucks. 16/6308, S. 211).
30 Die Sache ist daher an den 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Gewichtige Gründe, die ausnahmsweise die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper gebieten würden (§ 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG), liegen nicht vor. Weil der Beschwerdeführer weitergehend auch die Ablehnung des Akteneinsichtsantrags beantragt hat, war die Rechtsbeschwerde im Übrigen zu verwerfen.
VRi'inBGH Cirenerist im Urlaub unddeshalb gehindertzu unterschreiben.
Gericke Gericke Köhler Resch von Häfen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE725192025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public