BGH, Beschluss vom 30.09.2025 – II ZR 70/24 – Klagegrund des Schuldbeitritts; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Zum Klagegrund des Schuldbeitritts gehört die…
KORE725222025 ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZR70.24.0 BGH 2. Zivilsenat 20250930 II ZR 70/24 Beschluss § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 308 Abs 1 S 1 ZPO, § 544 Abs 9 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, § 425 BGB, § 491 Abs 1 BGB vorgehend OLG München, 13. Juni 2024, Az: 14 U 4352/23 evorgehend LG Kempten, 19. Oktober 2023, Az: 32 O 752/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Klagegrund des Schuldbeitritts; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Zum Klagegrund des Schuldbeitritts gehört die Schuld, der beigetreten worden ist.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Streitwert: 1.084.188,04 € I.
1 Die Klägerin ist ein im lebens- und -futtermittelsegment tätiges Unternehmen. Ihre Anteilseigner waren ursprünglich die B. AG (65 %), der Beklagte (20 %) und N. H. (15 %). Der Beklagte war zudem seit dem 28. Dezember 2012 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin. Seit April 2018 waren der Beklagte und N. H. Geschäftsführer der Klägerin.
2 Im März 2018 gründete der Beklagte in Absprache mit der B. AG die in R. ansässige A. srl (im Folgenden: A. ), die als sog. Zweckgesellschaft Dienstleistungen für die Klägerin erbringen sollte. Hauptgesellschafter der A. war der Beklagte; ihre Geschäftsführer waren der Beklagte und J. H. , der Ehemann von N. H. .
3 Die Gesellschafter der Klägerin vereinbarten am 9. April 2018 die Einrichtung eines Beirats, dem die Genehmigung bestimmter Entscheidungen u.a. über "neue Projekte mit substantiellen Auswirkungen auf das Unternehmen" vorbehalten war. Im Protokoll der Sitzung des Beirats vom 29. Juni 2018 ist unter dem Titel Silo-Instandsetzung usw. festgehalten, dass alle Teilnehmer dem auf Grundlage zweier Angebote mit voraussichtlichen Gesamtkosten von 400.000 € zustimmen. Am 17. August 2018 sind bei der M. GmbH zur Sanierung eines von der A. in R. betriebenen Silos dafür benötigte Maschinen und Bauteile bestellt worden. Am 5. August 2020 stellte die M. GmbH der Klägerin insgesamt 570.315,98 € in Rechnung. Die Klägerin beglich die Nettorechnungssumme von 475.263,32 €, nicht aber die darauf abgerechnete Umsatzsteuer von 95.052,66 €.
4 Am 25. September 2018 schlossen die Klägerin und die A. einen verzinslichen Darlehensvertrag über ein Volumen von bis zu 800.000 €. In der Folge zahlte die Klägerin insgesamt 484.043,36 € an die A. aus. Mit einem von N. H. für die Klägerin und J. H. für die A. unterzeichneten "Darlehensvertrag Nr. 2" vom 15. November 2019 gewährte die Klägerin der A. ein unverzinsliches Darlehen über 270.000 €. Dies entsprach der Höhe der Einlage, die die B. AG auf ihren Geschäftsanteil an der A. zu leisten hatte. Am 3. Dezember 2020 trafen der Beklagte und die Eheleute H. eine Vereinbarung, in der sie die Niederlegung seines Geschäftsführeramts und sein Ausscheiden als Gesellschafter u.a. der Klägerin regelten; darin ist u.a. bestimmt, dass der Beklagte die alleinige Haftung bis zu einer Höhe von 500.000 € für die Kredite übernimmt, die die Klägerin der A. gewährte.
5 Die Klägerin hat den Beklagten mit ihrer Klage zunächst wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten im Zusammenhang mit der Silo-Instandsetzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Klageerweiternd hat sie von ihm gestützt auf die Haftungsübernahmevereinbarung die Zahlung von 484.043,36 € nebst Zinsen wegen des der A. gewährten Darlehens beansprucht. Das Landgericht hat die auf Geschäftsführerinnenhaftung gestützte Klage abgewiesen und der erweiterten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; auf die Berufung des Beklagten hat es die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen, soweit das Landgericht ihn zur Zahlung von mehr als 270.000 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt hat. Hiergegen richten sich die Nichtzulassungsbeschwerden beider Parteien.
II.
6 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Umfang seiner Verurteilung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das Recht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist dagegen unbegründet.
7 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit im Hinblick auf die Beschwerdeangriffe des Beklagten von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
8 Die auf die Haftungsübernahmevereinbarung vom 3. Dezember 2020 gestützte Klage sei nur in Höhe von 270.000 € nebst Zinsen begründet. Die Haftungsübernahmevereinbarung sei als Schuldbeitritt zu qualifizieren. Da der Beklagte insoweit als Verbraucher gehandelt habe, seien zu seinen Gunsten die Vorschriften über den Verbraucherdarlehnsvertrag nach §§ 491 ff. BGB anzuwenden, soweit das Darlehen i.S.v. § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB entgeltlich sei. Dies treffe auf das Darlehen über 484.043,36 €, nicht aber auf das über 270.000 € zu. Danach hätte der Schuldbeitritt hinsichtlich des Darlehens über 484.043,36 € die in Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 EGBGB vorgesehenen Angaben enthalten müssen. Mangels dieser Angaben sei der Schuldbeitritt insoweit gemäß § 494 Abs. 1 BGB nichtig. Zudem habe der Beklagte den Beitritt im Rechtsstreit nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB wirksam widerrufen. In einem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 26. Juni 2024 hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, dass die auf die Haftungsübernahmevereinbarung gestützte Klage das Darlehen über 270.000 € einschließe, auch wenn sich die Klägerin nicht darauf berufen habe.
9 2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO). Es hat der Klägerin mehr zugesprochen, als diese beantragt hat.
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11 Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt; ein neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht. Dies erfordert der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 Rn. 20 mwN).
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Durch den Schuldbeitritt wird ein Gesamtschuldverhältnis begründet, das sich nach dem Beitritt zwar für jeden Gesamtschuldner unterschiedlich entwickeln kann (§ 425 BGB; BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 63/84, ZIP 1985, 1192, 1193 f. mwN); allerdings wirken die in den §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen auch für und gegen den Beitretenden. Wegen dieser engen Verbundenheit der Beitrittsschuld in Entstehung und Entwicklung zu der Schuld (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 1998 - IX ZR 258/97, BGHZ 138, 321, 327), zu der der Beitritt erklärt wird, kann sie von ihr nicht losgelöst betrachtet werden. Zum Klagegrund des Schuldbeitritts gehört deshalb zwangsläufig auch die Schuld, der beigetreten worden ist.
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Diesen Vortrag hat sich die Klägerin nicht hilfsweise zu eigen gemacht und ihre Klageforderung auch nicht hierauf gestützt, wie es eine Klagestattgabe unter dem Gesichtspunkt gleichwertigen Parteivorbringens erfordert (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, NZG 2018, 596 Rn. 39; Beschluss vom 22. November 2022 - VIII ZR 212/21, juris Rn. 8 mwN). Die Klägerin hat lediglich durch Nichtbestreiten (§ 138 Abs. 3 ZPO) die Existenz des Darlehensvertrags vom 15. November 2019 und die Ausreichung des Darlehens an die A. zugestanden. Hätte sie die Klage auch hierauf stützen wollen, hätte sie zudem das Verhältnis beider Klagegründe klarstellen müssen, da die Klage andernfalls als Alternativklage unzulässig geworden wäre (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.
Dezember 2020 - II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 15 mwN).
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16 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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