BGH, Beschluss vom 20.10.2025 – XIII ZB 61/22
KORE725322025 ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB61.22.0 BGH 13. Zivilsenat 20251020 XIII ZB 61/22 Beschluss vorgehend LG Darmstadt, 27. Juli 2022, Az: 5 T 241/22vorgehend AG Darmstadt, 29. April 2022, Az: 273 XIV 190/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
1 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Haftantrag von der beteiligten Behörde nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt werden musste. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, reicht die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 14b Abs. 2 FamFG aus (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 bis 10). Danach ist auch eine Einreichung per E-Mail zulässig, solange nach den gesamten Umständen des Falles zweifelsfrei feststeht, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, sondern der Antrag mit Wissen und Wollen der Behörde dem Haftrichter zugeleitet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71 Rn. 11; vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 70/21, Asylmagazin 2023, 275 Rn. 7). Daran bestehen hier keine Zweifel.
2 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht bei der Anordnung der Sicherungshaft mit Beschluss vom 29. April 2022 nicht den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Das Amtsgericht hat in Einklang mit den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, juris Rn. 15 mwN) durch die am 26. April 2022 rechtzeitig erfolgte Benachrichtigung dafür Sorge getragen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen am Anhörungstermin vom 29. April 2022 teilnehmen konnte.
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5 3. Darauf, ob der Betroffene sich am 28. April 2022 zu Recht in Haft befand, kommt es nicht an, nachdem lediglich der den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. April 2022 betreffende Beschluss des Beschwerdegerichts vom 27. Juli 2022 (Ziffer 2 des Tenors) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist.
6 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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