KORE725362025 ECLI:DE:BGH:2025:130825U1STR9.25.0 BGH 1. Strafsenat 20250813 1 StR 9/25 Urteil § 261 StPO vorgehend LG Würzburg, 25. Juli 2024, Az: 1 Ks 801 Js 17727/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger K. und R. wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. Juli 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Totschlags und zwei Fällen des versuchten Totschlags jeweils tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wie auch die Revisionen der Nebenkläger haben Erfolg. I. 2 Die Revisionen der Nebenkläger, die sich jeweils auf die unausgeführte Sachrüge stützen, sind zulässig. 3 Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Aufgrund der beschränkten Anfechtungsbefugnis muss der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben. Wird aus der Revision des Nebenklägers nicht ersichtlich, dass sie ein gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395 StPO zulässiges Ziel verfolgt, ist sie unzulässig. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, um eine zulässige Nebenklagerevision zu erheben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 – 3 StR 246/18 Rn. 2 und vom 27. Februar 2018 – 4 StR 489/17 Rn. 1; jeweils mwN). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings dann anzuerkennen, wenn aufgrund der Prozesslage die konkrete Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers zweifelsfrei feststeht, etwa wenn er Revision gegen den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts einlegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – 3 StR 79/24 Rn. 3 mwN). So liegt es hier, denn dem Anklagevorwurf lagen ausschließlich (versuchte) Tötungsdelikte zugrunde, die nebenklagefähig sind. II. 4 1. Die im Wesentlichen unverändert zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, in den frühen Morgenstunden des 17. September 2023 mittels mehrerer Messerstiche A. getötet und die Nebenkläger K. und A. verletzt zu haben. 5 Gegen 5.00 Uhr sei es vor dem Club „S. " in W. zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und mehreren Personen gekommen. Der Angeklagte habe dort mehrere Frauen verbal belästigt, wovon andere Personen, darunter der spätere Geschädigte K. , ihn hätten abhalten wollen. Er habe sich dabei von Beginn an aggressiv und uneinsichtig gezeigt, was zu einer leichteren körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und einem Türsteher geführt habe. Dieser habe dem Angeklagten mehrere Ohrfeigen versetzt. Das Geschehen habe sich dann auf die andere Straßenseite in Richtung eines Parkhauses verlagert, wobei der Angeklagte immer wieder die Auseinandersetzung gesucht und Aufforderungen, sich zu entfernen, missachtet habe. Daraufhin habe sich eine Gruppe um den Angeklagten gebildet. 6 Der bis zu diesem Zeitpunkt völlig unbeteiligte Getötete sei dazugekommen und habe den Angeklagten aus der Gruppe geschoben, um ihn von den anderen Personen zu trennen und schlichtend auf das Geschehen einzuwirken. Er habe dabei geäußert „Bruder, bitte geh einfach. Bitte geh". Daraufhin seien der Angeklagte, der nicht habe gehen wollen, und der Getötete zunächst verbal und sodann mutmaßlich auch körperlich aneinandergeraten, wobei es zu wechselseitigen leichteren Körperverletzungshandlungen gekommen sei. 7 Völlig unvermittelt habe der Angeklagte sodann ein schwarzes Klappmesser mit einer Gesamtlänge von 23 cm und einer Klingenlänge von etwa zehn Zentimetern gezogen und in die Richtung des Getöteten geäußert: „Was willst Du? Was willst Du von mir? Ich zeig Dir gleich". In der Folge habe er mit dem Messer wissentlich und willentlich ohne rechtfertigenden Grund mehrfach auf dessen Oberkörperbereich eingestochen und dabei tödliche Verletzungen jedenfalls billigend in Kauf genommen. Der Getötete habe mehrere Stichwunden erlitten, unter anderem im Brustbereich. 8 Aufgrund eines Aufschreis der Zeugin L. seien die später Geschädigten A. und K. herbeigeeilt. Der Zeuge K. habe versucht, den Angeklagten von weiteren Angriffen auf den Getöteten abzuhalten. Der Zeuge A. habe den Angeklagten in derselben Motivation von hinten umklammert. Im Zuge des dynamischen Geschehens habe der Angeklagte nun – weiterhin ohne rechtfertigenden Grund – wissentlich und willentlich auf die Geschädigten A. und K. eingestochen und auch insoweit tödliche Verletzungen billigend in Kauf genommen. Der Geschädigte K. habe eine Stichverletzung am linken Schulterblatt und eine Schnittverletzung an der linken Handinnenseite, der Geschädigte A. eine Stichverletzung im Bereich des rechten Thorax erlitten. Das Ausbleiben tödlicher Verletzungen sei allein vom Zufall abhängig gewesen. 9 Die Staatsanwaltschaft hat das Handeln des Angeklagten als Totschlag in Tatmehrheit mit zwei Fällen des versuchten Totschlags jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, §§ 22, 23, 52, 53 StGB gewertet. 10 2. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass sich das Geschehen wie angeklagt ereignet hat, und den Angeklagten freigesprochen. 11 Es hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte einige Minuten vor der tödlichen Auseinandersetzung von verschiedenen Personen geschubst, gestoßen und erheblich geschlagen wurde, wobei er auch einen Trommelfellriss erlitt. Wenige Sekunden vor dem ersten Stich sei er erneut wenigstens einmal wuchtig nach hinten gestoßen und ein weiteres Mal geschlagen oder gestoßen worden, woraufhin der später Getötete in die Auseinandersetzung eingegriffen habe. Von dem den Messerstichen unmittelbar vorangegangenen Geschehen hat sich das Landgericht – trotz umfangreicher Beweisaufnahme – keine Überzeugung zu bilden vermocht. In Anwendung des Zweifelssatzes hat es die für den Angeklagten günstigste der denkbaren Sachverhaltsvarianten unterstellt und angenommen, sein Handeln gegenüber dem Getöteten und dem Geschädigten K. sei jeweils durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Soweit er dem Geschädigten A. Verletzungen zufügte, habe er sich nicht ausschließbar in einem unvermeidbaren, vorsatzschuldausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum über das Vorliegen des Rechtfertigungsgrunds der Notwehr befunden, der eine Bestrafung ausschließe. III. 12 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger sind begründet. Die den Freispruch tragende Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 13 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatgericht getroffene Feststellung „lebensfremd erscheinen“ mag (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2005 – 1 StR 478/04 Rn. 7 und vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19 Rn. 19). Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. November 1983 – 4 StR 375/83; Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 86/16 Rn. 11). Dabei ist zu beachten, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist. Denn es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Januar 1989 – 1 StR 683/88, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5 Rn. 10, vom 12. Januar 2017 – 1 StR 360/16 Rn. 10; vom 11. Mai 2017 – 4 StR 554/16 Rn. 6 und vom 12. Juli 2017 – 1 StR 535/16 Rn. 7; jeweils mwN). Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14 Rn. 37; vom 27. September 2017 – 2 StR 146/17 Rn. 6; vom 1. Juli 2020 – 2 StR 326/19 Rn. 8; vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 und vom 2. Februar 2022 - 5 StR 282/21 Rn. 10). Alternative, für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 177/12 Rn. 11 und vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19 Rn. 19). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, BGHR StPO, § 261 Beweiswürdigung 2, 11, Beweiswürdigung, unzureichende 1). 14 2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht. 15
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