BGH, Beschluss vom 29.07.2025 – 4 StR 280/25
KORE725372025 ECLI:DE:BGH:2025:290725B4STR280.25.0 BGH 4. Strafsenat 20250729 4 StR 280/25 Beschluss § 22 StGB, § 63 StGB, § 315 Abs 3 Nr 2 StGB, § 315b Abs 1 Nr 2 StGB, § 315b Abs 3 StGB vorgehend LG Bonn, 13. Februar 2025, Az: 66 KLs 20/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Februar 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Körperverletzung in vier Fällen sowie des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
I.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Am 23. Mai 2022 schlug die Angeklagte in einem Supermarkt einem Unbeteiligten unvermittelt und ohne Anlass mit der flachen Hand auf die Wange, nachdem sie verhaltensbedingt des Marktes verwiesen worden war (Fall 1 der Urteilsgründe).
4 Am 13. Juli 2023 trat die Angeklagte einem siebenjährigen Jungen unvermittelt und ohne Anlass von der Seite mit der Fußspitze in den Bauch bzw. gegen die Brust, als er mit seiner Mutter und seiner achtjährigen Schwester eine Marktpassage betrat (Fall 2 der Urteilsgründe).
5 Am 13. Oktober 2023 fragte die Angeklagte die spätere Geschädigte und deren Begleiter erfolglos nach Kleingeld und entfernte sich zunächst auf die andere Straßenseite, kehrte dann aber zurück und schlug die Geschädigte unvermittelt und ohne Anlass mit der flachen Hand gegen die Wange (Fall 3 der Urteilsgründe).
6 Am 23. Juli 2024 fragte die Angeklagte die spätere Geschädigte und deren Begleiterin im Vorbeilaufen erfolglos nach einer Zigarette und lief zunächst wenige Schritte weiter, kehrte dann um und versetzte der Geschädigten unvermittelt und ohne Anlass eine schmerzhafte Ohrfeige mit der flachen Hand gegen Wange bzw. Ohr (Fall 4 der Urteilsgründe).
7 Am 16. August 2024 näherte sich die Angeklagte den an einer Fußgängerampel stehenden Passanten von hinten, wobei sie erkannte, dass die Fußgängerampel rot und – da einige Sekunden zuvor ein Linienbus die Kreuzung durchfahren hatte – die Ampel für den Bus- und Straßenverkehr noch grün zeigte. Unvermittelt stieß sie eine dort wartende Passantin von hinten kräftig mit beiden Händen auf Höhe des Schulterblattes. Überrascht durch den unerwarteten kräftigen Stoß stolperte die Geschädigte mit einem Ausfallschritt mindestens einen Meter nach vorn auf die Busspur der Straße. Der Fahrer des zu diesem Zeitpunkt die Busspur mit ca. 30 km/h befahrenden nächsten Linienbusses bemerkte die Geschädigte, als der Bus noch etwa 30 Meter von der Ampel entfernt war. Um eine Kollision zu verhindern und zugleich eine Gefährdung der Fahrgäste zu vermeiden, lenkte er den Bus unter Geschwindigkeitsreduzierung auf ca. 15 km/h nach links auf die zweite Fahrspur. Der Spurwechsel war abgeschlossen, als der Bus noch sechs bis sieben Meter von der Geschädigten entfernt war. Dieser gelang es zeitgleich, zurück auf den Bürgersteig zu springen. Zu einer Kollision kam es so nicht; die Geschädigte blieb unverletzt. Die Angeklagte nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass die Geschädigte von dem Bus erfasst und hierdurch schwer verletzt wird. Sie entfernte sich sodann vom Ort des Geschehens (Fall 5 der Urteilsgründe).
8 Die Strafkammer hat diese Taten als Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB (Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) und als versuchten „vorsätzlichen“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2, §§ 22, 23 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 StGB (Fall 5 der Urteilsgründe) gewertet. Sachverständig beraten ist sie davon ausgegangen, dass bei allen Taten die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten, die zu den jeweiligen Tatzeitpunkten an einer paranoiden Schizophrenie litt, vollständig aufgehoben war. Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die Strafkammer darauf gestützt, dass es sich jedenfalls bei den Fällen 2 und 5 der Urteilsgründe um erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB handele und von der Angeklagten infolge ihrer krankhaften seelischen Störung mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten – insbesondere den Fällen 2 und 5 der Urteilsgründe vergleichbarer Art – zu erwarten seien.
II.
9 Das angefochtene Urteil des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
10 1. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob die Angeklagte im Fall 5 der Urteilsgründe von dem vom Landgericht bejahten Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und einer gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist.
11
12
13
14 2. Die Feststellungen zu den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe sind ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. In diesen Fällen ist die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft der Angeklagten nicht hinreichend beweiswürdigend unterlegt.
15
16
17 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist der Freispruch der Angeklagten mit aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 – 4 StR 619/16, juris Rn. 10 mwN).
III.
18 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer im Rahmen der neu zu treffenden Feststellungen zu Fall 5 der Urteilsgründe genauer als bisher mit dem – natürlichen – Vorsatz der Angeklagten zu befassen haben wird.
19 1. Kann – wie hier – die Willensrichtung dafür entscheidend sein, ob sich die Handlung des Täters als eine die Unterbringung gemäß § 63 StGB begründende Verhaltensweise darstellt oder nicht, muss insbesondere der innere Tatbestand erörtert werden, soweit dies nach dem psychischen Zustand des Täters möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 4 StR 468/22 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 338/13 Rn. 8; Beschluss vom 14. März 1989 – 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2 mwN). Dabei wird zu beachten sein, dass es der Annahme eines natürlichen Tatvorsatzes nicht entgegensteht, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 ‒ 5 StR 189/14; Beschluss vom 24. Juni 2008 – 3 StR 222/08). Vorstellungsausfälle, die auf der psychischen Erkrankung beruhen, beeinträchtigen zwar die Verantwortlichkeit des Täters, führen aber nicht dazu, dass die sonst vorhandenen inneren Tatbestandsmerkmale verneint werden müssten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24, juris Rn. 11; Beschluss vom 12. April 2023 – 4 StR 468/22 Rn. 13 mwN).
20 2. Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt in subjektiver Hinsicht (Tatentschluss) das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestands bezieht (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 4 StR 68/21 Rn. 8; Urteil vom 10. September 2015 – 4 StR 151/15, NJW 2015, 3732 Rn. 13).
21
22
23
Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. November 2008 – 4 StR 411/08, juris Rn. 5; Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06, NStZ 2007, 34, 35; Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122). Demgemäß ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn die konkrete Gefahr auf einen infolge der Einwirkung des Täters regelwidrig ablaufenden Verkehrsvorgang zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 24. April 1997 – 4 StR 94/97, juris Rn. 14 mwN). Bei Außeneinwirkungen, die ‒ wie hier ‒ nicht durch eine vom Täter ausgenutzte Eigendynamik eines Fahrzeugs gekennzeichnet sind, ist eine verkehrsspezifische Gefahr nur dann zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht (grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 8.
Juni 2021 – 4 StR 68/21, juris Rn. 8; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 326/20 Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2017 – 4 StR 349/17, NStZ-RR 2017, 356, 357; Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408). Die auf die Straße gestoßene Person, die das vom Täter dem Straßenverkehr bereitete Hindernis bildet, kann deshalb nicht zugleich der „dadurch“ gefährdete „andere“ Mensch im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06, NStZ 2007, 34 Rn. 5; Bosch, JA 2006, 900, 901). Für die Erfüllung des Tatbestands ist in Fällen der vorliegenden Art vielmehr erforderlich, dass der Täter eine Gefährdung der Insassen des von dem Hindernis betroffenen Fahrzeugs oder anderer Personen, etwa durch eine Notbremsung oder eine abrupte Ausweichbewegung, in seinen Tatentschluss aufgenommen hat.
Ein auf die Gefährdung der auf die Straße gestoßenen Person beschränkter Vorsatz genügt nicht.
24
25
26
BGH, Urteil vom 25. April 2019 – 4 StR 442/18, juris Rn. 24 mwN). Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die Verletzung aber bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und auf einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2025 – 4 StR 52/24, juris Rn. 19; Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22 Rn. 17; Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 488/17; Beschluss vom 3. Februar 2016 ‒ 4 StR 594/15, NStZ 2016, 724 mwN). Der innere Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist daher nur dann erfüllt, wenn sich der Täter wenigstens mit der Möglichkeit abgefunden hat, dass die betroffene Person angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet (BGH, Beschluss vom 4. November 2014 − 4 StR 200/14, NStZ-RR 2015, 244 mwN; vgl. auch Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 292/12 Rn. 10).
Da es für den Tatbestand ohne Bedeutung ist, ob das Werkzeug gegen den Menschen oder der Mensch gegen das Werkzeug bewegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 1968 – 4 StR 320/68, BGHSt 22, 235, 236; RGSt 24, 372, 373; LK-StGB/Grünewald, 13. Aufl., § 224 Rn. 21; LPK-StGB/Kindhäuser/Hilgendorf, 10. Aufl., § 224 Rn. 10; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 224 Rn. 12; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 31. Aufl., § 224 Rn. 4), kann eine (versuchte) gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann vorliegen, wenn der Täter das Opfer gezielt vor ein herannahendes Fahrzeug stößt (vgl. Engländer in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 224 Rn. 10).
Quentin Sturm RiBGH Dr. Scheußist wegen Urlaubsan der Unterschrifts-leistung gehindert.
Quentin Momsen-Pflanz RiBGH Prof. Dr. Gödickeist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert.
Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE725372025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public