BGH, Beschluss vom 22.10.2025 – I ZB 1/25
KORE725692025 ECLI:DE:BGH:2025:221025BIZB1.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20251022 I ZB 1/25 Beschluss vorgehend BPatG München, 18. Juli 2024, Az: 25 W (pat) 31/20nachgehend BGH, 19. November 2025, Az: I ZB 1/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2024 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.
1 I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 18. August 2014 die IR-Wortmarke Nr. 1 230 572 "HUQQA" für Dienstleistungen der Klasse 43 eingetragen. Seit dem 22. Mai 2015 ist der Schutz auf Deutschland erstreckt.
2 Der Antragsteller hat am 20. August 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Schutzentziehung für Deutschland unter anderem mit der Begründung beantragt, die IR-Marke sei nicht unterscheidungskräftig. Die Markeninhaberin hat dem Schutzentziehungsantrag widersprochen.
3 Das DPMA hat unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen der IR-Marke den Schutz in Deutschland für die Dienstleistungen bar and bistro services, bar and restaurant services; cafe and cafeteria services; cafe and restaurant services; catering services for the provision of food and drink; coffee and juice bar services; coffee and tea bar services; coffee-house and snack-bar services; coffee shop services; hotel and restaurant services; providing food and drink; providing food and drink in restaurants; providing restaurant services; services for providing food and drink, and temporary accommodation; serving food and drink in restaurants and bars; teahouse services entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine mangelnde Begründung der angegriffenen Entscheidung rügt. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
4 Die Präsidentin des DPMA hat nach § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 MarkenG im Rechtsbeschwerdeverfahren Stellung genommen.
5 II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der IR-Marke sei der Schutz für die in Rede stehenden Dienstleistungen zu entziehen, weil ihr insoweit sowohl im Zeitpunkt der internationalen Registrierung am 18. August 2014 als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 18. Juli 2024 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegengestanden habe. Zur Begründung hat es ausgeführt:
6 Bereits am 18. August 2014 sei das Wortzeichen "Huqqa" im deutschsprachigen Raum als Synonym für "Wasserpfeife" verwendet worden; eine Änderung dieses Verständnisses bis zum 18. Juli 2024 sei nicht feststellbar. Der Begriff "HUQQA" werde mit dem englischen Wort "Hookah" gleichgesetzt, das ins Deutsche mit "Wasserpfeife" oder "Huka" übersetzt werde. Im Inland würden nicht nur die Begriffe "Huka" oder "Shisha", sondern auch der Begriff "Huqqa" als gleichbedeutende Bezeichnungen für eine Wasserpfeife verwendet. Die angegriffene Marke weise einen engen beschreibenden Bezug zu den in Rede stehenden Dienstleistungen auf. Insoweit vermittele sie zumindest aus Sicht der auch angesprochenen Fachkreise, deren Verständnis allein von ausschlaggebender Bedeutung sein könne, nur die schlagwortartige Aussage, dass im Rahmen mit ihr gekennzeichneter Dienstleistungen betreffend die Verpflegung und die vorübergehende Unterbringung von Gästen das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten werde.
7 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg.
8 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfahrensmängel gerügt werden. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf Versagungen des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und Begründungsmängel (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG). Diese Rügen hat sie im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 39/21, GRUR 2023, 511 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65/22, GRUR 2023, 1293 [juris Rn. 9] = WRP 2023, 1089 - Silver Horse/Power Horse; Beschluss vom 24. April 2025 - I ZB 50/24, juris Rn. 8).
9 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die von der Markeninhaberin gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Weder hat das Bundespatentgericht den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Markeninhaberin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG), noch leidet die angegriffene Entscheidung an einem Begründungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG.
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Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 17). Das kann der Fall sein, wenn sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinandersetzt, sondern mit Leerformeln über ihn hinwegsetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76/15, WM 2016, 1706 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 28. November 2024 - III ZR 20/23, NVwZ-RR 2025, 542 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 17). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse als die vortragende Partei gezogen hat. Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16, GRUR 2018, 111 [juris Rn. 11] = WRP 2018, 197 - PLOMBIR;
BGH, GRUR 2023, 1293 [juris Rn. 20] - Silver Horse/Power Horse; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 17).
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BPatG, Beschluss vom 18. April 2012 - 26 W [pat] 550/10, juris Rn. 12; Beschluss vom 28. August 2017 - 26 W [pat] 507/17, juris Rn. 20 f.) entnommen, für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG reiche es aus, dass die angesprochenen Fachkreise dem Begriff "HUQQA" einen beschreibenden Bezug zu den damit gekennzeichneten Dienstleistungen beimäßen. Aus der Sicht des Bundespatentgerichts kam es daher nicht darauf an, ob der von der angegriffenen Marke ebenfalls angesprochene Durchschnittsverbraucher den Begriff "HUQQA" als Synonym für "Wasserpfeife" ansieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - I ZB 14/19, juris Rn. 9). Soweit die Rechtsbeschwerde diese Sichtweise als rechtsfehlerhaft beanstandet (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Präsidentin des DPMA), kann sie damit einen Gehörsverstoß nicht begründen.
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21 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
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