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BGH VII ZA 5/25

KORE725702025 ECLI:DE:BGH:2025:151025BVIIZA5.25.0 BGH

  1. Zivilsenat 20251015 VII ZA 5/25 Beschluss vorgehend LG Offenburg,
  2. August 2025, Az: 1 T 57/25vorgehend AG Offenburg,
  3. Mai 2025, Az: 5 M 232/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anträge des Gläubigers vom
  4. August 2025 und
  5. September 2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Einzelrichters der
  6. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom
  7. August 2025 (1 T 57/25) werden abgelehnt. Durch den vorgenannten Beschluss hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom
  8. Mai 2025 (5 M 232/25), durch den der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, zurückgewiesen. Der Antrag des Gläubigers, ihm Prozesskostenhilfe zwecks Durchführung eines Rechtsmittels gegen den landgerichtlichen Beschluss vom
  9. August 2025 zu bewilligen, kann keinen Erfolg haben, weil gegen die betreffende Entscheidung von Gesetzes wegen kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eröffnet ist. Insbesondere ist eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom
  10. August 2025 unstatthaft, da sie weder kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch aufgrund Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) eröffnet ist. Der Bundesgerichtshof ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zuständig; er kann nicht beliebig angerufen werden. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist auch eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO nicht eröffnet. Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom
  11. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, juris Rn. 10; Beschluss vom
  12. Mai 2020 - VII ZB 33/18 Rn. 16, BauR 2020, 1515) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Plenarbeschluss vom
  13. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn. 68 ff.). Nachdem der Antragsteller bereits durch die hiesige Rechtspflegerin mit Schreiben vom
  14. September 2025 zutreffend auf die fehlende Erfolgsaussicht seines Prozesskostenhilfegesuchs vom
  15. August 2025 hingewiesen worden ist, er jedoch dessen ungeachtet mit seinem Schreiben vom
  16. September 2025 ausdrücklich an dem Antrag festgehalten und diesen wiederholt hat, war hierüber nunmehr zu entscheiden. Die nachgesuchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist danach mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzulehnen. Zur Durchführung eines unstatthaften Rechtsmittels kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben kann nicht gerechnet werden. Pamp Halfmeier Graßnack Borris Hannamann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE725702025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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