BGH, Beschluss vom 01.10.2025 – XII ZB 193/25 – Betreuungsverfahren: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge Auf die Rechtsbeschwerde des…
KORE725712025 ECLI:DE:BGH:2025:011025BXIIZB193.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20251001 XII ZB 193/25 Beschluss § 104 Nr 2 BGB, § 1825 Abs 1 S 1 BGB vorgehend LG Heilbronn, 21. März 2025, Az: Bu 1 T 40/25vorgehend AG Heilbronn, 31. Januar 2025, Az: 15 XVII 412/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungsverfahren: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. März 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge.
2 Für den Betroffenen, der an einem demenziellen Syndrom leidet, ist die weitere Beteiligte zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post bestellt. Auf deren Antrag hat das Amtsgericht nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie persönlicher Anhörung des Betroffenen einen Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge, ausgenommen das dem Betroffenen zur Verfügung stehende Taschengeld, angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
4 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts sei zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich. Dieser habe aufgrund seiner Erkrankung den Überblick über seine Finanzen verloren. Zudem lasse er sich von Dritten zu Vertragsschlüssen drängen, ohne die Tragweite der Verträge zu überblicken, ohne Risiken differenziert zu betrachten und ohne die Argumente ausreichend gegeneinander abzuwägen. Zwar sei der geplante Kauf eines Hauses aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen für sich genommen noch kein Grund für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des offensichtlich fehlenden Überblicks des Betroffenen über seine Finanzen und dessen Freigiebigkeit, erscheine ein Einwilligungsvorbehalt zum Schutz seines Vermögens erforderlich.
5 2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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7 Dabei kann sich die Gefahr für das Vermögen des Betreuten auch daraus ergeben, dass er sein umfangreiches Vermögen nicht überblicken und verwalten kann. Allerdings kann ein Einwilligungsvorbehalt auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Schließlich steht der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zwar grundsätzlich nicht entgegen, dass ein Betroffener möglicherweise geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist. Aber auch bei einem geschäftsunfähigen Betroffenen kann ein Einwilligungsvorbehalt nur angeordnet werden, wenn konkrete Gefahren für dessen Vermögen festgestellt sind, die nur auf diese Weise abgewendet werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 33 mwN).
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11 3. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da es noch weiterer Feststellungen zur Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts bedarf.
Guhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Urlaubs an derSignatur gehindert.
Günter Guhling Nedden-Boeger Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE725712025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public