BGH, Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 14/25 – Schadensersatzanspruch gegen einen Tierarzt im Zusammenhang mit der Besamung einer Stute 1. Fordert der Geschädigte entgangenen…
KORE725732025 ECLI:DE:BGH:2025:141025UVIZR14.25.0 BGH 6. Zivilsenat 20251014 VI ZR 14/25 Urteil § 249 Abs 1 BGB, § 252 S 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB, § 287 ZPO vorgehend LG Stade, 28. November 2024, Az: 4 S 19/23vorgehend AG Tostedt, 14. August 2023, Az: 5 C 178/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzanspruch gegen einen Tierarzt im Zusammenhang mit der Besamung einer Stute 1. Fordert der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthält § 252 BGB eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 28. November 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den beklagten Tierarzt nach der Besamung ihrer Stute auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Die Mutter der Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Besamung der Stute der Klägerin mit dem Samen des Hengstes B., einem Springpferdevererber. Die Klägerin hatte zuvor bereits durch einen anderen Tierarzt zweimal erfolglos versucht, ihre Stute mit dem Samen von B. besamen zu lassen. Der von der Klägerin bei der Hengststation Sch. bestellte Samen von B. wurde dem Beklagten übersandt. Der Beklagte hatte am Tag der Besamung, am 9. Juni 2018, auch den Samen des Dressurhengstes S. bei sich, der ihm vom Gestüt W. übersandt worden war. Der Beklagte empfahl der Klägerin nach der Besamung, erneut Samen von B. zu bestellen.
3 Die Stute der Klägerin gebar am 22. Mai 2019 ein Hengstfohlen, das vom Hengst S. abstammt. Ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger, für dessen Gutachten sie 1.053,39 € bezahlte, kam zu dem Ergebnis, ein Fohlen von S. habe im Vergleich zu einem Fohlen von B. einen Minderwert von 2.500 €. Um das Fohlen beim Zuchtverband anmelden zu können, musste die Klägerin an das Gestüt W. eine Decktaxe von 1.200 € bezahlen.
4 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Mutter Schadensersatz in Höhe von 4.830,89 € (1.200 € Decktaxe, 2.500 € Wertdifferenz, 1.053,39 € Sachverständigenkosten sowie Kosten der nochmaligen Samenbeschaffung), außerdem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung der Decktaxe nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, die sich nur gegen die Versagung des Ersatzes einer Wertdifferenz von 2.500 € und der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.053,39 € gerichtet hat, hat das Landgericht ebenso zurückgewiesen wie die Anschlussberufung des Beklagten, mit der dieser die vollständige Klageabweisung begehrt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter.
I.
5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6 Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Vertrags gegen den Beklagten zu. Offen bleiben könne, ob der "Besamungsvertrag" als Werk- oder Dienstvertrag einzuordnen sei. Jedenfalls habe der Beklagte die Stute der Klägerin mit dem Samen des Hengstes S. statt mit dem Samen des Hengstes B. besamt und dadurch eine vertragliche Hauptpflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung habe der Beklagte zu vertreten, er sei dem Grunde nach zum Ersatz eines daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Die Klägerin habe Anspruch auf Ersatz der von ihr zusätzlich aufzubringenden Decktaxe in Höhe von 1.200 € für den Züchter des Hengstes S. Hätte der Beklagte den Samen von B. verwendet, hätte die Klägerin nicht zusätzlich zur Decktaxe für B. auch noch die Taxe für S. entrichten müssen.
7 Die Klägerin könne jedoch nicht den Beweis führen, dass ihr darüber hinaus ein Vermögensschaden in Höhe von 2.500 € entstanden sei. Die Klägerin mache "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" in Höhe der Differenz zwischen dem Wert eines von B. abstammenden Fohlens und dem Wert des tatsächlich geborenen, von S. abstammenden Fohlens geltend. Das Produkt der Fortpflanzung zweier Lebewesen unterliege derart vielen, nicht vorhersehbaren Unsicherheiten, dass sich nicht prognostizieren lasse, welche Entwicklung ein Fohlen der Stute genommen hätte, wenn die Besamung durch B. statt durch S. erfolgt wäre. Ein Vergleich der Vermögenslage mit und ohne die Pflichtverletzung sei im Falle eines weder gezeugten noch geborenen Lebewesens so vielen Unsicherheiten unterworfen, dass er letztlich auf Spekulationen beruhen müsse, die eine hinreichende Überzeugungsbildung nicht zu begründen vermögen.
Zwar bestünden züchterische Erfahrungssätze, die eine gewisse Prognose guter und weniger guter Anpaarungen ermöglichten. Das vorgelegte Privatgutachten beruhe jedoch auf abstrakten Erwägungen ohne Anschauung der konkreten Tiere. Erschwerend komme hinzu, dass es anders als im Fall der beiden Zuchthengste keine allgemeinen Erfahrungswerte über die Qualitäten der von der Stute hervorgebrachten Fohlen gebe. Bei den Zuchthengsten handele es sich um zwei ähnlich qualitätsvolle, im Dressur- bzw. Springsport hocherfolgreiche Warmbluthengste, die auch erfolgreich als Zuchthengste eingesetzt würden. Allein der Umstand, dass die Klägerin in ihrem Wunsch, ein Fohlen von einem ausgewählten Hengst mit Springgenen zu erhalten, enttäuscht worden sei, begründe als lediglich ideeller Wert nicht die Annahme einer konkreten Vermögenseinbuße.
Objektive Gesichtspunkte, die die Annahme eines Schadens rechtfertigten, lägen nicht vor. Nach alledem könne die Klägerin auch keinen Ersatz der von ihr aufgewendeten Gutachterkosten verlangen.
II.
8 Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
9 1. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht der Mutter weder die geforderte Wertdifferenz (hierzu unter a)) noch den von der Revision geltend gemachten Mindestschaden (unter b)) und auch nicht die geforderten Sachverständigenkosten (unter c)) ersetzt verlangen.
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17 (a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (vgl. zur Anwendbarkeit des § 287 ZPO bei infolge von Pflichtverletzungen eingetretenen Vermögensschäden Senatsurteil vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, NJW 1987, 705, 706, juris Rn. 23 mwN). Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 9. November 2021 - VI ZR 87/20, NJW-RR 2022, 401 Rn. 6 mwN). Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 17 mwN).
18 Fordert der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthält § 252 BGB eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung der § 252 BGB, § 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, mindert, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, juris Rn. 11; BAG, NJW 2008, 872 Rn. 48). Die Erleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO ändern aber nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, NJW 2018, 864 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - VIII ZR 89/23, NJW-RR 2024, 738 Rn. 31).
19 (b) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen solcher tragfähigen Anknüpfungspunkte im Streitfall verneint. Diese Einschätzung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
20 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Produkt der Fortpflanzung zweier Lebewesen - hier zweier Pferde - unterliege derart vielen nicht vorhersehbaren Unsicherheiten, dass sich letztlich nicht prognostizieren lasse, welche Entwicklung ein Fohlen der Stute genommen hätte, wenn die Besamung durch B. statt durch S. erfolgt wäre. Es sei nicht vorauszusehen, ob sich Fehlbildungen gezeigt hätten oder ob es im schlimmsten Fall zu einer Totgeburt gekommen wäre. Zwar gebe es gerade in der Pferdezucht züchterische Erfahrungssätze zu unterschiedlich optimistischen Hoffnungen und Erwartungen hinsichtlich der Qualität des ungeborenen Tieres. Die Beurteilung eines potentiell aus der Anpaarung der Stute der Klägerin mit dem Hengst B. hervorgehenden Fohlens bleibe aber spekulativ. Erschwerend komme hinzu, dass die Stute der Klägerin keine Zuchtstute gewesen sei, die bereits mehrere Nachkommen hervorgebracht habe, und deshalb keine allgemeinen Erfahrungswerte über die Qualität von ihr hervorgebrachter Fohlen existierten. Zudem handele es sich bei B. und S. um ähnlich qualitätsvolle, im Dressur- bzw. Springsport erfolgreiche Zuchthengste.
21 Die Revision rügt insoweit nur, dass eine unsichere Prognose des Werts ab der erfolgreichen Verschmelzung der Eizelle mit dem Samen nicht mehr bestanden habe, weil "sich der Verkehrswert des Embryos nach den Verkehrswerten der Ei- und der Samenzelle" bemesse. Die Revision setzt dabei voraus, dass die Besamung am 9. Juni 2018, wäre sie mit dem Samen von B. durchgeführt worden, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erfolgreich gewesen wäre. Das ist aber nicht festgestellt und - worauf die Revisionserwiderung hinweist - offen und angesichts der in der Vergangenheit zweimal erfolglosen Besamung der Stute mit Samen von B. bereits sehr fraglich. Selbst wenn dies unterstellt würde, ist die Bewertung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, es sei spekulativ, ob es überhaupt zur Geburt eines gesunden Fohlens gekommen wäre und dieses Fohlen dann Eigenschaften gehabt hätte, die die Annahme gerechtfertigt hätten, sein Verkehrswert liege über dem des tatsächlich geborenen Fohlens.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Stute der Klägerin keine Zuchtstute sei, es daher keine Erfahrungswerte über die Qualität ihrer Nachkommen gebe und die Qualität der Hengste B. und S. - abgesehen von ihren unterschiedlichen Begabungen im Springen und in der Dressur - grundsätzlich vergleichbar sei. Das vorgelegte Privatgutachten verhält sich zu diesen Fragen nicht. Es nimmt allein aufgrund abstrakter Erwägungen einen Vergleich der Werte von gesunden Fohlen von S. und B. vor. Vor diesem Hintergrund war es - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht kein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Ermittlung der behaupteten Wertdifferenz zwischen einem gesunden Fohlen von B. und dem tatsächlich geborenen Fohlen eingeholt hat.
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24 2. Soweit die Revision den Ersatz von Sachverständigenkosten auch auf eigene deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm § 303 StGB stützt, liegt eine Klageerweiterung vor, die im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 10; BGH, Urteil vom 24. November 2021 - XI ZR 310/20, juris Rn. 30; jeweils mwN). Die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht stellt auch bei einheitlichem Klageziel einen anderen Streitgegenstand dar als die Geltendmachung aus eigenem Recht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327/22, BGHZ 240, 312 Rn. 23; vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8 mwN; vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, MDR 2006, 689, 690, juris Rn. 15; jeweils mwN). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Ersatz der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht der Mutter gefordert. Indem die Klägerin mit der Revision nun auch eigene deliktische Ansprüche geltend macht, führt sie einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess ein und nimmt damit eine Klageerweiterung vor. Die engen Voraussetzungen, unter denen eine solche Klageerweiterung ausnahmsweise auch in der Revision zulässig ist, liegen hier nicht vor (vgl. dazu BGH, Urteile vom 4. August 2022 - III ZR 228/20, ZIP 2022, 1834 Rn. 11; vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684, juris Rn. 16 mwN).
Seiters von Pentz Oehler Müller Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE725732025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public