BGH, Urteil vom 08.10.2025 – IV ZR 161/24 – Tragung der Verlustgefahr bei einer Geldüberweisung auf ein falsches Konto infolge der Fälschung einer in einer Postsendung…
KORE725812025 ECLI:DE:BGH:2025:081025UIVZR161.24.0 BGH 4. Zivilsenat 20251008 IV ZR 161/24 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 185 BGB, § 242 BGB, § 270 Abs 3 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 675r Abs 2 BGB, § 779 BGB vorgehend OLG Köln, 24. Oktober 2024, Az: 24 U 54/24vorgehend LG Köln, 12. März 2024, Az: 19 O 43/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Tragung der Verlustgefahr bei einer Geldüberweisung auf ein falsches Konto infolge der Fälschung einer in einer Postsendung angegebenen IBAN während der Postbeförderung Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf (hier: Fälschung einer Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten) nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB auf den Gläubiger über.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Oktober 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Vergleich in Anspruch.
2 Die Parteien sind die Kinder des 2019 verstorbenen Erblassers, der von den Beklagten im Wege der testamentarischen Erbfolge beerbt wurde. Die Klägerin machte gegen die Beklagten vorgerichtlich ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten (im Folgenden: Klägervertreterin/Beklagtenvertreter) handelten daraufhin einen Vergleich mit dem Inhalt aus, dass die Beklagten an die Klägerin zur Abgeltung ihres Pflichtteilsanspruchs einen Betrag in Höhe von 30.000 € zahlen, wobei die Zahlung auf das Anderkonto der Klägervertreterin bei der Kreissparkasse K erfolgen sollte.
3 Der Beklagtenvertreter übermittelte der Klägervertreterin in der Folge am 21. Februar 2022 eine von ihm gefertigte schriftliche Fassung des zuvor ausgehandelten Vergleichs über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) zur Prüfung und Unterschrift. Als Empfängerkonto war im Vergleichstext absprachegemäß das Anderkonto der Klägervertreterin unter Angabe einer konkreten IBAN aufgeführt. Die Klägervertreterin druckte das Dokument aus, unterzeichnete es und übersandte es dem Beklagtenvertreter auf dem Postweg. Das Schreiben wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Unterzeichnung durch die Klägervertreterin und vor dessen Eingang am 2. März 2022 beim Beklagtenvertreter von einer bislang unbekannten Person ohne Kenntnis der Klägerin oder ihrer Vertreterin dahingehend geändert, dass die Angabe des Kontos bei der Kreissparkasse K nebst IBAN durch die Bezeichnung eines Kontos bei der I AG mit einer von der ursprünglichen Angabe im Vertragstext abweichenden IBAN ersetzt wurde. Der Inhaber des bei der I AG geführten Kontos ist unbekannt. In Unkenntnis dieser Fälschung unterzeichnete der Beklagtenvertreter das übermittelte Dokument am 11. März 2022 und versandte es ohne Hinweis auf etwaige Änderungen an die Klägervertreterin, bei der es am 14. März 2022 eintraf.
4 Am 17. und 21. März 2022 überwiesen die Beklagten jeweils 10.000 € auf das im Text des von beiden Vertretern unterzeichneten Vergleichs nunmehr aufgeführte Konto bei der I AG. In der Folgezeit unternommene Versuche der Beklagten, die überwiesenen Beträge zurückzuerlangen, scheiterten.
5 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung des vereinbarten Betrags in Höhe von 30.000 € nebst Zinsen sowie Ersatz eines Verzugsschadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 30.000 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
6 Die Revision hat keinen Erfolg.
7 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein fälliger Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe aus der Pflichtteilsabfindungsvereinbarung zu. Der Wirksamkeit des durch den Austausch der unterschriebenen Vertragserklärungen erfolgten Vertragsschlusses stehe es gemäß § 155 BGB nicht entgegen, dass die Parteien keine Einigung darüber erzielt hätten, auf welches Konto die vereinbarte Zahlung zu erfolgen habe. Die Parteien hätten sich nicht auf das Konto der Klägervertreterin bei der Kreissparkasse K als Empfängerkonto geeinigt, da die einer sogenannten "falsa demonstratio" entsprechenden Voraussetzungen hier nicht vorlägen.
Nach dem Empfängerhorizont habe der Beklagtenvertreter davon ausgehen müssen, dass die Abfindungszahlung auf ein Anderkonto der Klägervertreterin bei der I AG erfolgen sollte, denn er habe nicht erkennen können, dass die Bevollmächtigte der Klägerin nicht Inhaberin des nunmehr angegebenen Kontos gewesen und daher die Abänderung gegen ihren Willen vorgenommen worden sei. Die so verstandene Erklärung sei der Klägerin nicht zurechenbar. Sie sei nicht lediglich anfechtbar gemäß § 120 BGB, da diese Vorschrift nur dann zur Anwendung komme, wenn die übermittelte Erklärung noch als eine solche des Auftraggebers gelten könne. Wenn schon eine bewusste Falschübermittlung durch den Boten die Zurechenbarkeit ausschließe, müsse dies erst recht für eine Erklärung gelten, die durch einen Dritten manipuliert worden sei.
Eine abweichende Bewertung sei auch nicht etwa deshalb angezeigt, weil die Klägervertreterin den Vertragsentwurf per Briefpost verschickt habe. Die Klägervertreterin habe für die Übersendung mit der Briefpost einen Boten eingesetzt, den sie ohne Weiteres als zuverlässig habe erachten dürfen. Eine aktive Nutzungspflicht des beA im außergerichtlichen Verkehr lasse sich der BRAO nicht entnehmen. Die Manipulation lasse sich damit nicht der Sphäre der Klägervertreterin zuordnen. Die Abfindungsvereinbarung sei mit dem Inhalt zustande gekommen, dass die Abfindungszahlung an die Klägervertreterin zu leisten sei.
8 Die Forderung der Klägerin sei nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Denn die Beklagten hätten unstreitig weder auf ein Geschäftskonto der Bevollmächtigten der Klägerin noch auf ein Konto der Klägerin selbst geleistet. Die Beklagten könnten auch weder mit einem eigenen Schadensersatzanspruch aufrechnen noch der Klägerin die dolo-agit-Einrede entgegenhalten.
9 II. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
10 Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin aus dem mit den Beklagten geschlossenen Vergleich (§ 779 BGB) gegen diese als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 30.000 € zusteht, der durch die Überweisungen der Beklagten vom 17. und 21. März 2022 auf das Konto bei der I AG nicht erloschen ist.
11 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass zwischen den Parteien ein (schriftlicher) Vergleich zustande gekommen ist, in dem sich die Beklagten zur Zahlung von 30.000 € an die Klägerin verpflichteten, und dieser nicht aufgrund eines versteckten Einigungsmangels gemäß § 155 BGB unwirksam ist. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Kundenkennung des Kontos, auf das der geschuldete Betrag überwiesen werden sollte, nach dem Willen der Parteien überhaupt Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein sollte. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte ein versteckter Dissens nicht die Unwirksamkeit des Vergleichs zur Folge, da nach dem hypothetischen Parteiwillen der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre. Die Angabe der Kundenkennung eines Kontos ist für Begründung und Inhalt eines Schuldverhältnisses irrelevant, sondern betrifft lediglich dessen Erlöschen. Sie kann gegebenenfalls auch erst nach Vertragsschluss erfolgen.
12 2. Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Anspruch der Klägerin nicht durch Erfüllung erloschen ist.
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BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 [juris Rn. 24]) oder aus schlüssigem Verhalten ergeben, das den redlichen Empfänger berechtigterweise auf ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein schließen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 2023 aaO; vom 2. November 1989 - IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171 [juris Rn. 17] m.w.N.). Die Leistung an einen nichtberechtigten Dritten erlangt - von gesetzlich besonders geregelten Fällen (vgl. etwa §§ 169, 370, 407, 408 BGB) abgesehen - nur dann befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt, einer der beiden anderen Fälle des § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB eintritt oder der nicht empfangsbefugte Dritte die Leistung entsprechend den Weisungen des Schuldners an den Gläubiger weiterleitet.
Dass der Schuldner den Nichtberechtigten gutgläubig für empfangsberechtigt hält, führt demgegenüber - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen - allein nicht zum Freiwerden des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 aaO).
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Auf eine Willenserklärung mit bestimmtem Inhalt kann geschlossen werden, wenn der Erklärungsempfänger angesichts der Gesamtumstände nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine gegenteilige Äußerung des Schweigenden erwarten durfte (BGH, Beschluss vom 19. September 2002 aaO m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, denn der schlichten Nichtäußerung auf die Zuleitung eines bereits von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertrags kommt keinerlei Erklärungswert zu. Dies gilt umso mehr, als der Beklagtenvertreter die Klägerin und ihre Vertreterin im Zuge der Übersendung des Vertrags nicht auf die geänderte Kontoverbindung hingewiesen hat und demzufolge für diese auch keine Veranlassung bestand, nach entsprechender Überprüfung eine Richtigstellung vorzunehmen.
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23 3. Ist Erfüllung mithin nicht eingetreten, sind die Beklagten auch nach den allgemeinen Gefahrtragungsregeln weiterhin zur Leistung an die Klägerin verpflichtet, denn sie tragen die Verlustgefahr.
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Forster aaO). Denn allein der Verweisung des Schuldners auf die - gerade bei hohen Geldbeträgen - nach den allgemeinen Gepflogenheiten übliche und im Grundsatz risikoarme Schuldtilgung mittels Überweisung kann nicht zugleich im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB der übereinstimmende Wille der Parteien entnommen werden, die Gefahrtragung abweichend von der Konzeption des Gesetzgebers zu regeln. Dass es nicht im Interesse des Gläubigers liegt, bei Vereinbarung eines ohnehin naheliegenden Übermittlungswegs letzte Restrisiken eines zufälligen Verlusts zu übernehmen, und seine Willenserklärung damit nicht in diesem Sinne zu verstehen ist, ist auch für den Schuldner erkennbar. Der Gläubiger wiederum muss aus den gleichen Gründen nicht davon ausgehen, dass sich der Schuldner nur unter der Voraussetzung des Übergangs der Verlustgefahr mit der bindenden Vereinbarung einer Überweisung als Übermittlungsart einverstanden erklärt.
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Kolbe in Staudinger, BGB (2025) § 270 Rn. 28; Forster in Soergel, BGB 13. Aufl. § 270 Rn. 14; Grüneberg in Grüneberg, BGB 84. Aufl. § 270 Rn. 8; Kerwer in jurisPK-BGB, 10. Aufl. § 270 Rn. 11; Krüger in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 270 Rn. 15; Schwab in NK-BGB, 4. Aufl. § 270 Rn. 3; Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., S. 43; Heermann, Geld und Geldgeschäfte, 2003, § 3 Rn. 56; Schmieder in Ellenberger/Bunte, BankR-HdB, 6. Aufl. § 28 Rn. 187). Nach anderer Auffassung ist der Übergang der Verlustgefahr in solchen Fällen auf eine analoge Anwendung der §§ 170 ff. BGB zu stützen, da der Gläubiger einen Rechtsschein geschaffen habe, weshalb der Schuldner, sofern er nicht bösgläubig gewesen sei, von seiner Schuld befreit werde (vgl.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1983 - IX 373/82, BeckRS 1983, 5974 Rn. 24; Canaris, Bankvertragsrecht 4. Aufl. Rn. 485; vgl. auch BFHE 151, 123 [juris Rn. 12]). Bisweilen wird die Erfüllungswirksamkeit einer Überweisung bei Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Mitteilung einer unzutreffenden Kontonummer ohne nähere Begründung bejaht (OLG Köln NJW 1990, 2261 [juris Rn. 4]; LG Hannover NJW-RR 1993, 175; Herresthal in MünchKomm-HGB, Band 6 5. Aufl. Teil 1 B. Rn. 653; Langenbucher in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar 3. Aufl. 4. Kapitel § 675r Rn. 8; Looschelders in BeckOGK-BGB, § 362 Rn. 159 [Stand: 1. Juli 2025]). Welche der Auffassungen zutrifft, kann offenbleiben, denn die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls liegen hier nicht vor.
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30 (a) Die Berücksichtigung sämtlicher äquivalent kausaler Verhaltensweisen des Gläubigers bei der Beantwortung der Frage, ob der Gläubiger einen gefahrerhöhenden Umstand geschaffen hat, hätte zur Folge, dass auch gänzlich fernliegende Ursachen zu einem Gefahrübergang führen würden. Die Auferlegung des hiermit einhergehenden Rechtsnachteils auf den Gläubiger ist in Anlehnung an die im Schadensersatzrecht geltenden Grundsätze zur Zurechnung von Schadensfolgen aber dann nicht gerechtfertigt, wenn die durch das Verhalten des Gläubigers geschaffene Gefahrerhöhung auf einem gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlauf beruht. Denn wie im Schadensersatzrecht dem Schädiger können derartige Kausalverläufe im Anwendungsbereich der Gefahrtragungsregeln dem Gläubiger billigerweise rechtlich nicht mehr zugeordnet werden (vgl. zum Schadensersatzrecht BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 19/20, NJW 2021, 925 Rn. 23;
Brand in BeckOGK-BGB, § 249 Rn. 244 f. [Stand: 1. März 2024]; Grüneberg in Grüneberg, BGB 84. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 26 f.; Oetker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 249 Rn. 109). Das Ereignis muss demnach im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art - hier die Fälschung der Urkunde - herbeizuführen (vgl. zum Schadensersatzrecht BGH, Urteile vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 81; vom 9. Dezember 2020 - VIII ZR 238/18, WuM 2021, 116 Rn. 23 m.w.N.; vom 8. Dezember 2020 aaO m.w.N.).
31 (b) Nach dieser Maßgabe wäre die Fälschung nicht der Sphäre der Klägerin zuzurechnen. Denn es entspricht nicht dem gewöhnlichen, sondern stellt vielmehr einen unwahrscheinlichen Kausalverlauf dar, dass nach Übergabe einer verschlossenen Postsendung an ein Postbeförderungsunternehmen diese unter Verletzung des Briefgeheimnisses geöffnet und ihr Inhalt im Wege der Urkundenfälschung in betrügerischer Absicht verändert wird. Dies folgt bereits aus der Lebenserfahrung, aber auch aus dem Umstand, dass Anbieter von Postdienstleistungen - auch mit Blick auf die hier in Rede stehenden Straftatbestände (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) PostG) - eine für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 PostG) und darüber hinaus auch Leistungsfähigkeit oder Fachkunde (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 2, § 5 Abs. 2, 3 PostG) besitzen müssen. Zwar verhindert auch die Überprüfung dieser Kriterien durch die Bundesnetzagentur nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1, 2, § 7 PostG nicht mit letzter Sicherheit die Begehung von Straftaten nach §§ 202, 263, 267 StGB durch Beschäftigte eines Postbeförderungsunternehmens oder unternehmensfremde Dritte anlässlich der Postbeförderung. Sie gewährleistet aber ein allgemein hohes Niveau an Zuverlässigkeit bei der Beförderung von Postsendungen, das Eingriffe der vorliegenden Art eher unwahrscheinlich macht.
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33 4. Dem Anspruch der Klägerin kann auch kein Schadensersatzanspruch der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegengehalten werden. Zwar verbietet dieser Grundsatz die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2024 - IV ZR 37/23, juris Rn. 33 m.w.N.; st. Rspr.). Den Beklagten stünde aber - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - im Falle einer erneuten Zahlung an die Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu, denn es fehlt an einer Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Führt das der Leistungshandlung vorausgegangene Verhalten der Klägerin und ihrer Vertreterin - wie hier - nicht zum Übergang der Verlustgefahr, kann hierauf erst recht keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gestützt werden.
34 5. Der Anspruch der Klägerin ist - anders als die Revision meint - auch nicht gemindert. Zwar wird in der Literatur unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 6. Oktober 1953 - I ZR 185/52, BGHZ 10, 319; vom 27. September 1951 - I ZR 47/51, BGHZ 3, 156; vom 29. Mai 1951 - I ZR 65/50, BGHZ 2, 218) vertreten, dass nach § 242 BGB eine Aufteilung des Verlustrisikos auf Schuldner und Gläubiger in Betracht kommen kann, wenn der Verlust auf einer für beide Parteien völlig unvorhersehbaren außergewöhnlichen Störung der Übermittlung beruht (vgl. Beurskens in BeckOGK-BGB, § 270 Rn. 30 [Stand: 1. August 2025]; Grüneberg in Grüneberg, BGB 84. Aufl. § 270 Rn. 8; Kerwer in jurisPK, BGB 10. Aufl. § 270 Rn. 11; Krüger in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 270 Rn. 14; Lorenz in BeckOK-BGB, § 270 Rn. 14 [Stand: 1. August 2025]). Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof in seinen in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen eine derartige Aufteilung nach den Grundsätzen des § 242 BGB schon nicht im Ansatz thematisiert hat, widerspräche eine solche in Fällen wie dem vorliegenden aber auch der gesetzgeberischen Konzeption der Verteilung der Verlustgefahr. Denn § 270 Abs. 1 BGB regelt gerade den zufälligen, mithin den von keiner Partei zu vertretenden Untergang (Beurskens aaO; Kerwer aaO; Krüger aaO Rn. 15).
35 Soweit die Revision einwendet, es sei unbillig, den Beklagten das alleinige Verlustrisiko aufzubürden, weil es gerade nicht der Übermittlungsvorgang sei, der sich als risikobehaftet darstelle und für den der Schuldner einzustehen habe, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Denn setzt der Schuldner bei der Vornahme der Leistungshandlung - wenn auch schuldlos - die Ursache für den anschließenden Verlust, indem er eine falsche Kundenkennung angibt, ist auch dies ein dem Übermittlungsvorgang innewohnendes Risiko.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Götz Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE725812025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public