BGH, Beschluss vom 25.09.2025 – 4 StR 267/25 – Darlegungen bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Ermessensausübung und zulässiges Verteidigungsverhalten 1. Auf die…
KORE725832025 ECLI:DE:BGH:2025:250925B4STR267.25.0 BGH 4. Strafsenat 20250925 4 StR 267/25 Beschluss § 66 Abs 1 S 1 Nr 4 StGB, § 66 Abs 2 StGB vorgehend LG Essen, 20. November 2024, Az: 64 KLs 20/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Darlegungen bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Ermessensausübung und zulässiges Verteidigungsverhalten 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. November 2024 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahre verurteilt. Zudem hat es ihn wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Nachprüfung der Schuld- und Strafaussprüche hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3 2. Die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hält dagegen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die nach dieser Vorschrift erforderlichen formellen und materiellen Anordnungsvoraussetzungen festgestellt. Eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Ermessensausübung lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen.
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5 Daran fehlt es hier. Die die Begründung der Maßregelentscheidung einleitende Formulierung „war ... die Unterbringung ... anzuordnen“ deutet darauf hin, dass die Strafkammer sich entweder nicht bewusst war, dass es sich bei § 66 Abs. 2 StGB um eine Ermessensentscheidung handelt, oder dass sie von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat.
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7 Eine Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB ist vom Tatgericht erst dann zu treffen, wenn zuvor die Verhältnismäßigkeit der Maßregel am Maßstab des § 62 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2024 − 2 StR 515/23, NStZ 2025, 291 Rn. 12) bejaht worden ist. Hat die insoweit anzustellende Prüfung ergeben, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht, sind in einem weiteren Entscheidungsschritt die den obigen Vorgaben entsprechenden Ermessenserwägungen anzustellen.
8 Die Strafkammer hat im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in nicht zu beanstandender Weise auf das Gewicht der von dem Angeklagten zu erwartenden Straftaten und die Rückfallgefahr abgestellt. Mildere Maßnahmen hat sie als ungeeignet ausgeschlossen. Mit Umständen wie den zu erwartenden Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs, die unter dem Gesichtspunkt der Ermessenausübung der Maßregelanordnung entgegenstehen könnten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22, NStZ-RR 2023, 42, 45;
Beschluss vom 11. April 2013 – 2 StR 401/12 Rn. 9), hat sich die Strafkammer an dieser Stelle nicht erkennbar befasst.
Da auch an anderer Stelle keine entsprechende Erörterung erfolgt ist, kann selbst unter dem Gesichtspunkt des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe von einer tatsächlich doch erfolgten Ermessensausübung nicht gesprochen werden.
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10 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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Quentin RiBGH Dr. Scheußist in Urlaub unddeswegen an einerUnterschriftsleistunggehindert.
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