BGH, Beschluss vom 09.09.2025 – 2 StR 363/25 – 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.…
KORE725922025 ECLI:DE:BGH:2025:090925B2STR363.25.0 BGH 2. Strafsenat 20250909 2 StR 363/25 Beschluss vorgehend LG Bonn, 28. Januar 2025, Az: 22 KLs 20/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Januar 2025 auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 24. April 2025, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 83 Fällen, davon in 55 Fällen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in 26 Fällen tateinheitlich mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 29. September 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate dieser Gesamtstrafe für vollstreckt erklärt, unter Absehen von einer Entscheidung im Übrigen dem Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2025 zugesprochen und festgestellt, dass der Anspruch aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen herrührt. Die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2 1. Dem Angeklagten war auf seinen Antrag und seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Der Beschluss des Landgerichts vom 24. April 2025, mit dem es die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat, ist damit gegenstandslos.
3 2. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
4 3. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.2.1 bis II.2.3 und II.2.52 bis II.2.81 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch, zu den verbleibenden Einzelstrafaussprüchen und zum Kompensationsausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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8 4. Der Adhäsionsausspruch hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge weitgehend stand.
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11 5. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass bei einer erneuten Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 29. September 2021 die Berücksichtigung der auf die Bewährungsauflage erbrachten Leistungen des Angeklagten gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB durch eine Anrechnung auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Urteilstenor vorzunehmen sein wird (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 – 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 382 f., und vom 22. Februar 2017 – 1 StR 555/16, Rn. 3 mwN).
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