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BGH 3 StR 29/25

KORE726022025 ECLI:DE:BGH:2025:021025U3STR29.25.0 BGH 3. Strafsenat 20251002 3 StR 29/25 Urteil § 213 Alt 1 StGB, § 227 Abs 2 StGB vorgehend LG Düsseldorf, 9. September 2024, Az: 1 Ks 11/24 DEU Bundes

§ 213Alternative 1 Beleidigung 11 Rn. 7; vom 21. März 2017 – 1 St

R 663/16, NStZ 2019, 210 Rn. 12, jeweils mwN). 9 Den Anforderungen an eine Misshandlung oder schwere Beleidigung im Sinne des § 213 Alternative 1 StGB genügen grundsätzlich nur solche Provokationen, die auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer zu beurteilen sind, wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind. Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation. Erforderlich ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung, in die alle Umstände einzubeziehen sind, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein Gepräge geben (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2023 ‒ 1 StR 488/22,

§ 213Alternative 1 Beleidigung 11 Rn. 8; vom 21. März 2017 – 1 St

R 663/16,

§ 213Alternative 1 Beleidigung 10 Rn. 15; Beschlüsse vom 8. Juli 2014 ‒ 3 St

R 228/14, NStZ 2015, 218, 219; vom

  1. Dezember 2010 ‒ 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340, jeweils mwN). 10
  2. Eine solche Gesamtwürdigung lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landgericht hat lediglich isoliert die unmittelbar tatauslösende Äußerung des Geschädigten in seine Betrachtung einbezogen, ohne sich überhaupt zur Erheblichkeit der Provokation zu verhalten. Dies war nach den Gesamtumständen nicht entbehrlich. Insbesondere hat es die ‒ vom Angeklagten wahrgenommen ‒ deutliche Alkoholisierung des bereits schwankenden Geschädigten nicht erkennbar bedacht, obgleich dieser Umstand zur Beurteilung des Schweregrads der Beleidigung bedeutsam ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Juli 2013 ‒ 4 StR 213/13, NStZ 2013, 580, 581; Fischer, StGB,
  4. Aufl., § 213 Rn. 6; MüKoStGB/Schneider,
  5. Aufl., § 213 Rn. 21 mwN). Das neue Tatgericht mag zudem in den Blick nehmen, dass im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung sowohl der nicht bedrohlich auftretende Geschädigte als auch ein Zeuge versuchten, den Angeklagten zu beschwichtigen. 11
  6. Der Strafausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Vornahme der erforderlichen Gesamtbetrachtung einen minder schweren Fall verneint und eine höhere Strafe verhängt hätte. 12
  7. Die zugehörigen Feststellungen sind dagegen von dem Rechtsfehler unberührt und können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Sonstige rechtliche Mängel, die zur Aufhebung führen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend, dass der Angeklagte das vom Geschädigten – nicht ausschließbar – ausgesprochene russische Schimpfwort verstand. 13
  8. Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten (§ 301 StPO) hat die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung nicht ergeben. Berg Ri‘in BGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Berg Anstötz Voigt Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE726022025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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